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DE102010009047A1 - Gebindepackung - Google Patents

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DE102010009047A1
DE102010009047A1 DE102010009047A DE102010009047A DE102010009047A1 DE 102010009047 A1 DE102010009047 A1 DE 102010009047A1 DE 102010009047 A DE102010009047 A DE 102010009047A DE 102010009047 A DE102010009047 A DE 102010009047A DE 102010009047 A1 DE102010009047 A1 DE 102010009047A1
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Henry 27374 Buse
Viktor 27308 Hein
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Focke and Co GmbH and Co KG
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  • Mechanical Engineering (AREA)
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Abstract

Die Erfindung betrifft eine Gebindepackung mit mehreren vorzugsweise quaderförmigen Packungen (13), insbesondere Zigaretten-Packungen, die von einer Außenumhüllung (14) vorzugsweise aus transparentem Material wie Folie teilweise umgeben sind, wobei die Packungen (13), insbesondere im Bereich von Bodenseitenflächen (18) derselben, mit Steuermarken (25) zu versehen sind und wobei die Außenumhüllung (14) sich nicht über Bereiche der Packungen (13) erstreckt, an denen die Steuermarken (25) an entsprechenden Packungsflächen der Packungen (13) anzubringen sind, insbesondere nicht oder im Wesentlichen nicht im Bereich einer Bodenseite (19) der Gebindepackung (10), und dass die Packungen (13) durch Sicherungsmittel gegen Herausfallen aus der Gebindepackung (10) im Bereich der nicht oder im Wesentlichen nicht durch die Außenumhüllung (14) umhüllten Seitenfläche der Gebindepackung (10) gesichert sind.

Description

  • Die Erfindung betrifft eine Gebindepackung mit mehreren vorzugsweise quaderförmigen Packungen, insbesondere Zigaretten-Packungen, die von einer Außenumhüllung vorzugsweise aus transparentem Material wie Folie teilweise umgeben sind, wobei die Packungen, insbesondere im Bereich von Bodenseitenflächen derselben, mit Steuermarken zu versehen sind, gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
  • Zigaretten-Packungen werden zur leichteren Handhabung während des Transports gerne zu Gebindepackungen zusammengeführt. Bekannt sind solche Gebindepackungen aus Zigaretten-Packungen auch als Zigarettenstangen. Die Zigarettenstangen können als solche verkauft werden oder im Einzelhandel aufgebrochen werden, zum Verkauf der einzelnen Zigaretten-Packungen.
  • In vielen Ländern ist aus steuerrechtlichen oder zollrechtlichen Gründen die Anbringung von Steuermarken an den Zigaretten-Packungen vorgeschrieben. Die Steuermarken können beispielsweise in Form von (Steuer-)Banderolen oder (Steuer-)Stempeln ausgeführt sein. Vorgeschrieben ist in der Regel auch eine feste Verbindung der Steuermarken mit den Zigaretten-Packungen, um einen Missbrauch zu verhindern.
  • Während in vielen Lindern diese Steuermarken bereits bei der Herstellung der Zigaretten-Packungen angebracht werden, gibt es auch Länder, in denen die Steuermarken erst zu einem späteren Zeitpunkt angebracht werden können. Als Beispiel sind die USA zu nennen, in denen Zigaretten-Packungen je nach Bundesstaat unterschiedlich besteuert werden. Die Anbringung der Steuermarken erfolgt daher erst kurz vor dem erstmaligen in Verkehr bringen in dem jeweiligen Bundesstaat. Bisher ist es daher üblich Gebindepackungen mit Zigaretten-Packungen so zu konstruieren, dass diese zur Anbringung der Steuermarken geöffnet werden können und danach wieder verschlossen werden. Eine derartige Vorgehensweise ist jedoch sehr zeit- und kostenintensiv. Weiterhin besteht die Außenumhüllung von Gebindepackungen im Stand der Technik in der Regel aus Karton oder Papier. Aus Kostengründen wäre es jedoch vorteilhaft die Gebindepackung mit einer Außenumhüllung aus Folie herzustellen, also als sogenannte ”Naked-Wrap”. Derartige Außenumhüllungen lassen sich jedoch nach dem Öffnen nicht wieder verschließen, weswegen der Einsatz einer solchen Außenumhüllung in Ländern wie den USA ausscheidet.
