„Syndikus“ – Versionsunterschied
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Als '''Syndikus''' (von [[Altgriechische Sprache|altgriechisch]] σύνδικος ‚Verwalter einer Angelegenheit‘<!-- „(männl. u. weibl., die weibliche Form lautet ''Syndika'')“ hier wichtig, weil … ?-->, Mehrzahl ''Syndici'') bezeichnet man einen [[Rechtsanwalt]] oder [[Patentanwalt (Deutschland)|Patentanwalt]], der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem [[Unternehmen]], [[Verband (Recht)|Verband]], einer [[Berufsständische Körperschaft|Berufsständischen Körperschaft]] oder einer [[Stiftung]] beschäftigt ist. Der Gesetzgeber verwendet seit 2016 den Begriff '''Syndikusrechtsanwalt''' (vgl. {{§|46|brao|juris}} [[Bundesrechtsanwaltsordnung]]) bzw. '''Syndikuspatentanwalt''' (vgl. {{§|41b|patanwo|juris}} [[Patentanwaltsordnung]]). Auch die Bezeichnung '''Syndikusanwalt''' wird gelegentlich verwendet. |
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== Abgrenzung == |
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Anders als ein [[Justitiar]], der seine Tätigkeit auch ohne Anwaltszulassung ausführen kann, ist im [[Bundesdeutsches Recht|deutschen Recht]] ein Syndikus stets bei einer [[Rechtsanwaltskammer (Deutschland)|Rechtsanwaltskammer]] zugelassen und unterhält eine eigene [[Kanzlei]]. Eine leitende oder gehobene Position ist mit der Stellung als Syndikus nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Zweitberufsentscheidung<ref>BverfG, Urteil vom 4. November 1992, Az.: 1 BvR 79/85, 643/87, 442/89, 238/90, 1258/90, 772/91 u. 909/91; BVerfGE 87, S. 287ff. = AnwBl 1993, S. 120 ff.</ref> grundsätzlich nicht erforderlich. |
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Während der Begriff [[Justitiar]] alle Formen juristischer Sachbearbeitung im Unternehmen ohne gesonderte Zulassung der [[Rechtsanwaltskammer]] kennzeichnet und beide juristischen Staatsexamina theoretisch nicht zwingend (aber doch faktisch) voraussetzt, unterliegt der Syndikus im [[Bundesdeutsches Recht|deutschen Recht]] dem Berufsrecht der Rechtsanwälte bzw. Patentanwälte, erfordert also das Bestehen der [[Juristenausbildung in Deutschland#Zweite Staatsprüfung|Zweiten Juristischen Staatsprüfung]] (bei Syndikusrechtsanwälten) bzw. der Patentassessorenprüfung nach {{§|8|patanwo|juris}} Patentanwaltsordnung (bei Syndikuspatentanwälten). Mit erfolgter Zulassung gehört er zur Rechts- bzw. Patentanwaltschaft, ihm stehen alle anwaltlichen Berufsrechte und -pflichten zu. |
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Alternative Bezeichnungen sind '''Firmenanwalt''' und '''Syndikusanwalt'''. |
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== Berufsbild == |
== Berufsbild == |
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Die vom [[Bundesverfassungsgericht]] initiierte |
Die vom [[Bundesverfassungsgericht]] initiierte sogenannte Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie, wonach die Syndikustätigkeit und die Rechts- bzw. Patentanwaltstätigkeit zwei verschiedene Formen der Berufsausübung darstellten, wurde in der Zwischenzeit immer mehr aufgeweicht und im Ergebnis fast aufgehoben. Auch die [[Rechtsprechung]] sah die Tätigkeit des Syndikus als einheitliche Form der anwaltlichen Berufsausübung. Dieser Rechtsprechung ist der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]] in der Sache C-550/07 P Akzo/Nobel<ref>[http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-550/07 Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 14. September 2010]</ref> und im Jahr 2011 der [[Bundesgerichtshof|BGH]]<ref>BGH Beschluss vom 7. Februar 2011 – AnwZ (B) 20/10, S. 473.</ref> jedoch aktiv entgegengetreten und hat an der strengen Doppelberufstheorie festgehalten. Kritiker werfen dem BGH dabei vor, den Blick vor der Realität und den tatsächlichen Verhältnissen zu verschließen.<ref>[https://www.syndikusanwaelte.de/de/berufsrecht-befreiung?file=files/downloads/berufsrecht_und_befreiung/bis%20August%202018/Syndikusanwaelte_ante_portas_-_Dr._Michael_Kleine-Cosack.pdf PDF bei www.syndikusanwaelte.de]</ref> |
