Law of country sports (England und Wales)
Law of country sports oder law of field sports bezeichnet im Rechtssystem von England und Wales ein Rechtsgebiet, das etwa dem objektiven Jagdrecht in Kontinentaleuropa entspricht.
Konzeption und Begriff der Jagd
Während in Deutschland spätestens seit der Revolution von 1848 der sportliche Aspekt der Jagd weitestgehend in den Hintergrund verdrängt wurde, so steht dieser in England nach wie vor im Zentrum der Betrachtung des zugehörigen Rechtsgebiets. Dem entspricht, dass das englische Jagdrecht law of country sports genannt wird. Dem englischen Recht ist ein Oberbegriff für ‚die Jagd‘ schlechthin fremd. Die verschiedenen Arten, Tiere zu erlegen, werden je als eine eigene Sportart betrachtet. Mehrere oder gar alle Jagdarten zu betreiben ist unüblich, vielmehr spezialisiert sich ein Sportler üblicherweise auf eine Jagdsportart.[1] Folgende Sportarten werden dabei unterschieden:
- Shooting: Als shooting wird die Jagd mit der Schrotflinte bezeichnet.
- Stalking: Im Gegensatz hierzu steht die Jagd mit der Büchse, das stalking. Beute des stalking ist das deer, d.h. die Geweihträger (Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Chinesisches Wasserreh und Muntjak).
- Hunting: Wird die Beute mit einer Hundemeute gehetzt, so wird dies in England hunting genannt. Hunting ist wiederum in vier Unterarten gegliedert. Durch das Hunting Act 2004 wurde dies Sportart stark eingeschränkt.
- Foxhunting: Hierbei hetzt eine Meute von 30 bis 40 Hunden einen wilden Fuchs; holen sie ihn ein, töten sie ihn – erreicht er seinen Bau, lässt man ihn regelmäßig am Leben. Eigentlicher Teilnehmer der Jagd ist nur der huntsman und seine Helfer, die whipper-in. Das field ist lediglich Zuschauer und wird vom field master daran gehindert, in zu großer Nähe zu den Hunden zu geraten.
- Deerhunting: Für das deerhunting wählen die harbourers mehrere Stunden vor Beginn der Hetzjagd ein geeignetes Stück deer aus, das später von der Hundemeute gehetzt wird; alles andere deeer wird aus dem Jagdgebiet vertrieben.
- Harehunting:
- Deerehunting:
- Coursing: Beim coursing werden wilde Hasen auf ein offenes Feld getrieben. Hat der Hase eine Entfernung von etwa 70 bis 90 m zurückgelegt, lässt der slipper ein bis zwei Windhunde auf ihn los. Die folgende Hetze dauert weniger als eine Minute. Ein Wettkampfrichter beurteilt dabei die Leistungen der Windhunde. Der Windhund darf den Hasen nicht selbst töten – in diesem Fall erhält er 0 Punkte. Ziel ist vielmehr der sportliche Vergleich der Windhunde in ihrer Fähigkeit den Hasen einzuholen.
Geschichte
11. bis 18. Jahrhundert: Von der res nullius zum königlichen Jagdregal
Jagdgesetze Knuts I. und Edwards des Bekenners
Bis zum Erlass der ersten Jagdgesetze wurde jedes Tier in freier Wildbahn als res nullius betrachtet; somit hatte jeder das Recht es zu jagen und sich anzueignen. Eine erste Änderung dieses Zustandes kam mit dem ersten überlieferten Jagdgesetz Knuts I. 1016. Vorlage:Zitat-la Die Knut zugeschriebenen Constitutiones de Foresta (1016) gehen, wie Felix Liebermann 1894 nachwies nicht auf Knut zurück, sondern sind eine Fälschung der Zeit um 1184. Ebenfalls aus dem praenormannischen Zeitalter stammt ein Gesetz Edwards des Bekenners:
“I will that all men do abstain from hunting in my woods, and that my will shall be obeyed under penalty of life.”
