Erkenntnisverfahren

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Erkenntnisverfahren sind im deutschen Recht die staatlich geregelten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (Zivil- und Strafgerichte) sowie den Gerichten der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung. Das zivilgerichtliche Erkenntnisverfahren dient der hoheitlichen Feststellung privater Rechte,[1] der Strafprozess zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und der Verwaltungsprozess der Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

Zur Durchsetzung vollstreckbarer Entscheidungen dienen das Zwangsvollstreckungs-, das Strafvollstreckungs- und das Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Rechtsweg und die anwendbare Prozessordnung einschließlich der maßgeblichen Prozessgrundsätze für das Erkenntnisverfahren sowie die statthafte Klageart ergeben sich aus dem Streitgegenstand, der sich wiederum aus dem jeweiligen Klageantrag ergibt bzw. durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft bedingt ist.[2][3]

Der Zivilprozesses ist im 1. bis 7. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und verläuft nach der Dispositionsmaxime:[4]

Das strafrechtliche Erkenntnisverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren (§ 160 StPO). Im Zwischenverfahren entscheidet das zuständige Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist (§ 199 StPO). Gegebenenfalls schließen sich das Hauptverfahren und ein eventuelles Rechtsmittelverfahren (Berufung, Revision) an.[5]

Im Strafprozess ist grundsätzlich die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft Voraussetzung für die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung, § 151, § 152 StPO (sog. Anklagegrundsatz oder Akkusationsprinzip). Bei weniger schwerwiegenden Delikten (aufgeführt in § 374 StPO) überlässt die Staatsanwaltschaft die Erhebung der Anklage dem Verletzten im Wege der sog. Privatklage, wenn ein öffentliches Interesse an der Anklageerhebung nicht besteht (§ 376 StPO).

Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 StPO).

Verwaltungsprozess

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Verwaltungsprozessrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO).[6][7] Der Rechtssuchende muss in der Klage gemäß § 82 Abs. 1 VwGO sein Rechtsschutzziel formulieren.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Eberhard Schilken: Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2014, Rdnr. 1.
  2. Konstantin Chatziathanasiou, Constantin Hartmann: „Allgemeines Prozessrecht“ – Bausteine des Verfahrensrechts in ZPO, VwGO und StPO – Teil 1. Juristische Ausbildung 2015, S. 911–921.
  3. Konstantin Chatziathanasiou, Constantin Hartmann: „Allgemeines Prozessrecht“ – Bausteine des Verfahrensrechts in ZPO, VwGO und StPO – Teil 2. Juristische Ausbildung 2015, S. 1036–1044.
  4. Hartmut Rensen: Vorlesung ZPO I (Erkenntnisverfahren). Teil 1, 2015, S. 18.
  5. Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Ablauf des Strafverfahrens. II. Das Erkenntnisverfahren. 1. Oktober 2022.
  6. vgl. Maria Geismann: Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsprozess. Funktionsbedingungen und Funktionsgrenzen von Rechtsprechung. Mohr Siebeck, 2021, S. 85 ff.: Teil C: Gerichtliche Sachverhaltsaufklärung im justizförmigen Verfahren. ISBN 978-3-16-159434-2.
  7. Wilfried Peters, Alexander Kukk, Klaus Ritgen: Der Beweis im Verwaltungsrecht. II. Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsprozessrecht (§ 86 Abs. 1 VwGO). 1. Auflage 2019, Rn. 42–104.