Vorlage:Art.

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Funktion

Diese Vorlage dient dazu, einzelne (bei buzer auch mehrere einzelne) Gesetzesartikel (zum Beispiel „Art. 1“ GG oder „Art. 68 URG“) mit externen Rechtssammlungen zu verlinken.

Übersicht über weitere ähnliche Vorlagen:

  • Vorlage:§ zur Verlinkung von Paragrafen (zum Beispiel § 242 StGB)
  • Vorlage:§§ zur Verlinkung auf ganze Gesetze (mit Paragrafen oder Artikeln)

Verwendung

Syntax allgemein
{{Art.|Parameter 1|Parameter 2|Parameter 3|text (optional)}}
oder, nach der Bedeutung der Parameter:
{{Art.|<ArtikelNr>|<Gesetzeskürzel>|<Datenbankanbieter>|text=<Linktext> (optional)}}
Die ersten drei Parameter haben keinen Namen. Bei ihnen ist nur der Wert an 1., 2. und 3. Stelle einzugeben. Weitere Parameter sind benannt, hier wird eingegeben in der Form „name=Wert“, z. B. „text=Art. 1“
Zusätzlich gibt es beim RIS einen weiteren benannten Parameter, der nach Parameter 3 eingetragen wird: DokNr=<Dokumentennummer>.


Einzelheiten zu den Parametern (ergänzende Hinweise auf der Diskussionsseite):

Parameter 1
gibt den Artikel (die Artikelnummer) an.
(Absätze und Sätze können nicht angegeben werden, siehe dazu aber den optionalen Parameter text.)
Bei buzer.de ist auch die Angabe mehrerer Artikel (auch nicht direkt hintereinander stehender) möglich, die dann alle angezeigt werden (maximal 100). Die Angabe kann mit Kommas getrennt oder mit Bindestrich erfolgen (ohne Leerzeichen!), auch beide Arten von Eingaben nebeneinander sind möglich: „1,3,25“, „1-12“, „1-5,24-28“. In diesen Fällen ist zusätzlich die Verwendung des Parameters text anzuraten.
Parameter 2
ist das in der URL verwendete Gesetzeskürzel. Einzutragen ist die von der jeweiligen Gesetzessammlung (siehe Parameter 3) erwartete Schreibweise:
  • Bei juris werden bei Bundesgesetzen alle Gesetzesabkürzungen klein geschrieben und teilweise auch von der amtlichen Abkürzung abweichende Kürzel gebraucht (z. B. statt EGBGB: bgbeg).
  • Bei dejure wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt.
  • Bei buzer wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt. Möglich ist auch die Eintragung des Gesetzestitels (soweit aus mehreren Worten bestehend mit Leerzeichen dazwischen). Für einige Anwendungen können Abkürzung oder Gesetzestitel nicht verwendet werden (etwa Präambel des GG, Anlagen zu Gesetzen). Dann kann der Link nicht mit dieser Vorlage gesetzt werden, vielmehr sollte die Vorlage:§§ benutzt werden.
  • Bei einer Datenbank des österreichischen RIS ist die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) zu benutzen. Zusätzlich kann beim RIS noch der weitere Parameter DokNr angegeben werden, siehe Beispiele.
  • Bei ch die SR-Nummer des schweizerischen Gesetzes oder die Abkürzung des Gesetzestitels eingeben.
  • Bei revosax ist das Gesetzeskürzel die stid (eine Zahl), die bei revosax Bestandteil des Links auf die aktuelle Fassung ist (z. B. 4044 für SächsVerf).
  • Bei by das Gesetzeskürzel eingeben (Teil der URL nach https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/; mit oder ohne Präfix „Bay“)
Parameter 3
Hier die Bezeichnung für die Gesetzessammlung eintragen, auf die verlinkt werden soll. Unterstützt werden zurzeit:
  •   Für österreichische Gesetze im RIS (https://ris.bka.gv.at) sind verschiedene Datenbanken zu unterscheiden. Einzutragen ist im Parameter 3:
    • RIS-B für Bundesgesetze
    • oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
      • LrBgld (Burgenland)
      • LrK (Kärnten)
      • LrOO (Oberösterreich)
      • LrSbg (Salzburg)
      • LrT (Tirol)
    • Auch die folgenden 4 Bundesländer bieten Landesgesetze, aber nur als Ganzes, ohne Verlinkung einzelner Paragrafen:
      • LrNo (Niederösterreich)
      • LrStmk (Steiermark)
      • LrVbg (Vorarlberg)
      • LrW (Wien).