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Syndikusrechtsanwälte beraten ihren Arbeitgeber in allen unternehmensbezogenen Fragen bezüglich Mitarbeitern, Kunden und Dritten. Klassische Rechtsfelder sind etwa das Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Haftungs- oder Versicherungsfragen. Syndikuspatentanwälte beraten ihren Arbeitgeber in allen unternehmensbezogenen Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere auf den Gebieten des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design- und Sortenrechtsschutzes, sowie im Arbeitnehmererfindungs- und Wettbewerbsrecht. Je nach Unternehmensart und -größe variieren Breite und Tiefe der juristischen Aufgaben von Syndizi. |
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Syndikusanwälte beraten ihren Dienstherrn (das Unternehmen, den Verband oder die Stiftung) in der Regel in allen [[wirtschaftsrecht]]lichen Fragestellungen, etwa über [[Markenrecht|marken-]] und [[urheberrecht]]liche Probleme, über Versicherungsverträge und -fälle, [[Vertragsmanagement]] und -[[monitoring]], bis hin zu [[Haftpflicht|haftungs-]] und [[kartellrecht]]lichen Fragen bei Unternehmenskäufen und -verkäufen. Großunternehmen beschäftigen Syndikusanwälte auch im Personalwesen, in der Steuerabteilung, und in der Patent-, Marken- und Lizenzabteilung. |
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== Geschichte == |
== Geschichte == |
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=== Mittelalter und Frühe Neuzeit === |
=== Mittelalter und Frühe Neuzeit === |
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Im [[Mittelalter]] und in der [[Frühe Neuzeit|Frühen Neuzeit]] war ein Syndikus für die Rechtsgeschäfte einer [[Stadt]] oder einer [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaft]] zuständig. Er beriet [[Bürgermeister]] und [[Stadtrat|Rat]] in juristischen Angelegenheiten und verfasste juristische [[Gutachten]] in deren Auftrag. Oft handelte es sich um Juristen, die an einer [[Universität]] das gemeine Recht |
Im [[Mittelalter]] und in der [[Frühe Neuzeit|Frühen Neuzeit]] war ein Syndikus für die Rechtsgeschäfte einer [[Stadt]] oder einer [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaft]] zuständig. Er beriet [[Bürgermeister]] und [[Stadtrat|Rat]] in juristischen Angelegenheiten und verfasste juristische [[Gutachten]] in deren Auftrag. Oft handelte es sich um Juristen, die an einer [[Universität]] das gemeine Recht ''([[ius commune]])'' – meist römisches Recht ''([[corpus iuris civilis]])'', gelegentlich aber auch noch [[kanonisches Recht]] – studiert hatten. Verfügte eine Stadt über einen [[Stadtschreiber (Kanzleivorsteher)]] mit entsprechender Rechtsbildung, so versah er die Aufgaben des Syndicus mit. Neben den städtischen Syndici gab es noch die Landschafts-Syndici. Diese wurden von den [[Ständegesellschaft|Ständen]] als Rechtsberater beschäftigt. |
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Eine weitere Form der Syndici waren die Kreissyndici. Im [[Heiliges Römisches Reich|Alten Reich]] war ein Kreissyndikus entweder ein gewählter Jurist auf Ebene der [[Reichskreis]]e oder ein Advokat eines Kreises beim [[Reichskammergericht]].<ref name=":0">{{Internetquelle |url=https://drw.hadw-bw.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=kreissyndikus |titel=Kreissyndikus (Deutsches Rechtswörterbuch - DRW) |abruf=2023-08-08}}</ref> Auch andere juristische Vertreter eines Kreises bei Prozessen wurden Kreissyndikus genannt.<ref>{{Literatur |Autor=Freiherr Ernst Langwerth von Simmern |Titel=Die Kreisverfassung Maximilians I. und der schwäbische Reichskreis in ihrer rechtsgeschichtlichen Entwickelung bis zum Jahre 1648 |Verlag=Karl Winter's Universitätsbuchhandlung |Datum=1896 |Seiten=136 | |Abruf=2023-08-08}}</ref> Nach Auflösung des Alten Reiches war ein Kreissyndikus auch ein beamteter [[Rechtsbeistand]] in einem Kreis, wobei Kreis hier eine untere Verwaltungseinheit beschreibt.<ref name=":0" /> |
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=== Syndicus in den Hansestädten === |
=== Syndicus in den Hansestädten === |
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Der Syndicus (früher auch ''Stadtsyndicus'') in [[Bremen]] oder der |
