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Steuer­liche Aus­wirkungen durch die Corona-Pan­demie

Aus­wirkungen auf das Pendler­pauschale

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass laut Einkommensteuergesetz (EstG) im Falle von COVID-19 Kurzarbeit anwendbar ist [§ 16 Abs. 1 z6 lit.h EStG 1988]. Fährt man wegen Kurzarbeit nicht mehr täglich zur Arbeit, hat das keinen Einfluss auf das Pendlerpauschale.

Senkung des Eingangs­steuer­satzes

Wegen der Corona-Krise wurde 2020 ein Teil der Steuerreform vorgezogen. Rückwirkend mit Jahresanfang 2020 wurde der Eingangssteuersatz für alle Lohn- und Einkommensbezieher von 25 Prozent auf 20 Prozent gesenkt. Davon profitieren Beschäftigte mit einer Lohnsteuerbemessungsgrundlage von mehr als 11.000 Euro pro Jahr.

Für Beschäftigte, die weniger als 11.000 Euro verdienen, ist die maximal mögliche Negativsteuer 400 Euro.

Steuer­erleichterungen bei Essens­gutscheinen

Die Bundes­regierung hat im Mai 2020 Steuer­erleichte­rungen für die Gastro­nomie beschlossen. Einzelne Maß­nahmen haben direkte Auswirkung auf die Arbeit­nehmer/-innen. Die steuer­freien Beträge wurden mit der ab 1. Juli 2020 geltenden Neuerung angehoben. Die Maßnahme gilt unbefristet und soll den Konsum in Wirtshäusern gezielt steigern.

Gutscheine für Konsumation am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte

Werden Essensgutscheine am Arbeits­platz oder in einer Gast­stätte zur dortigen Konsu­mation eingelöst, so gilt für diese Gutscheine: 

steuerfrei
pro Arbeitstag
 
 bis 30.06.2020bis 4,40 Euro[gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EstG]
 ab 01.07.2020bis 8,00 Euro 

Gutscheine für Bezahlung von Lebensmitteln

Für Gut­scheine, die zur Bezahlung von Lebens­mitteln verwendet werden und nicht sofort konsumiert werden müssen, gilt: 

steuerfrei
pro Arbeitstag
 
 bis 30.06.2020bis 1,10 Euro  [gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EstG]
 ab 01.07.2020bis 2,00 Euro 

LINK ZUM BUNDESGESETZBLATT

Bundesgesetz, mit dem das

  • Einkommen­steuer­gesetz 1988,
  • das Umsatz­steuer­gesetz 1994 und 
  • das Schaum­wein­steuer­gesetz 1995

geändert werden (19. COVID-19-Gesetz)

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