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Flugsicherung

Flugsicherung

Die Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs (§ 27 c deutsches LuftVG). International sind die Organisationsformen sehr verschieden, insbesondere die Kooperation ziviler und militärischer Dienststellen. Die Gliederung und Kontrolle des Luftraums kann einerseits regional erfolgen, andrerseits nach Flughöhe.

Inhaltsverzeichnis

Flugsicherung in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Flugsicherung von 1993 bis 2006 für die bis auf die Kontrolle des zivilen Luftverkehrs im oberen nordwestdeutschen Luftraum durch EUROCONTROL von der Deutschen Flugsicherung (DFS) wahrgenommen. Bis Ende 1992 übte die ehemalige Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) diese hoheitliche Tätigkeit mit Sonderpolizeifunktionen aus. Seit Ende 2006 ist die DFS gemäß LuftVG nur noch die für die Flugsicherung zuständige Stelle. In Deutschland gibt es bisher 6 zugelassene Flugsicherungsorganisationen (DFS, Austro Control, The Tower Company (TTC), Airbus Finkenwerder, Flughafen Lahr und der City-Airport Mannheim), die Flugsicherung in Deutschland durchführen. An den 16 internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland und in der Streckenkontrolle sowie in der An-/ und Abflugkontrolle übt die DFS als zuständige Flugsicherung diese Tätigkeit aus. Ferner ist im Bereich der militärischen Luftfahrt das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (AFSBw) für die Flugsicherung zuständig.

Die Flugsicherung ist streng von der Luftsicherheit zu unterscheiden, die der Abwehr äußerer Gefahren (wie Terrorismus) dient. Eine wesentliche Aufgabe der Flugsicherung ist, den Luftraum zu überwachen und in den von ihr kontrollierten Lufträumen und an den Flugplätzen durch Weisungen an die Piloten für die nötigen Sicherheitsabstände zwischen den Flugzeugen zu sorgen und somit Zusammenstöße zu vermeiden. Die Weisungen, die auch als Flugverkehrskontrollfreigaben (§ 26 Luftverkehrs-Ordnung, LuftVO) erteilt werden, sind Polizeiverfügungen: eine Nichtbeachtung ist strafbewehrt (§ 29 LuftVG in Verbindung mit § 59 LuftVG) und nur im akuten Gefahrenfall darf davon abgewichen werden. Durch Art. 12 des Chicagoer Abkommens der ICAO wird auch aus internationaler Sicht der sonderpolizeiliche Charakter der Flugsicherung unterstrichen. Danach sind Staaten verpflichtet, Verstöße ihrer Piloten (im Aus- und Inland) gegen die geltenden Regelungen strafrechtlich zu verfolgen.

Der Kontrolle der Flugsicherung unterliegen in Deutschland alle Flüge, die nach den sog. Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden (§ 4 LuftVO) sowie Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) in bestimmten kontrollierten Lufträumen. Damit ist die Möglichkeit geschaffen, bei fast allen Wetterbedingungen zu fliegen (sog. Instrumentenflug) und somit einen regelmäßigen und sicheren Flugverkehr durchzuführen. Die Dienste der Flugsicherung, die u.a. auch den Fluginformationsdienst, den Flugberatungsdienst und die Bereitstellung der technischen und navigatorischen Infrastruktur umfassen, werden von nahezu allen stattfindenden Flügen in Anspruch genommen.

Die Zunahme des Flugverkehrs - beispielsweise werden über Deutschland jährlich fast 3 Millionen Flugbewegungen von der Flugsicherung kontrolliert - unterstreicht die Bedeutung der Flugsicherung. Die zivile und militärische Flugsicherung außerhalb der militärischen Flugplätze und der für den militärischen Einsatzverkehr reservierten Lufträume sind in Deutschland in eine gemeinsame Dienstleistung integriert. Die überörtliche militärische Flugsicherung des AFSBw ist in die DFS integriert und wird in Zusammenarbeit mit letzterer durchgeführt, nur die örtliche militärische Flugsicherung (Platzkontrolle) erfolgt separat.