Forstrecht
Einen starken Schub erfuhr die Entwicklung des Jagdrechts zum königlichen Regal unter dem ersten Normannenkönig Wilhelm dem Eroberer. Er betrieb die Einführung eines eigenständigen Forstrechts, das als Sonderrecht neben dem common law galt. Ziel dieser Gesetzgebung war in erster Linie das private Jagdvergnügen des Königs, das durch ein Jagd- und Waffenverbot für die Bevölkerung und den Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes gesichert werden sollte. Das Forstrecht galt nur in den Forsten; um einen Forst zu bestimmen, beauftrage der König eine Kommission, die ein von ihm bestimmtes Gebiet begutachtete und begrenzte. Zur Zeit Heinrichs II. zählte fast ein Drittel des Königreichs zum Forst. Wie Lord Coke später im vierten Teil der Institutes of the laws of England darlegte, mussten acht Elemente vorliegen, damit ein Gebiet zum Forst erklärt werden konnte:
“A forest doth consist of 8. things, viz. of Soil, Covert, Laws, Courts, Judges, Officers, Game, and certain Bounds.”
„Ein Forst besteht aus acht Dingen: Boden, Dickicht, Gesetze, Gerichte, Richter, Beamte, Wild und Grenzen.“
Diese Forstgesetzgebung war mir großen Einschränkungen für die privaten Landeigentümer und lessees verbunden: Um Schaden am Wild zu vermeiden, waren assart, purpresture und waste an der Vegetation verboten. Als assart bezeichnete man die Umwandlung von Forst in Acker- und Weideland. Bei erstmaliger Begehung wurde das Land für die Krone eingezogen, beim zweiten Mal kam ein Pfand hinzu, beim dritten Male Haft. Der erste überlieferte Fall von assart geschah 1199 im Forst Dean als fünf Bewohner 18 acres ( = ca. 7,28 ha) Forst umwandelten. Purpresture bezeichnete jeglichen nicht speziell geregelten Eingriff in Rechte des Königs und lag auch dann vor, wenn der Eigentümer unerlaubt sein Land einfriedete: Jede Hecke, jeder Graben musste eigens vom König oder dem Chief Justice of the Forest genehmigt werden, andernfalls galt dies als schwere Straftat, die vor dem Forest Eyre mit Geldstrafen geahndet wurden. Waste war eine mit Geldstrafe belegte Straftat, bei der die Bewohner oder Eigentümer eines Forstes unerlaubt Holz fällten oder Torf stachen. Erlaubt war lediglich, Totholz zu sammeln.
Den Bewohnern des Forstes standen als Ausgleich für die Einschränkungen durch das Forstrecht bestimmte Mastrechte zu: das common-of-pasture, die pannage und das agistment. Das common-of-pasture war ein common right und berechtigte alle Bewohner von „ancient houses and cottages in forest villages“[2] ihre Kühe, Ochsen und Pferde im Forst zu weiden. Gegen ein Entgelt von 1 oder 2 Pence pro Schwein hatten sie ferner das pannage genannte Recht, ihre Schweine im Herbst zur Eichel- und Bucheckernmast in den Wald zu treiben. Das allgemeine Weiderecht für Schweine bestand das ganze Jahr hinweg und hieß agistment. Eingeschränkt wurden diese Mastrechte jedoch durch den Fence Month, während dessen Dauer das deer seine Kitze setzt, und das Winter Heyning (11. November bis 23. April) in der Winterzeit; das im Winter knappe Futter sollte dem deer vorbehalten sein. Beide Einschränkungen überdauerten bis zum Wild Creatures and Forest Laws Act 1971.
Die Jagd als solche war durch Verbot der Jagdausübung als solcher und des Besitzes von Jagdausrüstung reglementiert. Die Jagd der beasts (Rotwild, Hase, Schwarzwild, zum Teil auch Damwild und Rehwild) und fowls of the forest (Habicht, Falke, Adler und Reiher) war Vorrecht des Königs und selbst im Falle von Hungersnöten verboten. Um die praktische Umsetzung des Verbots sicherzustellen, war es den Forstbewohnern untersagt, Bögen, Pfeile, Armbrüste, greyhounds zu besitzen. Um Hunde jagduntauglich zu machen, wurden ihnen drei Zehen jedes Vorderlaufs direkt am Ansatz abgeschnitten.
Da der König selbst nicht immer in Person jagen konnte (Heinrich III. besuchte den Forst Dean nur vier Mal) beauftragte der König seine Leibjäger mit der Jagd. Jagdtage dienten auch als Belohnung für Günstlinge, Verwandte und Geistliche, denen der König ein Stück Damwild zur Jagd vergab. Da das angelsächsische Recht alle Fremden, die ihre Reise abseits der Straße nicht öffentlich durch Rufe oder Hornsignale anzeigten, für des Wilddiebs verdächtig hielt, musste deer „öffentlich“, das heißt von einem Förster und Hornrufen begleitet, bejagt werden. Verboten war die Jagd immer während des Winter Heynings und des Fence Month, die somit als erste Schonzeiten gelten können.
