Umwelt, Gebäude & Gesundheit Schadstoffe, Gerüche, Sanierung Ergebnisse des 9. Fachkongresses der Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Forschungsinstitute (AGÖF) am 23. und 24. September 2010 in Nürnberg, 2010
Das angewendete Verfahren zur Geruchsprüfung soll möglichst objektiv sein. Dies bedeutet, dass un... more Das angewendete Verfahren zur Geruchsprüfung soll möglichst objektiv sein. Dies bedeutet, dass unterschiedliche Geruchsprüfer unter den gleichen Randbedingungen im Rahmen der verfahrensbedingten Versuchsstreuung zu annähernd den gleichen Ergebnissen kommen. Es muss sichergestellt sein, dass unterschiedliche Gutachter nicht aus methodischen Gründen bzw. wegen systematischer Fehler beim gleichen Sachverhalt zu unterschiedlichen Messergebnissen gelangen. Die Forderung der Objektivität begründet sich aus dem Gebot der Gleichbehandlung. Verfahrensbeschreibungen haben daher so ausführlich und eindeutig zu sein, dass die Objektivität im Grundsatz nicht in Frage steht.
Die zweite Forderung betrifft die möglichst weitgehende Reproduzierbarkeit. Dies bedeutet, dass auch ein und derselbe Prüfer bei Wiederholungsmessungen unter sonst gleichen Randbedingungen ein weitgehend gleiches Ergebnis erzielt. Mit anderen Worten ist der zufällige Fehler so weit wie möglich zu reduzieren. Eindeutig begründare Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn als dritte Forderung das Ergebnis der Geruchserhebung mit Zahl und Maß belegbar und damit entscheidungsrelevant ist.
Als letzte Forderung ist schließlich zu verlangen, dass die angewendete Methode mit Bezug auf die der Entscheidung zugrunde liegende Fragestellung von Belang bzw. mit anderen Worten sachgerecht ist. Es muss auch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass zur Erfüllung des Gebots der Gleichbehandlung nicht alle Methoden sich
streng naturwissenschaftlich begründen lassen, sondern dass in vielen Fällen Konvenionen unumgänglich sind.
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Papers by Jörg Thumulla
Die zweite Forderung betrifft die möglichst weitgehende Reproduzierbarkeit. Dies bedeutet, dass auch ein und derselbe Prüfer bei Wiederholungsmessungen unter sonst gleichen Randbedingungen ein weitgehend gleiches Ergebnis erzielt. Mit anderen Worten ist der zufällige Fehler so weit wie möglich zu reduzieren. Eindeutig begründare Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn als dritte Forderung das Ergebnis der Geruchserhebung mit Zahl und Maß belegbar und damit entscheidungsrelevant ist.
Als letzte Forderung ist schließlich zu verlangen, dass die angewendete Methode mit Bezug auf die der Entscheidung zugrunde liegende Fragestellung von Belang bzw. mit anderen Worten sachgerecht ist. Es muss auch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass zur Erfüllung des Gebots der Gleichbehandlung nicht alle Methoden sich
streng naturwissenschaftlich begründen lassen, sondern dass in vielen Fällen Konvenionen unumgänglich sind.
validieren. Weiterhin können Korrelationen zwischen sensorischen Geruchsbestimmungen vor Ort und chemischer Analytik aufgezeigt werden. Insgesamt wurden 48 Räume
mit einem trainierten Prüferteam aus fünf Personen und vergleichend einem untrainierten Prüferteam aus vier Personen in einem Gebäudekomplex gemäß AGÖF-Richtlinie bewertet, wobei multifaktorielle Ursachen für die Geruchsprobleme im Gebäude vorhanden waren und sich die Art der Gerüche und deren Intensität in den einzelnen Räumen signifikant voneinander unterschieden.