  • Hiervon ausgehend liegt die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin Gebindepackungen der eingangs genannten Art weiterzuentwickeln, insbesondere im Hinblick auf eine ökonomischere Anbringung von Steuermarken an Zigaretten-Packungen, die sich in der Gebindepackung befinden.
  • Zur Lösung dieser Aufgabe ist eine Gebindepackung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vorgesehen. Eine Besonderheit besteht demnach darin, dass die Außenumhüllung sich nicht über Bereiche der Packungen erstreckt, an denen die Steuermarken an entsprechenden Packungsflächen der Packungen anzubringen sind, insbesondere nicht oder im Wesentlichen nicht im Bereich einer Bodenseite der Gebindepackung, und dass die Packungen durch Sicherungsmittel gegen Herausfallen aus der Gebindepackung im Bereich der nicht oder im Wesentlichen nicht durch die Außenumhüllung umhüllten Seitenfläche der Gebindepackung gesichert sind.
  • Ein Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass die Zigaretten-Packungen zur Anbringung der Steuermarken freiliegen. Die Steuermarken müssen als nicht schon bei der Einhüllung in der Außenumhüllung angebracht werden. Trotzdem werden die Zigaretten-Packungen sicher in der Gebindepackung gehalten, auch bei Verwendung einer (dünnen) Folie als Material für die Außenumhüllung.
  • Als Sicherungsmittel können die Packungen durch einen Materialstreifen aus Verpackungsmaterial miteinander verbunden sein, insbesondere derart, dass der Materialstreifen Randbereiche von Packungen benachbarter Reihen überdeckt und an den Packungen befestigt ist, vorzugsweise derart, dass ein Materialstreifen sich in Längsrichtung entlang der Bodenseite erstreckt, nämlich zwischen zwei benachbarten Reihen von Packungen und deren Randbereiche überdeckt und mit den Packungen bzw. deren Packungsumhüllungen verbunden ist.
  • Weiterhin kommt als Sicherungsmittel in Betracht, dass die Packungen in mehreren Reihen innerhalb der Gebindepackung angeordnet sind und dass einander gegenüberliegende Packungen benachbarter Reihen miteinander verbunden sind, insbesondere durch Klebung.
  • Denkbar ist auch, dass ein Zuschnitt für die Außenumhüllung als Sicherungsmittel wenigstens in einem Randbereich vorzugsweise umlaufend um die Seitenfläche der Gebindepackung doppellagig ausgebildet ist, in deren Bereich sich die mit den Steuermarken versehenen Packungsflächen befinden.
  • Darüber hinaus ist es möglich, dass sich ein Zuschnitt für die Außenumhüllung als Sicherungsmittel mit einem umlaufenden Randbereich geringfügig in die Seitenfläche der Gebindepackung erstreckt, in deren Bereich sich die mit den Steuermarken zu versehenden Packungsflächen befinden.
  • Die vorstehend beschriebenen Lösungen können alleine oder in sinnvoller Kombination miteinander zum Einsatz kommen.
  • Bevorzugte Weiterentwicklungen ergeben sich aus den Unteransprüchen und der Beschreibung im Übrigen.
  • Bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung werden nachfolgend anhand der Zeichnung beschrieben. In dieser zeigen:
  • 1 ein erstes Ausführungsbeispiel einer Gebindepackung für Zigaretten in räumlicher Darstellung,
  • 2 eine Zigaretten-Packung in räumlicher Darstellung,
  • 3 einen Zuschnitt für eine Außenumhüllung einer Gebindepackung,
  • 4 eine Materialbahn zur Herstellung von Zuschnitten gemäß 3,
  • 5 ein zweites Ausführungsbeispiel einer Gebindepackung für Zigaretten in räumlicher Darstellung,
  • 6 ein drittes Ausführungsbeispiel einer Gebindepackung für Zigaretten in räumlicher Darstellung,
  • 7 einen Vertikalschnitt durch die Gebindepackung gemäß 6 entlang Schnittlinie VI-VI in 6,
  • 8 ein viertes Ausführungsbeispiel einer Gebindepackung für Zigaretten in räumlicher Darstellung,
  • 9 einen Vertikalschnitt durch die Gebindepackung gemäß 8 entlang Schnittlinie IX-IX in 8,
  • 10 ein fünftes Ausführungsbeispiel einer Gebindepackung für Zigaretten in räumlicher Darstellung, und
  • 11 einen Vertikalschnitt durch die Gebindepackung gemäß 10 entlang Schnittlinie XI-XI in 10.
  • Die Erfindung wird anhand einer Gebindepackung 10 in Form einer Zigarettenstange mit zwei übereinander angeordneten Reihen 11, 12 von Zigaretten-Packungen 13 erläutert. Eine Außenumhüllung 14 aus einer transparaten Kunststofffolie, beispielsweise aus Polypropylen, hält die Zigaretten-Packungen 13 in der vorgesehenen Form. Die Außenumhüllung 14 umschließt die Gruppe aus Zigaretten-Packungen 13 unmittelbar.
  • Wie 3 zeigt, liegen die Zigaretten-Packungen 13 innerhalb einer Reihe 11, 12 mit Schmalseitenflächen 15 aneinander an. Zigaretten-Packungen 13 benachbarter Reihen 11, 12 liegen mit großformatigen Vorderseitenflächen 16 bzw. Rückseitenflächen 17 aneinander an. Innerhalb der Gebindepackung 10 sind alle Zigaretten-Packungen 13 mit gleicher Relativlage angeordnet, so dass sich alle Bodenseitenflächen 18 in einer gemeinsamen Ebene bzw. Packungsseite der Gebindepackung 10 befinden. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Bodenseite 19 der Gebindepackung 10.
  • Die Außenumhüllung 14 besteht aus einem Zuschnitt 20, der aus einer fortlaufenden Materialbahn 21 herausgetrennt wird. Beim Herstellen der Zuschnitte 20 kann ein durch einen U-förmigen Stanzschnitt eine Grifflasche 23 gebildet sein, die bei bestimmten Ausführungsbeispielen zum Öffnen der Außenumhüllung 14 dient.
  • Der Zuschnitt 20 für die Außenumhüllung 14 kann beispielsweise aus Polypropylen bestehen und wird in herkömmlicher Weise um die Formation aus Zigaretten-Packungen 13 herumgewickelt. Im Bereich von Stirnseiten 24 der Außenumhüllung 14 werden Faltlappen des Zuschnitts 20 in üblicher Weise kuvertartig gefaltet und übereinander gelegt und miteinander verbunden.
  • Eine Besonderheit der Gebindepackung 10 bzw. des Zuschnitts 20 besteht darin, dass dieser in besonderer Weise zur Anbringung von Steuermarken 25 im Bereich der Bodenseite 19 der Gebindepackung 10 vorgesehen ist. Der Zuschnitt 20 ist so bemessen, dass die Bodenseitenflächen 18 der Zigaretten-Packungen 13 wenigstens soweit freiliegen, dass die Steuermarken 25 an den Zigaretten-Packungen 13 angebracht werden können. Dies kann beispielsweise wie bei einigen Ausführungsbeispielen der Erfindung so erfolgen, dass die Bodenseite 19 komplett freiliegt und nicht vom Zuschnitt 20 bzw. der Außenumhüllung 14 verdeckt wird, oder wie in anderen Fällen bei denen sich die Außenumhüllung 14 geringfügig insbesondere mit einem vorzugsweise umlaufenden Randbereich 33 in die Bodenseite 19 der Gebindepackung erstreckt. In einem solchen Fall ist die Bodenseite 19 im Wesentlichen nicht durch die Außenumhüllung 14 verdeckt im Sinne der vorliegenden Erfindung.