Parameter DokNr (nur beim RIS)
Einzutragen nach Parameter 3 mit vorangestelltem DokNr=. Zur Verwendung siehe die Erläuterungen zum RIS bei Parameter 2.
Achtung: Wenn kein Dokument aus dem RIS verknüpft wird, wird dieser Parameter komplett ausgelassen, so dass der Parameter text als letzter Parameter an Stelle 4 steht (siehe auch die Beispiele).
Parameter text (optional bei allen Anbietern möglich)
Einzutragen an letzter Stelle. Ermöglicht die Angabe eines beliebigen Alternativtextes für den angezeigten Link. Ansonsten wird aus der Eintragung in Parameter 1 automatisch ein Linktext der Form Art. <ArtikelNr> erstellt.
Soweit bei buzer mehrere Artikel verlinkt werden, ist der Parameter text zweckmäßig. In ihm sollen den angegebenen mehreren Artikeln die Angabe „Art.“ und ein geschütztes Leerzeichen („Art.&nbsp;“) vorangestellt werden. Zwischen den mehreren Paragrafen sollten (nur hier beim Parameter Text, nicht beim Parameter 1) auch Leerzeichen zu besseren Textgestaltung eingefügt werden.
Achtung: Muss mit vorangestelltem text= eingetragen werden, also z. B. text=Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG.

Beispiele

juris

  • Aus {{Art.|1|gg|juris}} GG wird Art. 1 GG.

dejure

  • Aus {{Art.|1|GG|dejure}} GG wird Art. 1 GG.
  • Aus {{Art.|1|Verf|dejure}} Verfassung Baden-Württemberg wird Art. 1 Verfassung Baden-Württemberg.
  • Aus {{Art.|1|GG|dejure|text=Art. 1 ff.}} GG wird Art. 1 ff. GG.

buzer

  • Aus {{Art.|1|GG|buzer}} GG wird Art. 1 GG.
  • Aus {{Art.|1-10|GG|buzer|text=Art.&nbsp;1 bis 10}} GG wird Art. 1 bis 10 GG.
  • Aus {{Art.|1-2,5,11-12|ScheckG|buzer|text=Art.&nbsp;1 - 2, 5, 11 - 12 ScheckG}} wird Art. 1 - 2, 5, 11 - 12 ScheckG.
  • Aus {{Art.|14|2014 I 1348|buzer}} G vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) wird Art. 14 G vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348).

revosax

  • Aus {{Art.|1|3975|revosax}} SächsVerf wird Art. 1 SächsVerf.

RIS

  • Aus {{Art.|1|B-VG|RIS-B}} B-VG wird Art. 1 B-VG, ein Verweis auf eine Auswahlliste, da die Abfrage nicht eindeutig ist.
  • Aus {{Art.|144|B-VG|RIS-B}} B-VG wird Art. 144 B-VG, ein Verweis auf die jeweils geltende Fassung von Art. 144 B-VG.
  • Aus {{Art.|1|B-VG|RIS-B|DokNr=NOR12015119}} B-VG wird Art. 1 B-VG, ein Verweis auf eine konkrete Fassung von Art. 1 B-VG.
  • Aus {{Art.|1|L-VG|LrBgld|DokNr=LBG12002350}} Landes-Verfassungsgesetz (Burgenland) wird Art. 1 Landes-Verfassungsgesetz (Burgenland).

Wird eine Dokumentnummer angegeben, werden die Artikelnummer und die Bezeichnung des Gesetzes bei der Abfrage im RIS ignoriert.

ch

  • Aus {{Art.|68|URG|ch}} URG wird Art. 68 URG.
  • Aus {{Art.|68|231.1|ch}} URG wird Art. 68 URG.

Siehe auch

Gesetzesartikel mit externen Rechtssammlungen verlinken.
Artikelnummer1
Gibt den Artikel (die Artikelnummer) an.
Beispiel
68
Gesetzeskürzel2
Üblicherweise die Gesetzabkürzung (siehe auch Dokumentation)
Beispiel
URG
Gesetzsammlung3
Möglich ist: juris, dejure, buzer, revosax, RIS-B (für Landesgesetze siehe Doku), ch
Beispiel
RIS-B
Alternativtexttext
Ermöglicht Angabe eines beliebigen Alternativtextes für den angezeigten Link.
Beispiel
Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b
Dokument bei RISDokNr
Nur bei Gesetzen im 'RIS': Angabe des Dokuments

Gesetzesartikel mit externen Rechtssammlungen verlinken.

Vorlagenparameter

Diese Vorlage bevorzugt Inline-Formatierung von Parametern.

ParameterBeschreibungTypStatus
Artikelnummer1

Gibt den Artikel (die Artikelnummer) an.

Beispiel
68
Unbekannterforderlich
Gesetzeskürzel2

Üblicherweise die Gesetzabkürzung (siehe auch Dokumentation)

Beispiel
URG
Unbekannterforderlich
Gesetzsammlung3

Möglich ist: juris, dejure, buzer, revosax, RIS-B (für Landesgesetze siehe Doku), ch

Beispiel
RIS-B
Einzeiliger Texterforderlich
Alternativtexttext

Ermöglicht Angabe eines beliebigen Alternativtextes für den angezeigten Link.

Beispiel
Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b
Einzeiliger Textoptional
Dokument bei RISDokNr

Nur bei Gesetzen im 'RIS': Angabe des Dokuments

Unbekanntoptional