Bundesgesetz über den Datenschutz
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über den Datenschutz |
Kurztitel: | Datenschutzgesetz |
Abkürzung: | DSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
235.1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 19. Juni 1992 |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1993 |
Letzte Neufassung vom: | 25. September 2020 |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. September 2023 |
Letzte Änderung durch: | 17. Juni 2022 AS 2023 231 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. September 2023 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist das Datenschutzgesetz der Schweiz. Es bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1).
Ein Kernelement ist das einklagbare Auskunftsrecht (Art. 25). Die Auskunft ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen und kostenlos zu erteilen. Der Inhaber der Datensammlung muss vollständig Auskunft erteilen und auch Angaben über die Herkunft und den Bearbeitungszweck machen.
Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen obliegt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dessen Rechtsstellung und Aufgaben im (Art. 4) des Gesetzes geregelt sind.
Revision des Bundesgesetzes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Bundesrat hat am 31. August 2022 das Inkrafttreten einer Totalrevision des Gesetzes für den 1. September 2023 entschieden.[1] Das revidierte Bundesgesetz über den Datenschutz ähnelt in vielen Belangen der Datenschutz-Grundverordnung der EU, ist aber aufgrund der bestehenden Differenzen, z. B. bei Informationspflichten (vgl. Art. 19 DSG und Art. 13 DSGVO), und des unterschiedlichen Anwendungsbereichs (Art. 2 DSG) getrennt zu betrachten und anzuwenden.[2]
Mit dem revidierten DSG wurde der Datenschutz in der Schweiz in vielerlei Hinsicht an die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angepasst. Beide Gesetze dienen dem Schutz von natürlichen Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, und sprechen den Betroffenen Rechte wie das Auskunftsrecht (Art. 25 DSG bzw. Art. 15 DSGVO) zu.
Dennoch bestehen in einigen Bereichen Unterschiede zwischen den Gesetzen. Zum Beispiel ist es in der Schweiz entscheidend, dass betroffene Personen keine explizite Einwilligung zur Datenverarbeitung geben müssen. Diese ist nur dann der Fall, wenn es um besonders schützenswerte persönliche Daten mit hohem Risiko im Sinne von Art. 5 lit. c geht. Pflicht ist es, Personen auf geplante Datenbearbeitungen hinzuweisen. Diese Informationspflicht (Art. 19 ff. DSG in der Schweiz, Art. 12 ff. DSGVO in der EU) ist trotz vieler Gemeinsamkeiten nicht deckungsgleich: In der Schweiz muss der Verantwortliche beispielsweise auch genau über das entsprechende Empfängerland bei Datenexport ins Ausland mitteilen.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Adrian Bieri, Julian Powell: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen. Orell Füssli, Zürich 2023, ISBN 978-3-280-07488-6.
- Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision. 15. September 2017
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
- Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)
- Dossier des Parlaments
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023. Abgerufen am 21. April 2023.
- ↑ Art. 25ff. DSG Bundesgesetz über den Datenschutz (Schweiz). In: DatenBuddy.de. Abgerufen am 21. April 2023 (deutsch).