  • Gemäß einem ersten Ausführungsbeispiel der Erfindung gemäß 1 und 2, ist der Zuschnitt 20 bzw. die Außenumhüllung 14 so gestaltet, dass diese die Gruppe aus Zigaretten-Packungen 13 als Packungsinhalt an fünf Seiten der Gebindepackung umschließt, nämlich im Bereich von gegenüberliegenden Stirnseiten 24, einer großflächigen Vorderseite 27, einer der Vorderseite gegenüberliegenden Rückseite 28 sowie einer der Bodenseite 19 gegenüberliegenden Deckelseite 29.
  • Die Bodenseite 19 wird nicht durch die Außenumhüllung 14 verdeckt, so dass die Zigaretten-Packungen 13 mit ihren Bodenseitenflächen 18 freiliegen. Im Bereich der Bodenseitenflächen 18 kann noch während der Herstellung der Gebindepackung 10 oder bevorzugt zu einem späteren Zeitpunkt Steuermarken 25 angebracht werden.
  • Die Steuermarken 25 können wie in allen Ausführungsbeispielen als Stempel, Aufkleber, Banderole oder dergleichen ausgebildet sein und entsprechend an den Zigaretten-Packungen 13 befestigt werden.
  • Da Zigaretten-Packungen 13 üblicherweise eine Packungsumhüllung 30 aus Folie aufweisen, kann die Steuermarke 25 durch Siegeln an der Packungsumhüllung 30 befestigt werden.
  • Als Sicherungsmittel dient im ersten Ausführungsbeispiel ein Materialstreifen 31, der mit allen Zigaretten-Packungen 13 verbunden ist. Zu diesem Zweck erstreckt sich der Materialstreifen 31 in Längsrichtung der Gebindepackung 10, nämlich im Bereich zwischen den beiden Reihen 11, 12 der Zigaretten-Packungen 13, wobei der Materialstreifen 31 derart bemessen ist, dass er Randbereiche der Zigaretten-Packungen 13 beider Reihen 11, 12 überdeckt, um sicher mit diesen verbunden werden zu können.
  • Vorzugsweise besteht der Materialstreifen 31 aus einem Verpackungsmaterial. Denkbar ist sowohl die Herstellung aus Papier oder (dünnem) Karton. Bevorzugt wird jedoch die Herstellung des Materialstreifens 31 aus einem Folienmaterial, wie es bei der Herstellung von Aufreißstreifen für Gebindepackungen 10 bekannt ist.
  • Der Materialstreifen 31 ist fest mit den Zigaretten-Packungen 13 verbunden. Dies kann je nach Material des Materialstreifens 31 durch Kleben, Siegeln oder dergleichen erfolgen.
  • Eine Besonderheit des Materialstreifens 31 besteht darin, dass dieser sich über nahezu die gesamte Länge der Bodenseite 19 erstreckt und im Bereich eines freien Endes zu einer Grifflasche 32 gefaltet bzw. umgelegt ist. Im Bereich der Grifflasche 32 wird der Materialstreifen 31 nicht vollständig mit der Gebindepackung 10 verbunden, sodass das die Grifflasche 32 bildende freie Ende des Materialstreifens 31 erfasst und die Gebindepackung 10 geöffnet werden kann.
  • Das zweite Ausführungsbeispiel gemäß 3 bis 5 unterscheidet sich vom ersten Ausführungsbeispiel gemäß 1 und 2 dadurch, dass der Materialstreifen 31 bis in den Bereich von Stirnseiten 24 der Gebindepackung geführt ist. Denkbar ist, dass der Materialstreifen 31 sich wie gezeigt bis in beide benachbarten Stirnseiten 24 erstreckt. Denkbar ist aber auch, dass sich der Materialstreifen 31 nur bis in eine Stirnseite 24 erstreckt und mit geringem Abstand zur anderen Stirnseite 24 endet.
  • Zudem weist der Zuschnitt 20 für die Außenumhüllung 14 im Bereich der freien Enden des Materialstreifens 31 eine Stanzung auf, die als Grifflasche 23 für den Materialstreifen 31 dient. Durch Erfassen der Grifflasche 23 im Zuschnitt 20 kann das entsprechende freie Ende des Materialstreifens 31 erfasst werden, um die Gebindepackung 10 zu lösen.