Der Syndicus (früher auch ''Stadtsyndicus'') in [[Bremen]] und [[Rostock]] oder der Senatssyndicus in [[Hamburg]] nahmen in den [[Freie Stadt|Freien Städten]] Bremen und Hamburg nach Lübecker Vorbild als Rechtsgelehrte und später Juristen ein Staatsamt wahr. Heute ist die Stelle auch mit der eines [[Staatsrat (Amt)|Staatsrats]] und Vertreter eines Senators in seiner Dienststelle und in Bremen auch im Senat vergleichbar. |
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Siehe auch: |
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* [[Syndicus der Hansestadt Lübeck]] als Staatsamt bis 1851 |
* [[Syndicus der Hansestadt Lübeck]] als Staatsamt bis 1851 |
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* [[Senatssyndicus]] in Hamburg als Staatsamt |
* [[Senatssyndicus]] in Hamburg als Staatsamt |
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* [[Syndicus der Freien Hansestadt Bremen]] als Staatsamt |
* [[Syndicus der Freien Hansestadt Bremen]] als Staatsamt |
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=== Geschäftsführer === |
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Der Geschäftsführer einer [[Berufsvertretung]], einer [[Genossenschaft]] und auch der Rechts-Sachverständige eines Wirtschaftsunternehmens nannte sich in den 1920er Jahren und auch noch in den Nachkriegsjahren nach 1945 der verpflichtete Rechtsbeistand bei Handelskammern<ref>Knaurs Lexikon A–Z, München/Zürich [1954], Sp. 1691.</ref>, Wirtschaftsverbänden und [[Stiftung]]en Syndikus.<ref>''Brockhaus''. [Handbuch des Wissens in vier Bänden]. Leipzig 1924, Bd. 4, S. 319.</ref> |
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== Deutsches Anwaltsrecht == |
== Deutsches Anwaltsrecht == |
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Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte<ref>Bundesgesetzblatt I 2015, S. 2517.</ref> wurde das Recht der Syndizi zum 1. Januar 2016 neu geregelt. Sie werden als Syndikusrechtsanwälte gem. {{§|46|brao|juris}} [[Bundesrechtsanwaltsordnung]] bzw. als Syndikuspatentanwälte gem. {{§|41b|patanwo|juris}} [[Patentanwaltsordnung]] zugelassen, wenn sie ihre Tätigkeit beim [[Arbeitgeber]] fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben. |
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Für ihre [[Arbeitgeber]] dürfen deutsche Syndikusanwälte gem. {{§|46|brao|juris}} [[Bundesrechtsanwaltsordnung]] nicht vor Gericht oder vor einem [[Schiedsgericht]] in ihrer Funktion als Rechtsanwalt tätig werden. |
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Auf Antrag werden sie von der gesetzlichen [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Rentenversicherungspflicht]] befreit. Ihre Altersvorsorge ist dann über ein berufsständisches [[Berufsständische Versorgung|Versorgungswerk]] sicherzustellen. |
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Bundesjustizminister Maas möchte u. a. das Privileg der Befreiung auch für arbeitnehmerähnliche Syndici erhalten<ref>[http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/syndikusanwaelte-eckpunktepapier-doppelberufstheorie-befreiung-rentenversicherung-versorgungswerk/]</ref> und hat ein 14-Punkte-Papier<ref>[http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20150113_Eckpunkte_Syndikusanwaelte.pdf?__blob=publicationFile]</ref> zur Neuregelung des Rechts der Unternehmensjuristen vorgestellt. Der Bundestag hat den darauf basierenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen am 19. Juni 2015 in 1. Lesung behandelt und an die Ausschüsse verwiesen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in der Bundestagssitzung vom 2. Dezember 2015 dem Bundestag berichtet und ihm die Annahme des Entwurfs in der Ausschussfassung (mit wenigen Änderungen) empfohlen. <ref>http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/675/67518.html</ref> |
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Wegen der naheliegenden Interessenkollision zwischen der Einbindung in den Betrieb und der Weisungsgebundenheit einerseits und der freien Berufsausübung andererseits dürfen deutsche Syndikusanwälte vor Gericht weitestgehend nicht für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig werden, vgl. {{§|46c|brao|juris}} [[Bundesrechtsanwaltsordnung]]. Ähnlich ist es dem Syndikuspatentanwalt nicht möglich, seinen Arbeitgeber in Straf- oder Bußgeldverfahren gerichtlich zu verteidigen oder zu vertreten ({{§|41d|patanwo|juris}} [[Patentanwaltsordnung]]). |