Als Wilhelm der Eroberer das Forstrecht einführte, oblag seine Durchsetzung wahrscheinlich noch den sheriffs. Heinrich II. führte für die Forstverwaltung einen eigenen hierarchisch gegliederten Verwaltungsapparat ein; Heinrich I. hatte bereits eigene Forstrichter eingesetzt. An der Spitze der Forstverwaltung stand bis 1238 ein, danach zwei Chief Justices of the Forest 1238 teilte Heinrich III. die Forste in zwei Forstprivinzen ein, deren Grenze der Trent markierte. Der Titel änderte sich im Laufe der Zeit mehrfach: Chief Forester, Justice in Eyre zuletzt Chief Justice of the Forest oder auch nur kurz Chief Justice. Ihnen war die gesamte Forstverwaltung ihrer Forstprovinz unterstellt. Der Chief Justice war zugleich ein Mitglied der nächstunteren Hierarchiestufe, der Justices in Eyre of the Forest. Diese vier Richter – einer von ihnen der Chief Justice – ernannte der König, damit sie als reisende Forstrichter seine Interessen in den Grafschaften durchsetzten. Ihre Machtfülle – selbst Barone, Grafen und den hohe Klerus konnten sie vor den König oder das Parlament zitieren – machte sie zum Rückgrat der gesamten Forstverwaltung. Der Schatzmeister Heinrichs II. nannte sie „the shrine and bower of kingship“.
Die nächste Ebene der Hierarchie bildeten die wardens, die etwa den sheriffs der normalen Verwaltungs entsprachen. Wardens waren üblicherweise adlig und vom König aus Lebenszeit ernannt, einen einzelnen Forst zu verwalten. Ein warden war berechtigt, foresters anzustellen. Ein forester übernahm dann die Verwaltung eines ihm anvertrauten Bezirks innerhalbs des Forstes; dieser Bezirk hieß bailick oder walk. Neben den normalen foresters gab es auch die foresters-of-fee, die ihren Bezirk direkt von der Krone als erbliches Lehen erhalten hatten. Auch foresters-of-fee durften normale foresters ihre Aufgaben übertragen, mussten allerdings ebenso wie die wardens die volle Verantwortung für deren Tätigkeit übernehmen. Jeder forester wurde direkt auf den König vereidigt.
Untergang des Forstrechts
Das Forstrecht war als königliches Vorrecht bei allen Ständen unbeliebt: Der Adel neidete dem König die Jagd, den Landbesitzern wurde die Landnutzung weitgehend unmöglich gemacht, die einfache Bevölkerung konnte das Wild als Nahrungsquelle gar nicht und das Holz des Forstes und die dortigen Weide- und Mastmöglichkeiten nur eingeschränkt nutzen. Ausgelöst durch diese allgemeine Unbeliebtheit begannen die common law-Gerichte ihre Zuständigkeit auf das Forstrecht auszudehnen und dieses Sonderrecht dem common law unterzuordnen. Lord Coke schreibt:
“[…] that the law of the forest is allowed, and bounded by the common laws of this realm.”
14. bis 18. Jahrhundert: Grundeigentümerjagdrecht und Game Laws
Das aus dem 11. Jahrhundert stammende königliche Jagdregal erlitt seit dem 14. einen starken Bedeutungsverlust und war im 18. Jahrhundert mit marginalen Ausnahmen praktisch vollständig verschwunden. Aus dem Privileg des Landadels auf seinem Grund zu jagen entwickelte sich das Grundeigentümerjagdrecht, das durch die Game Laws ausgestaltet war.
Ab 1831: Jagdscheinberechtigung
Nachdem die Whigs 1830 wieder regierte, erließ sie 1831 den Game Act unter Aufhebung fast aller älteren Game Laws; fortan konnte jeder jagen, der einen Jagdschein besaß.