Antennenanlage der Deutschen Flugsicherung, nördlich von Dreieichenhain, Hessen

Allgemein

Die ICAO dient der weltweiten Vereinheitlichung der Regelungen für die Luftfahrt, um einen sicheren grenzüberschreitenden Luftverkehr zu ermöglichen. Für den Bereich der Flugsicherung gibt sie Empfehlungen und Standards heraus, wie der Luftraum und die Flugsicherungsdienste zu strukturieren und zu bezeichnen sind. So wird der Luftraum einerseits in unteren und oberen und andererseits in kontrollierten und unkontrollierten Luftraum geteilt (Lower und Upper sowie Controlled und Uncontrolled Airspace). Daneben werden Lufträume international in sog. Klassen eingeteilt. Derzeit existieren Klassen A bis G, wobei Luftraum A und B in Deutschland nicht genutzt werden. In jeder Klasse gibt es genau definierte Mindestanforderungen hinsichtlich Sichtverhältnissen, Funkbetrieb, Wolkenabständen und zugelassenem VFR- oder IFR-Verkehr.

Die Luftraumstrukturen im oberen Luftraum sind meist größer dimensioniert und oft nicht exakt an politischen Grenzen orientiert. Die Grenze zwischen oberem und unteren Luftraum liegt nach ICAO bei Flugfläche (FL, Flight Level) 245, wird jedoch oft aus pragmatischen Gründen lokal variiert.

In Europa ist man bestrebt, die nationalen Flugsicherheitsdienste in EUROCONTROL zusammenzufassen. Das gilt insbesondere für die kleineren Staaten sowie für den oberen Luftraum. Die Europäische Union (in Kooperation mit Norwegen und Schweiz) erarbeitet gegenwärtig unter dem Motto „Single European Sky“ gemeinsam mit EUROCONTROL, den nationalen Flugsicherungsdiensten und Verbänden der Luftraumnutzer Vereinbarungen zur Vereinheitlichung der Luftraumstruktur, der Flugsicherungsverfahren, der technischen Flugsicherungssysteme sowie der Entgelterhebung.

Aufgaben der Flugsicherung

  • Bereitstellung und der Austausch von Informationen zur Planung, Vorbereitung und Durchführung von Flügen durch Publikationen und Beratung vor dem Fluge (Aeronautical Information Service - AIS) und den Fluginformationsdienst (Flight Information Service - FIS) während des Fluges.
  • Die eigentliche Flugverkehrslenkung und -überwachung (Luftverkehrskontrolle).
  • Zunehmende Bedeutung gewinnt nicht nur die sichere, sondern auch die wirtschaftlich und ökologisch optimale Durchführung von Flügen durch Verkehrsflusssteuerung und Luftraum-Management.
  • Der Betrieb von Telekommunikations-, Navigations- und Ortungssystemen,sowie der Nachrichtenaustausch zwischen verschiedenen Flugsicherungsorganisationen und -Dienststellen.
  • Die Ausbildung von Flugsicherungspersonal.

Flugverkehrslenkung und -überwachung

Das unter allen Umständen einzuhaltende Sicherheitskriterium ist die Staffelung (englisch separation) und die Trennung (Segregation) des Flugverkehrs - horizontal, vertikal und zeitlich. Genau festgelegte Mindestsicherheitsabstände zwischen Flugzeugen in der Luft und am Boden dürfen zu keiner Zeit unterschritten werden. Es gibt allerdings Ausnahmen: Festgelegte Abstände sind dann nicht erforderlich, wenn die Staffelung unter bestimmtem Bedingungen an den verantwortlichen Piloten delegiert werden, der dann den erforderlichen Sicherheitsabstand nach Sicht selbstständig einhält.

Um die Staffelung sicherzustellen, werden die Flugzeuge in ihrer Bewegung gelenkt: Steuerkurse, Flughöhe und -strecken sowie Geschwindigkeiten werden zugewiesen. Bei Bedarf oder auf Wunsch werden Piloten außerdem navigatorisch unterstützt, Daten von Flughäfen, Wetterinformation uvm. an die Piloten weitergegeben.

Maßnahmen

Die Flugsicherung schützt die Luftfahrzeuge vor möglichen Gefahren und zu nahen Begegnungen durch folgende Maßnahmen:

  • Erteilung von Flugverkehrsfreigaben zur Durchführung eines Fluges unter bestimmten Auflagen (Abflugzeit, Flugstrecke, Flughöhe, Fluggeschwindigkeit).