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Da der Syndikus als [[Rechtsanwalt]] stets eine [[Kanzlei]] unterhalten muss, {{§|27|brao|juris}} [[Bundesrechtsanwaltsordnung]], in vielen Fällen jedoch nur in geringstem Umfang oder auch gar nicht als freiberuflicher [[Rechtsanwalt]] tätig ist, haben viele Syndici eine sogenannte Wohnzimmerkanzlei. Das heißt, sie haben ihren Privatwohnsitz als [[Kanzlei]] bei der [[Rechtsanwaltskammer (Deutschland)|Rechtsanwaltskammer]] gemeldet. Alternativ ist es ihnen auch erlaubt, ihre [[Kanzlei]] in den Räumen des Arbeitgebers einzurichten, ohne ein Praxisschild anbringen zu müssen<ref>Vgl. AnwG Hamm, AnwBl 2000, 316; s. a. AnwG München BRAK-Mitt. 2007, 269; Michael Kleine-Cosack: ''Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), mit Berufs- und Fachanwaltsordnung. Kommentar.'' 7. Aufl. 2015, ISBN 978-3-406-66508-0 , § 27 Rn. 6 m.w.N.</ref>, soweit dem der Arbeitgeber zustimmt. |
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Die Rechtsanwaltskammern halten an der Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie fest. Sie gehen darüber hinaus davon aus, dass die Anwaltstätigkeit der Hauptberuf ist und die Tätigkeit im Unternehmen die Nebentätigkeit darstellt und dem Hauptberuf nicht entgegenstehen darf. Zwingende Voraussetzung der Vereinbarkeit der Unternehmenstätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts ist dabei eine ausreichende und unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung des jeweiligen Arbeitgebers, da nur dann gewährleistet werden kann, dass die Rechtsanwaltstätigkeit weiterhin frei von der sonstigen Tätigkeit ausgeübt werden kann und durch die Nebentätigkeit keinerlei Schranken gesetzt werden.<ref>Z. B. [http://rak-muenchen.de/mitgliedschaft/nebenberuf/ ''RAK München''], [http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/berufsrecht/syndikusanwaelte/zulassung-von-syndikusanwaelten/ ''RAK Düsseldorf''], [http://www.rak-stuttgart.de/82.html ''RAK Stuttgart''], [http://rak-hamburg.de/uploads/file/Junge%20Anw%C3%A4lte/Anw_Nebenberuf.pdf ''RAK Hamburg''] (PDF; 61 kB).</ref> |
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Mit Wirkung ab 1. Januar 2016 trat das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft. <ref>Bundesgesetzblatt I 2015, 2517</ref> Danach können Unternehmensjuristen als Syndikusanwälte zugelassen und als solche von der [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|gesetzlichen Rentenversicherungspflicht]] befreit werden. <ref>Susanne Offermann-Burckart, NJW 2016, 113</ref> |
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Der '''Bundesverband der Unternehmensjuristen''' '''e.V.''' ''(BUJ)'' ist eine berufsständische Vereinigung für Juristen in Rechtsabteilungen von [[Unternehmen]] sowie Institutionen und Körperschaften in Deutschland. Der Verband dient als Interessenvertretung von Unternehmensjuristen.<ref>{{Internetquelle|url=http://www.buj.net|titel=Home - BUJ, Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V.|werk=www.buj.net|zugriff=2016-10-25}}</ref> |
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== Literatur == |
== Literatur == |
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* Peter Hamacher: '' Der Syndikusanwalt.'' In: ''DAV Ratgeber für Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.'' 12. Aufl., Deutscher Anwaltverlag, 2009, ISBN 978-3-8240-0838-4, S. 105–111 ( |
* Peter Hamacher: '' Der Syndikusanwalt.'' In: ''DAV Ratgeber für Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.'' 12. Aufl., Deutscher Anwaltverlag, 2009, ISBN 978-3-8240-0838-4, S. 105–111 ({{Webarchiv | url=http://www.syndikusanwaelte.de/images/texte/syndikus.pdf | wayback=20170428135129 | text=}}). |
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* Friedrich Bruns: ''Die Lübecker Syndiker und Ratssekretäre bis zur Verfassungsänderung von 1851.'' In: ''[[ZVLGA|Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde]].'' Lübeck 29.1938, {{ISSN|0083-5609}}, S. 91–168. |
