Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens
Das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens wurde am 14. Juli 1933 von der Reichsregierung (kraft Ermächtigungsgesetzes) beschlossen, um „sozialdemokratischen Umtrieben dienendes Vermögen einer staatsfeindlichen Verwendung auf Dauer zu entziehen“ (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 479).
Das Gesetz schrieb vor, dass entsprechend dem am 26. Mai 1933 beschlossenen Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens (Reichsgesetzblatt 1933 I S. 293) ebenso volks- und staatsfeindliches Vermögen einzuziehen war. Als volksfeindlich galten – wie zuvor die Kommunistische Partei Deutschlands – nunmehr auch die Sozialdemokratische Partei Deutschlands und ihre Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt waren.
Entschädigung für eingezogene Gegenstände sahen beide Gesetze nicht vor, es sei denn, es handelte sich um Anrechte Dritter, denen Bestrebungen im Sinne des Gesetzes nicht nachzuweisen waren.
Anwendung für jüdisches Vermögen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei den ersten Deportationen vor dem 25. November 1941 und denen ins Ghetto Theresienstadt wurde unter anderem auch auf dieses Gesetz zurückgegriffen. Die im Sammellager festgehaltenen Juden erhielten vom Gerichtsvollzieher eine förmliche Verfügung ausgehändigt, durch die ihr gesamtes Vermögen eingezogen wurde.[1] In einer solchen Verfügung heißt es:
„Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Einzug kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 … in Verbindung mit dem Gesetz über den Einzug volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 […] wird in Verbindung mit dem Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl 1941 I, 303) das gesamte Vermögen entzogen der Jüdin XY …“[2]
Aus dem Wortlaut dieser genannten Gesetze und Erlasse lässt sich ein Vermögensentzug nicht unmittelbar ableiten. Nur wenn das jüdische Vermögen pauschal als „volks- und staatsfeindlich“ gilt und Juden zu Reichsfeinden erklärt werden, ist diese Konstruktion möglich.
Bei anderen Transportzielen war die Einzelfallentscheidung nicht erforderlich, weil beim Überschreiten der deutschen Staatsgrenze die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz griff, die den Entzug der Staatsangehörigkeit und zugleich den Verfall des Vermögens vorschrieb. Da viele Deportationszüge ins Generalgouvernement, ins Reichskommissariat Ostland oder das Reichskommissariat Ukraine führen sollten, die reichsrechtlich nicht als Ausland galten, wurden diese Zielgebiete durch Runderlass des Reichsministers des Innern vom 3. Dezember 1941 als „Ausland im Sinne der Elften Verordnung“ eingestuft.[3]
Außerkraftsetzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dieses Gesetz wurde aufgehoben durch bzw. infolge der Wiederzulassung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands durch Gesetze der Zonenbefehlshaber im Juli 1945.[4]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933, RGBl. I S. 293. ns-quellen.at, abgerufen am 4. März 2019.
- Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933, RGBl. I S. 479. ns-quellen.at, abgerufen am 4. März 2019.
Fußnoten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Wolf Gruner: Widerstand in der Rosenstraße… Frankfurt/M. 2005, ISBN 3-596-16883-X, S. 68.
- ↑ als Dokument abgedruckt bei Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S. 61 / Text auch in Walther Hofer: Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933–1945. FiTb 6084, überarb. Neuausgabe Frankfurt/M. 1982, ISBN 3-596-26084-1, S. 298f = [172]
- ↑ Hans-Dieter Schmid: ‚Finanztod‘ – Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplünderung der Juden in Deutschland. In: Gerhard Paul, Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.): Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg. Darmstadt 2000, ISBN 3-89678-188-X, S. 151.
- ↑ Vgl. Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens ( des vom 11. März 2007 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. auf verfassungen.de, abgerufen am 22. März 2016.