  • Der Materialstreifen 31 kann wie im ersten Ausführungsbeispiel mit den Zigaretten-Packungen 13 verbunden sein und/oder (nur) mit dem Zuschnitt 20 im Bereich der Stirnseiten 24 der Gebindepackung 10.
  • Das Ausführungsbeispiel gemäß 6 und 7 unterscheidet sich von den vorhergehenden Ausführungsbeispielen dadurch, dass auf einen Materialstreifen als Sicherungsmittel verzichtet wurde. Stattdessen ist ein die Bodenseite 19 umgebender Randbereich 33 der Außenumhüllung 14 bzw. des Zuschnitts 20 mehrlagig ausgebildet. Im vorliegenden Fall ist dieser mehrlagige (Randbereich 33 doppellagig ausgebildet, durch Umfalten eines entsprechenden freien Randes des Zuschnitts 20. Der Randbereich 33 erstreckt sich umlaufend um die Bodenseite 19 der Gebindepackung 10 an den Stirnseiten 24, der Vorderseite 27 und der Rückseite 28.
  • Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass ein freier Rand 34 des Randbereichs 33 sich geringfügig bis in den Bereich der Bodenseite 19 erstreckt, jedoch nur soweit, dass die Bereiche zur Anbringung der Steuermarken 25 ausreichend freiliegen.
  • Gebildet wird der doppellagige Randbereich 33, in dem der Zuschnitt 20 bzw. ein Randstreifen 35 desselben nach innen gefaltet wird und so zwischen den Zigaretten-Packungen 13 und dem Rest der Außenumhüllung 14 zu liegen kommt.
  • Der doppellagige Randstreifen 35 führt dazu, dass die offene Bodenseite 19 der Gebindepackung 10 stabilisiert wird. Durch Wärmebehandlung des Zuschnitts 20 kann insbesondere im Zusammenhang mit dem geringfügig in die Bodenseite 19 hereingezogenen Rand 34 ein fester Halt der Zigaretten-Packungen 13 in der Außenumhüllung 14 gewährleistet werden.
  • Beim Ausführungsbeispiel gemäß 8 und 9 kommt ein Zuschnitt 20 wie bei Ausführungsbeispiel gemäß 1 und 2 zum Einsatz. Entsprechend ist die Bodenseite 19 der Gebindepackung 10 komplett frei zur Anbringung der Steuermarken 25.
  • Als Sicherungsmittel kommt in diesem Fall eine Verklebung der Zigaretten-Packungen 13 zum Einsatz. Mit Rückseitenflächen 17 und Vorderseitenflächen 16 aneinander liegende Zigaretten-Packungen 13 benachbarter Reihen 11, 12 werden im Bereich von Verbindungsstellen 36 miteinander verbunden.
  • Die Verbindungsstellen 36 können beispielsweise durch Klebepunkte eines Klebstoffs gebildet sein. Denkbar sind insbesondere Klebstoffe des Typs stick/no-stick, damit die Verbindungsstellen 36 nach dem Öffnen der Gebindepackung 10 ihre Klebrigkeit verlieren. Bevorzugt wird aber ein transparenter Haftkleber, der die Optik nicht beeinträchtigt.
  • Die Verbindungsstellen 36 sind mit geringem Abstand zur Bodenseite 19 bzw. zu den Bodenseitenflächen 18 an den Rückseitenflächen 17 bzw. Vorderseitenflächen 16 der Zigaretten-Packungen 13 angeordnet. Denkbar ist, dass mehrere Verbindungsstellen 36 pro Paar von Zigaretten-Packungen 13 zum Einsatz kommen. Es wird als wichtig erachtet, dass die Verbindungsstellen 36 die Zigaretten-Packungen 13 vor allem in der Nähe der durch die offene Bodenseite 19 geschwächten Außenumhüllung 14 zusammenhalten.