Inhaber des Jagdrechts
Das subjektive Recht auf Jagd steht in England dem Eigentümer von Grund und Boden zu. Vereinbart er mit einem anderen eine lease, geht das Jagdrecht automatisch auf den lessee über, es sei denn der lessor hat sich das Jagdrecht vorbehalten (vgl. Game Act 1831, c. 32, ss. 8, 11 und 12: „to reserve“); in diesem Fall gewährt der lessee dem Eigentümer das Jagdrecht durch ausdrückliche Vereinbarung entweder im Vertrag über die lease oder einen selbständigen Vertrag. Bei selbständigem Vertrag ist keine Schriftform erforderlich (Jones v Williams and Roberts (1877)).[3]
Waffenrecht
Schon nach dem Gun Licence Act 1870 war für den Besitz einer Schusswaffe eine Zulassung erforderlich, allerdings wurde diese ohne Weiteres gegen einen geringen Geldbetrag erteilt. Durch das Firearms Act 1920 wurden die Voraussetzungen zwar verschärft, eine umfassende Regelung von Verkauf, Erwerb und Tragen von Schusswaffen erging allerdings erst mit dem Firearms Act 1968, das zuletzt nach dem Dunblane massacre durch das Firearms (Amendment) Act 1997 und das Firearms (Amendment) (No. 2) Act 1997 verschärft wurde.
Nach s. 57 (1) des Firearms Act 1968 machen zwei Dinge eine Sache zur Schusswaffe (firearm): Ihre potentiell tödliche Wirkung und ein Lauf. Die tödliche Wirkung ist für jede Waffe im Einzelfall und nicht nach dem Waffentyp zu beurteilen – auf Luftgewehre können im Einzelfall Schusswaffen im Sinne von s. 57 sein. Ein Gegenstand kann auch dann Schusswaffe sein, wenn er zwar nicht die Voraussetzungen von s. 57 (1) erfüllt, aber nach s. 57 (1) (a) eine verbotene Waffe (vgl. s. 5) ist. Ebenfalls Schusswaffen sind die Bestandteile (components) einer verbotenen oder tödlich wirkenen Waffe, also alle Teile, die notwendig sind, um die Waffe abzufeuern (Bsp. Abzug). Ferner sind auch alle Zubehörteile (accessories) einer tödlich wirkenden oder verbotenen Waffe Schusswaffen, wenn sie den Knall oder Mündungsblitz verringern sollen; so sind auch Schalldämpfer Schusswaffen im Sinne des FA 1968. Schusswaffen werden in drei Gruppen eingeteilt: Büchsen, Flinten und verbotene Schusswaffen. Eine Flinte (shot gun) muss nach s. 1 (3) (a) des Firearms Act 1968 eine glatte Laufbohrung haben und ihr Lauf muss mindestens 24 inches (ca. 61 cm) lang sein.
Literatur
Gegenwärtige Rechtslage
- Marco Flaute: Jagdrecht in Großbritannien. LIT, Münster 2002, ISBN 3-8258-5910-X.
- Charlie Parkes und John Thornley: Deer—Law and Liabilities. 2. Auflage. Quiller, Shrewsbury 2002, ISBN 978-1-84689-047-5.
- Charlie Parkes und John Thornley: Fair Game—The Law of Country Sports and the Protection of Wildlife. 4. Auflage. Pelham, London 1997, ISBN 978-0-7207-2065-5.
- Tim Russ, Jamie Foster: Law of field sports. Wildy, Simmonds and Hill Publishing, 2010, ISBN 978-0-85490-069-5.
Rechtsgeschichte
- Edward Coke: The fourth part of the Institutes of the laws of England. Printed by M. Flesher, for W. Lee, and D. Pakeman, London MDCXLIV [1644] (Online).
- Cyril Dean: The Verderers and Forest Laws of Dean. 2. Auflage. Lightmore Press, 2005, ISBN 978-1-899889-17-4.
- PB Munsche: Gentlemen and Poachers: The English Game Laws 1671–1831. Cambridge University Press, Cambridge 2008, ISBN 978-0-521-09075-9.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Marco Flaute: Jagdrecht in Großbritannien. LIT, Münster 2002, ISBN 3-8258-5910-X, S. 1–5.
- ↑ Philip A.J. Pettit: The Royal Forests of Northamtonshire. A Study in Their Economy 1558—1714. Gateshead 1968, S. 153.
- ↑ Marco Flaute: Jagdrecht in Großbritannien. LIT, Münster 2002, ISBN 3-8258-5910-X, S. 89–91.