Das Vorliegen einer potentiellen Gesundheitsgefährdung kann durch die intensive Arbeit des AIR (Ausschusses für Innenraumschadstoffe) der letzten Jahre mittlerweile für einen Großteil der in Innenräumen auftretenden Schadstoffe gut beurteilt werden. In vielen Fällen enden die Untersuchungen jedoch an dem Punkt, an dem aufgrund chemisch-analytischer Raumluftmessungen aus regulatorisch-toxikologischer Sicht eine Gesund-heitsgefährdung ausgeschlossen werden kann. Auch wenn für die Raumnutzer damit die Gefahr einer potentiellen Gesundheitsgefährdung gebannt ist, bleibt oftmals die dauer-hafte Belästigungswirkung einer meist immer noch unbekannten Geruchsstoffemission bestehen.
Die Quantifizierung der Belästigungswirkung von Gerüchen bzw. die Bewertung, ob ein Geruch eine unzumutbare Belästigung oder einen üblichen und damit zu „akzeptierenden“ Geruch darstellt, ist bislang im deutschen Sprachraum, gerade auch vor dem Hintergrund der regulatorischen Anwendung, unzureichend geregelt. Während der Ansatz einer reinen Intensitätsbewertung in der Bauproduktprüfung2 vor allem aufgrund einer zu erwartenden Aromatisierung der Baustoffe durch die Hersteller als vertretbar erscheint, ist in Innen-räumen das entscheidende Kriterium für die Akzeptanz eines Geruches vielmehr dessen hedonische Ausprägung (angenehm oder unangenehm) und der jeweilige Nutzungshinter-grund (und damit der übliche und erwartbare Geruchseindruck des betreffenden Innen-raumes).
In den letzten Jahren wurden deutliche Fortschritte erzielt, die verschiedenen Instrumente zur objektiven Erfassung von Geruchsimmissionen in Innenräumen, sowohl national als auch international, normativ festzuschreiben. Dabei hat sich jedoch bislang in Fachkreisen noch keine einheitliche Vorgehensweise etabliert. Sowohl die personengebundenen Ver-fahren (direkte Bewertungsverfahren) als auch die chemisch-analytischen Verfahren (indirekte Bewertungsverfahren) weisen eine hohe Streubreite an Vorgehensweisen auf, so dass zusammen mit der Tatsache fehlender Beurteilungswerte die objektive Bewertung der Zumutbarkeit einer Geruchsbelästigung unter Umständen vom ausgewählten Gut-achter abhängen kann.
A report published in 2019 by the Aachen Institute for Research into Building damage and Applied building physics suggested that – based on test chamber tests – typical building components such as gypsum plasterboard walls or perimeter insulation strips are sufficiently tight against air and particles to act as a sealing in mold damaged buildings that prevents mold spores, hyphal fragments and bioaerosols etc. to reach the indoor air.
Although some building materials show airtightness as well as tightness against particles, we show in this work that the results of the chamber tests regarding particle density of building components cannot be adopted from theory to building practice. Additionally, we present practical examples that customary building materials and components do not have sufficient airtight barrier and sealing properties against mold, odors and bioaerosols
Die zweite Forderung betrifft die möglichst weitgehende Reproduzierbarkeit. Dies bedeutet, dass auch ein und derselbe Prüfer bei Wiederholungsmessungen unter sonst gleichen Randbedingungen ein weitgehend gleiches Ergebnis erzielt. Mit anderen Worten ist der zufällige Fehler so weit wie möglich zu reduzieren. Eindeutig begründare Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn als dritte Forderung das Ergebnis der Geruchserhebung mit Zahl und Maß belegbar und damit entscheidungsrelevant ist.