  • Ein weiteres Ausführungsbeispiel ist in 10 und 11 dargestellt. Die Außenumhüllung 14 besteht dabei aus zwei Zuschnitten 37, 38. Die Zuschnitte 37, 38 sind identisch ausgebildet und werden gegen die Vorderseite 27 bzw. die Rückseite 28 der Packungsgruppe gelegt und im Bereich der Stirnseiten 24 zusammengeführt und in Art einer Flossennaht 39 miteinander verbunden.
  • Die Zuschnitte 37, 38 haben eine geringfügig größere Breite als die Vorderseite 27 bzw. Rückseite 28 der Gebindepackung 10, sodass Randbereiche 33 in die Bodenseite 19 und die Deckelseite 29 reichen. Die Randbereiche 33 verlaufen dabei umlaufend um die Bodenseite 19 bzw. Deckelseite 29 wie der Rand 34 im Ausführungsbeispiel gemäß 6 und 7.
  • Die Zuschnitte 37, 38 für die Außenumhüllung 14 werden vorzugsweise vor dem Einhüllen der Packungsgruppe gedehnt bzw. gereckt, sodass sie danach die Zigaretten-Packungen 13 eng umschließen bzw. umfassen. Als Sicherungsmittel kommen in diesem Fall die umlaufenden Randbereiche 33 bzw. das für die Außenumhüllung 14 verwendete Verpackungsverfahren zum Einsatz.
  • In allen vorstehenden Ausführungsbeispielen wurde die Erfindung am Beispiel einer Gebindepackung 10 erläutert, bei der die Steuermarken 25 im Bereich der Bodenseite 19 anzubringen sind. Es versteht sich, dass die beschriebenen Lösungen natürlich auch dann entsprechend angepasst zum Einsatz kommen können, wenn sich die mit den Steuermarken 25 zu versehenen Seitenflächen der Zigaretten-Packungen 13 im Bereich von anderen Seiten der Gebindepackung 10 befinden als im Bereich der Bodenseite 19.
  • Bezugszeichenliste
  • 10
    Gebindepackung
    11
    Reihe
    12
    Reihe
    13
    Packung
    14
    Außenumhüllung
    15
    Schmalseitenfläche
    16
    Vorderseitenfläche
    17
    Rückseitenfläche
    18
    Bodenseitenfläche
    19
    Bodenseite
    20
    Zuschnitt
    21
    Materialbahn
    23
    Grifflasche
    24
    Stirnseite
    25
    Steuermarke
    27
    Vorderseite
    28
    Rückseite
    29
    Deckelseite
    30
    Packungsumhüllung
    31
    Materialstreifen
    32
    Grifflasche
    33
    Randbereich
    34
    Rand
    35
    Randstreifen
    36
    Verbindungsstelle
    37
    Zuschnitt
    38
    Zuschnitt
    39
    Flossennaht

Claims (11)

  1. Gebindepackung mit mehreren vorzugsweise quaderförmigen Packungen (13), insbesondere Zigaretten-Packungen, die von einer Außenumhüllung (14) vorzugsweise aus transparentem Material wie Folie teilweise umgeben sind, wobei die Packungen (13), insbesondere im Bereich von Bodenseitenflächen (18) derselben, mit Steuermarken (25) zu versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Außenumhüllung (14) sich nicht über Bereiche der Packungen (13) erstreckt, an denen die Steuermarken (25) an entsprechenden Packungsflächen der Packungen (13) anzubringen sind, insbesondere nicht oder im Wesentlichen nicht im Bereich einer Bodenseite (19) der Gebindepackung (10), und dass die Packungen (13) durch Sicherungsmittel gegen Herausfallen aus der Gebindepackung (10) im Bereich der nicht oder im Wesentlichen nicht durch die Außenumhüllung (14) umhüllten Seitenfläche der Gebindepackung (10) gesichert sind.
