Steuerliche Auswirkungen durch die Corona-Pandemie
Auswirkungen auf das Pendlerpauschale
Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass laut Einkommensteuergesetz (EstG) im Falle von COVID-19 Kurzarbeit anwendbar ist [§ 16 Abs. 1 z6 lit.h EStG 1988]. Fährt man wegen Kurzarbeit nicht mehr täglich zur Arbeit, hat das keinen Einfluss auf das Pendlerpauschale.
Senkung des Eingangssteuersatzes
Wegen der Corona-Krise wurde 2020 ein Teil der Steuerreform vorgezogen. Rückwirkend mit Jahresanfang 2020 wurde der Eingangssteuersatz für alle Lohn- und Einkommensbezieher von 25 Prozent auf 20 Prozent gesenkt. Davon profitieren Beschäftigte mit einer Lohnsteuerbemessungsgrundlage von mehr als 11.000 Euro pro Jahr.
Für Beschäftigte, die weniger als 11.000 Euro verdienen, ist die maximal mögliche Negativsteuer 400 Euro.
Steuererleichterungen bei Essensgutscheinen
Die Bundesregierung hat im Mai 2020 Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen. Einzelne Maßnahmen haben direkte Auswirkung auf die Arbeitnehmer/-innen. Die steuerfreien Beträge wurden mit der ab 1. Juli 2020 geltenden Neuerung angehoben. Die Maßnahme gilt unbefristet und soll den Konsum in Wirtshäusern gezielt steigern.
Gutscheine für Konsumation am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte
Werden Essensgutscheine am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst, so gilt für diese Gutscheine:
steuerfrei pro Arbeitstag | ||
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bis 30.06.2020 | bis 4,40 Euro | [gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EstG] |
ab 01.07.2020 | bis 8,00 Euro |
Gutscheine für Bezahlung von Lebensmitteln
Für Gutscheine, die zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden und nicht sofort konsumiert werden müssen, gilt:
steuerfrei pro Arbeitstag | ||
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bis 30.06.2020 | bis 1,10 Euro | [gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EstG] |
ab 01.07.2020 | bis 2,00 Euro |
LINK ZUM BUNDESGESETZBLATT
Bundesgesetz, mit dem das
- Einkommensteuergesetz 1988,
- das Umsatzsteuergesetz 1994 und
- das Schaumweinsteuergesetz 1995
geändert werden (19. COVID-19-Gesetz)