Als letzte Forderung ist schließlich zu verlangen, dass die angewendete Methode mit Bezug auf die der Entscheidung zugrunde liegende Fragestellung von Belang bzw. mit anderen Worten sachgerecht ist. Es muss auch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass zur Erfüllung des Gebots der Gleichbehandlung nicht alle Methoden sich
streng naturwissenschaftlich begründen lassen, sondern dass in vielen Fällen Konvenionen unumgänglich sind.
validieren. Weiterhin können Korrelationen zwischen sensorischen Geruchsbestimmungen vor Ort und chemischer Analytik aufgezeigt werden. Insgesamt wurden 48 Räume
mit einem trainierten Prüferteam aus fünf Personen und vergleichend einem untrainierten Prüferteam aus vier Personen in einem Gebäudekomplex gemäß AGÖF-Richtlinie bewertet, wobei multifaktorielle Ursachen für die Geruchsprobleme im Gebäude vorhanden waren und sich die Art der Gerüche und deren Intensität in den einzelnen Räumen signifikant voneinander unterschieden.
Das Vorliegen einer potentiellen Gesundheitsgefährdung kann durch die intensive Arbeit des AIR (Ausschusses für Innenraumschadstoffe) der letzten Jahre mittlerweile für einen Großteil der in Innenräumen auftretenden Schadstoffe gut beurteilt werden. In vielen Fällen enden die Untersuchungen jedoch an dem Punkt, an dem aufgrund chemisch-analytischer Raumluftmessungen aus regulatorisch-toxikologischer Sicht eine Gesund-heitsgefährdung ausgeschlossen werden kann. Auch wenn für die Raumnutzer damit die Gefahr einer potentiellen Gesundheitsgefährdung gebannt ist, bleibt oftmals die dauer-hafte Belästigungswirkung einer meist immer noch unbekannten Geruchsstoffemission bestehen.
Die Quantifizierung der Belästigungswirkung von Gerüchen bzw. die Bewertung, ob ein Geruch eine unzumutbare Belästigung oder einen üblichen und damit zu „akzeptierenden“ Geruch darstellt, ist bislang im deutschen Sprachraum, gerade auch vor dem Hintergrund der regulatorischen Anwendung, unzureichend geregelt. Während der Ansatz einer reinen Intensitätsbewertung in der Bauproduktprüfung2 vor allem aufgrund einer zu erwartenden Aromatisierung der Baustoffe durch die Hersteller als vertretbar erscheint, ist in Innen-räumen das entscheidende Kriterium für die Akzeptanz eines Geruches vielmehr dessen hedonische Ausprägung (angenehm oder unangenehm) und der jeweilige Nutzungshinter-grund (und damit der übliche und erwartbare Geruchseindruck des betreffenden Innen-raumes).
In den letzten Jahren wurden deutliche Fortschritte erzielt, die verschiedenen Instrumente zur objektiven Erfassung von Geruchsimmissionen in Innenräumen, sowohl national als auch international, normativ festzuschreiben. Dabei hat sich jedoch bislang in Fachkreisen noch keine einheitliche Vorgehensweise etabliert. Sowohl die personengebundenen Ver-fahren (direkte Bewertungsverfahren) als auch die chemisch-analytischen Verfahren (indirekte Bewertungsverfahren) weisen eine hohe Streubreite an Vorgehensweisen auf, so dass zusammen mit der Tatsache fehlender Beurteilungswerte die objektive Bewertung der Zumutbarkeit einer Geruchsbelästigung unter Umständen vom ausgewählten Gut-achter abhängen kann.
A report published in 2019 by the Aachen Institute for Research into Building damage and Applied building physics suggested that – based on test chamber tests – typical building components such as gypsum plasterboard walls or perimeter insulation strips are sufficiently tight against air and particles to act as a sealing in mold damaged buildings that prevents mold spores, hyphal fragments and bioaerosols etc. to reach the indoor air.
Although some building materials show airtightness as well as tightness against particles, we show in this work that the results of the chamber tests regarding particle density of building components cannot be adopted from theory to building practice. Additionally, we present practical examples that customary building materials and components do not have sufficient airtight barrier and sealing properties against mold, odors and bioaerosols