  2. Gebindepackung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Packungen (13) durch einen Materialstreifen (31) aus Verpackungsmaterial als Sicherungsmittel miteinander verbunden sind, insbesondere derart, dass der Materialstreifen (31) Randbereiche von Packungen (13) benachbarter Reihen (11, 12) von Packungen (13) innerhalb der Gebindepackung (10) überdeckt und an den Packungen (13) befestigt ist, vorzugsweise derart, dass der Materialstreifen (31) sich in Längsrichtung entlang der Bodenseite (19) erstreckt, nämlich zwischen zwei benachbarten Reihen (11, 12) von Packungen (13) und deren Randbereiche überdeckt und mit den Packungen (13) bzw. deren Packungsumhüllungen (30) verbunden ist.
  3. Gebindepackung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Materialstreifen (31) über nahezu die gesamte Länge der Bodenseite (19) erstreckt und mit geringem Abstand zu benachbarten Stirnseiten (24) der Gebindepackung (10) endet, und dass vorzugsweise ein Ende des Materialstreifens (31) um 180° auf sich gefaltet ist zur Bildung einer Grifflasche (32) zur Entfernung des Materialstreifens (31).
  4. Gebindepackung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Materialstreifen (31) bis in den Bereich von an die Bodenseite (19) anschließende Stirnseite (24) der Gebindepackung (10) erstreckt und dort mit der Außenumhüllung (14) verbunden ist, und dass im Material der Außenumhüllung (14) in der Nähe zu einem Ende des Materialstreifens (31) im Bereich einer Stirnseite (24) eine durch Stanzung gebildete Grifflasche (23) gebildet ist zur Entfernung des Materialstreifens (31).
  5. Gebindepackung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Materialstreifen (31) mit den Packungen (13) bzw. deren Packungsumhüllungen (30) und/oder der Außenumhüllung (14) durch Klebung oder Siegelung verbunden ist.
  6. Gebindepackung nach Anspruch 1 oder einem der weiteren vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Packungen (13) in mehreren Reihen (11, 12) innerhalb der Gebindepackung (10) angeordnet sind und dass einander gegenüberliegende Packungen (13) benachbarter Reihen (11, 12) als Sicherungsmittel miteinander verbunden sind, insbesondere durch Klebung.
  7. Gebindepackung nach Anspruch 1 oder einem der weiteren vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Zuschnitt (20) für die Außenumhüllung (14) als Sicherungsmittel wenigstens in einem Randbereich (33) vorzugsweise umlaufend um die Seitenfläche der Gebindepackung (10) doppellagig ausgebildet ist, in deren Bereich sich die mit den Steuermarken (25) zu versehenen Packungsflächen befinden.
  8. Gebindepackung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass Randstreifen (25) der Außenumhüllung (14) zur Bildung des doppellagigen Randbereichs (33) nach innen zu den Packungen (13) hin um 180° gefaltet ist.
  9. Gebindepackung nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass sich die doppellagigen Randbereiche (33) der Außenumhüllung (14) geringfügig in den Bereich der Seitenfläche der Gebindepackung (10) erstrecken, in deren Bereich sich die mit den Steuermarken (25) zu versehenden Packungsflächen befinden und dort insbesondere durch Schrumpfung gegen die Packungen (13) gelegt sind.
  10. Gebindepackung nach Anspruch 1 oder einem der weiteren vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass sich ein Zuschnitt (20) für die Außenumhüllung (14) als Sicherungsmittel mit einem umlaufenden Randbereich (33) geringfügig in die Seitenfläche der Gebindepackung (10) erstreckt, in deren Bereich sich die mit den Steuermarken (25) zu versehenden Packungsflächen befinden.
  11. Gebindepackung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Außenumhüllung (14) im Bereich einer Vorderseite (27) und einer der Vorderseite (27) gegenüberliegenden Rückseite (28) der Gebindepackung (10) erstreckt, sowie im Bereich von die Vorderseite (27) und die Rückseite (28) miteinander verbindenden, gegenüberliegenden Stirnseiten (24) der Gebindepackung (10), und dass die Seitenfläche der Gebindepackung (10), in deren Bereich sich die mit den Steuermarken (25) zu versehenden Packungsflächen befinden, sowie eine gegenüberliegende Seitenfläche bis auf die umlaufenden Randbereiche (33) nicht durch die Außenumhüllung (14) verdeckt sind.
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