* [[Friedrich Bruns]]: ''Die Lübecker Syndiker und Ratssekretäre bis zur Verfassungsänderung von 1851.'' In: ''[[ZVLGA|Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde]].'' Lübeck 29.1938, {{ISSN|0083-5609}}, S. 91–168. |
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* Christoph Hommerich, Hanns Prütting: ''Das Berufsbild des Syndikusanwalts.'' Deutscher Anwaltverlag, Bonn 1998, ISBN 3-8240-5190-7. |
* Christoph Hommerich, Hanns Prütting: ''Das Berufsbild des Syndikusanwalts.'' Deutscher Anwaltverlag, Bonn 1998, ISBN 3-8240-5190-7. |
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* Siegfried Schwung: ''Think Global – Welche Anforderungen werden an den Syndikusanwalt im Zeitalter der Globalisierung gestellt?'' In: ''Betriebs-Berater'' (BB). Heidelberg 62.2007, {{ISSN|0340-7918}}, S. 2419–2423. |
* Siegfried Schwung: ''Think Global – Welche Anforderungen werden an den Syndikusanwalt im Zeitalter der Globalisierung gestellt?'' In: ''Betriebs-Berater'' (BB). Heidelberg 62.2007, {{ISSN|0340-7918}}, S. 2419–2423. |
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* Melanie Haack: [http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2304/manager-des-rechts-jobprofil-syndikusanwalt/ ''Jobprofil Syndikusanwalt – Manager des Rechts.''] In: [[Legal Tribune Online]], 11. Januar 2011. |
* Melanie Haack: [http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2304/manager-des-rechts-jobprofil-syndikusanwalt/ ''Jobprofil Syndikusanwalt – Manager des Rechts.''] In: [[Legal Tribune Online]], 11. Januar 2011. |
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* Susanne Offermann-Burckart |
* Susanne Offermann-Burckart: ''Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte.'' NJW 2016, 113. |
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* Michael Kleine-Cosack |
* Michael Kleine-Cosack: ''Der Gesetzgeber ordnet neu: Durchbruch für die Syndikusanwälte.'' Anwaltsblatt 2016, 101. |
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* Martin Schafhausen |
* Martin Schafhausen: ''Die SGB VI-Änderung im Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte.'' Anwaltsblatt 2016, 116. |
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* Doris-Maria Schuster |
* Doris-Maria Schuster: ''Syndikusanwälte: Folgen des neuen Rechts für das Arbeitsverhältnis.'' Anwaltsblatt 2016, 121. |
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* Susanne Offermann-Burckart |
* Susanne Offermann-Burckart: ''Die neue Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und ihre rechtlichen Folgen.'' Anwaltsblatt 2016, 125. |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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{{Wiktionary|Syndikus}} |
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* [http://www.syndikusanwaelte.de/ Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte |
* [http://www.syndikusanwaelte.de/ Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein] |
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* [https://www.cloeser.org/ext/Syndikusrechtsanwalt_im_oeffentlichen_Dienst.pdf Der Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst] (PDF; 0,1 MB) |
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* [http://www.buj.net/ Bundesverband der Unternehmensjuristen] |
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== Einzelnachweise == |
== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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[[Kategorie:Anwaltschaft]] |
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[[Kategorie:Berufsrecht der Rechtsanwälte (Deutschland)]] |
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Aktuelle Version vom 28. März 2024, 03:48 Uhr
Als Syndikus (von altgriechisch σύνδικος ‚Verwalter einer Angelegenheit‘, Mehrzahl Syndici) bezeichnet man einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie einem Unternehmen, Verband, einer Berufsständischen Körperschaft oder einer Stiftung beschäftigt ist. Der Gesetzgeber verwendet seit 2016 den Begriff Syndikusrechtsanwalt (vgl. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung) bzw. Syndikuspatentanwalt (vgl. § 41b Patentanwaltsordnung). Auch die Bezeichnung Syndikusanwalt wird gelegentlich verwendet.
Abgrenzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Während der Begriff Justitiar alle Formen juristischer Sachbearbeitung im Unternehmen ohne gesonderte Zulassung der Rechtsanwaltskammer kennzeichnet und beide juristischen Staatsexamina theoretisch nicht zwingend (aber doch faktisch) voraussetzt, unterliegt der Syndikus im deutschen Recht dem Berufsrecht der Rechtsanwälte bzw. Patentanwälte, erfordert also das Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (bei Syndikusrechtsanwälten) bzw. der Patentassessorenprüfung nach § 8 Patentanwaltsordnung (bei Syndikuspatentanwälten). Mit erfolgter Zulassung gehört er zur Rechts- bzw. Patentanwaltschaft, ihm stehen alle anwaltlichen Berufsrechte und -pflichten zu.
Berufsbild
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die vom Bundesverfassungsgericht initiierte sogenannte Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie, wonach die Syndikustätigkeit und die Rechts- bzw. Patentanwaltstätigkeit zwei verschiedene Formen der Berufsausübung darstellten, wurde in der Zwischenzeit immer mehr aufgeweicht und im Ergebnis fast aufgehoben. Auch die Rechtsprechung sah die Tätigkeit des Syndikus als einheitliche Form der anwaltlichen Berufsausübung. Dieser Rechtsprechung ist der EuGH in der Sache C-550/07 P Akzo/Nobel[1] und im Jahr 2011 der BGH[2] jedoch aktiv entgegengetreten und hat an der strengen Doppelberufstheorie festgehalten. Kritiker werfen dem BGH dabei vor, den Blick vor der Realität und den tatsächlichen Verhältnissen zu verschließen.[3]
Syndikusrechtsanwälte beraten ihren Arbeitgeber in allen unternehmensbezogenen Fragen bezüglich Mitarbeitern, Kunden und Dritten. Klassische Rechtsfelder sind etwa das Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Haftungs- oder Versicherungsfragen. Syndikuspatentanwälte beraten ihren Arbeitgeber in allen unternehmensbezogenen Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere auf den Gebieten des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design- und Sortenrechtsschutzes, sowie im Arbeitnehmererfindungs- und Wettbewerbsrecht. Je nach Unternehmensart und -größe variieren Breite und Tiefe der juristischen Aufgaben von Syndizi.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mittelalter und Frühe Neuzeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit war ein Syndikus für die Rechtsgeschäfte einer Stadt oder einer Gebietskörperschaft zuständig. Er beriet Bürgermeister und Rat in juristischen Angelegenheiten und verfasste juristische Gutachten in deren Auftrag. Oft handelte es sich um Juristen, die an einer Universität das gemeine Recht (ius commune) – meist römisches Recht (corpus iuris civilis), gelegentlich aber auch noch kanonisches Recht – studiert hatten. Verfügte eine Stadt über einen Stadtschreiber (Kanzleivorsteher) mit entsprechender Rechtsbildung, so versah er die Aufgaben des Syndicus mit. Neben den städtischen Syndici gab es noch die Landschafts-Syndici. Diese wurden von den Ständen als Rechtsberater beschäftigt.
Eine weitere Form der Syndici waren die Kreissyndici. Im Alten Reich war ein Kreissyndikus entweder ein gewählter Jurist auf Ebene der Reichskreise oder ein Advokat eines Kreises beim Reichskammergericht.[4] Auch andere juristische Vertreter eines Kreises bei Prozessen wurden Kreissyndikus genannt.[5] Nach Auflösung des Alten Reiches war ein Kreissyndikus auch ein beamteter Rechtsbeistand in einem Kreis, wobei Kreis hier eine untere Verwaltungseinheit beschreibt.[4]
Syndicus in den Hansestädten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Syndicus (früher auch Stadtsyndicus) in Bremen und Rostock oder der Senatssyndicus in Hamburg nahmen in den Freien Städten Bremen und Hamburg nach Lübecker Vorbild als Rechtsgelehrte und später Juristen ein Staatsamt wahr. Heute ist die Stelle auch mit der eines Staatsrats und Vertreter eines Senators in seiner Dienststelle und in Bremen auch im Senat vergleichbar.
Siehe auch:
- Syndicus der Hansestadt Lübeck als Staatsamt bis 1851
- Senatssyndicus in Hamburg als Staatsamt
- Syndicus der Freien Hansestadt Bremen als Staatsamt
Geschäftsführer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Geschäftsführer einer Berufsvertretung, einer Genossenschaft und auch der Rechts-Sachverständige eines Wirtschaftsunternehmens nannte sich in den 1920er Jahren und auch noch in den Nachkriegsjahren nach 1945 der verpflichtete Rechtsbeistand bei Handelskammern[6], Wirtschaftsverbänden und Stiftungen Syndikus.[7]
Deutsches Anwaltsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte[8] wurde das Recht der Syndizi zum 1. Januar 2016 neu geregelt. Sie werden als Syndikusrechtsanwälte gem. § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. als Syndikuspatentanwälte gem. § 41b Patentanwaltsordnung zugelassen, wenn sie ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausüben.
Auf Antrag werden sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Ihre Altersvorsorge ist dann über ein berufsständisches Versorgungswerk sicherzustellen.
Wegen der naheliegenden Interessenkollision zwischen der Einbindung in den Betrieb und der Weisungsgebundenheit einerseits und der freien Berufsausübung andererseits dürfen deutsche Syndikusanwälte vor Gericht weitestgehend nicht für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig werden, vgl. § 46c Bundesrechtsanwaltsordnung. Ähnlich ist es dem Syndikuspatentanwalt nicht möglich, seinen Arbeitgeber in Straf- oder Bußgeldverfahren gerichtlich zu verteidigen oder zu vertreten (§ 41d Patentanwaltsordnung).
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Peter Hamacher: Der Syndikusanwalt. In: DAV Ratgeber für Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 12. Aufl., Deutscher Anwaltverlag, 2009, ISBN 978-3-8240-0838-4, S. 105–111 (syndikusanwaelte.de ( vom 28. April 2017 im Internet Archive) ).
- Friedrich Bruns: Die Lübecker Syndiker und Ratssekretäre bis zur Verfassungsänderung von 1851. In: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde. Lübeck 29.1938, ISSN 0083-5609, S. 91–168.
- Christoph Hommerich, Hanns Prütting: Das Berufsbild des Syndikusanwalts. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 1998, ISBN 3-8240-5190-7.
- Siegfried Schwung: Think Global – Welche Anforderungen werden an den Syndikusanwalt im Zeitalter der Globalisierung gestellt? In: Betriebs-Berater (BB). Heidelberg 62.2007, ISSN 0340-7918, S. 2419–2423.
- Melanie Haack: Jobprofil Syndikusanwalt – Manager des Rechts. In: Legal Tribune Online, 11. Januar 2011.
- Susanne Offermann-Burckart: Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. NJW 2016, 113.
- Michael Kleine-Cosack: Der Gesetzgeber ordnet neu: Durchbruch für die Syndikusanwälte. Anwaltsblatt 2016, 101.
- Martin Schafhausen: Die SGB VI-Änderung im Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Anwaltsblatt 2016, 116.
- Doris-Maria Schuster: Syndikusanwälte: Folgen des neuen Rechts für das Arbeitsverhältnis. Anwaltsblatt 2016, 121.
- Susanne Offermann-Burckart: Die neue Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und ihre rechtlichen Folgen. Anwaltsblatt 2016, 125.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein
- Der Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst (PDF; 0,1 MB)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 14. September 2010
- ↑ BGH Beschluss vom 7. Februar 2011 – AnwZ (B) 20/10, S. 473.
- ↑ PDF bei www.syndikusanwaelte.de
- ↑ a b Kreissyndikus (Deutsches Rechtswörterbuch - DRW). Abgerufen am 8. August 2023.
- ↑ Freiherr Ernst Langwerth von Simmern: Die Kreisverfassung Maximilians I. und der schwäbische Reichskreis in ihrer rechtsgeschichtlichen Entwickelung bis zum Jahre 1648. Karl Winter's Universitätsbuchhandlung, 1896, S. 136 (google.com [abgerufen am 8. August 2023]).
- ↑ Knaurs Lexikon A–Z, München/Zürich [1954], Sp. 1691.
- ↑ Brockhaus. [Handbuch des Wissens in vier Bänden]. Leipzig 1924, Bd. 4, S. 319.
- ↑ Bundesgesetzblatt I 2015, S. 2517.