Dazu gehören:

Die Veröffentlichungen der Ausrichtungen von Start- und Landebahnen (RWY) und Airways, die Radials der VOR-Funkfeuer, die Angabe von Steuerkursen und Windrichtungen erfolgt dabei jeweils missweisend, d.h. auf den magnetischen Nordpol bezogen.

Der eigentliche Flugverkehrskontrolldienst (ATC, Air Traffic Control Service) wird nur im kontrollierten Luftraum ausgeübt. Kontrolliert werden alle Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR) operieren. Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) werden nur in bestimmten definierten Lufträumen kontrolliert.

Regionale Aufteilung

Verantwortlich für die Flugsicherung ist die Bezirkskontrollstelle bzw. das Area Control Center (ACC) der jeweiligen Flight Information Region (FIR), die durchschnittlich 100.000 km² oder den Umfang kleiner Staaten umfasst. Deutschland beispielsweise hatte bis 2006 fünf Centerbereiche: Berlin, Bremen, Langen bei Frankfurt, Karlsruhe und München. Im Jahre 2006 wurden die Center auf ACC Bremen (FIR Bremen), ACC Langen (FIR Langen) und ACC München (FIR München) reduziert. Über den FIRs liegen die UIRs (Upper Flight Information Region). In Deutschland gibt es zwei UIRs: die UIR Hannover wird von der UAC Maastricht und die UIR Rhein von der UAC Karlsruhe kontrolliert.

Die FIR bzw. UIR hat ihren Namen von Flug-Informations-Dienst (FIS, Flight Information Service). Dieser steht im kontrollierten wie unkontrollierten Luftraum für Flüge nach Sicht- wie für Flüge nach Instrumentenflug-Regeln (IFR) zur Verfügung.

Italien hat drei FIRs, Österreich, Tschechien, Dänemark oder die Schweiz bilden jeweils eine eigene FIR.

Technische Anlagen

Die Basis moderner Flugsicherung sind Air-Traffic-Management-Systeme, die im Wesentlichen aus einem Flugplan-Datenverarbeitungssystem und einem Radar-Datenverarbeitungssystem bestehen. Radar-Anlagen, die Europa und Nordamerika in Abständen von 200 - 300 km überdecken, speisen die ATM-Systeme mit aktuellen Überflugdaten.

Eine zusätzliche Absicherung ist die zugewiesene (und vom Piloten zurückzumeldende) Flughöhe und der vor dem Start eingereichte Flugplan. Die Koordination der Flüge zwischen den Systemen der einzelnen Kontrollzentralen wird von den ATM-Systemen automatisch durchgeführt und überwacht, z.B. mittels der Radarüberwachung.

Historisches

Die Ursprünge der Flugsicherung in Deutschland reichen bis in das Jahr 1910 zurück, als der Luftfahrer-Warndienst entstand, um Flugzeugpiloten auf telegraphischem Wege mit meteorologischen und Peilinformationen zu versorgen. Die hauptsächlich durch die auf den Flughäfen befindlichen Funkstellen ausgeübte Flugsicherung wurde im Jahre 1927 in der durch Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. Juli 1927 (Reichsgesetzblatt I S. 237) errichteten „Zentralstelle für Flugsicherung“ zusammengefasst. Die Zentralstelle für Flugsicherung, die dem Reichsverkehrsministerium nachgeordnet war, wurde im Februar 1933 in das Reichsamt für Flugsicherung umgewandelt und dem Reichskommissar für die Luftfahrt unterstellt. Die Rechtsgrundlage hierfür wurde nachträglich durch das Gesetz über die Reichsluftfahrtverwaltung vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1077) geschaffen. Im November 1934 wurde das Reichsamt für Flugsicherung in das Reichsamt für Wetterdienst umgewandelt und die Flugsicherung in das Reichsluftfahrtministerium eingegliedert. Von dem Zeitpunkt an lag die Leitung der Reichsflugsicherung bei dem „Amt für zivile Luftfahrt“ des Reichsluftfahrtministeriums. Das Reichsflugsicherungsnetz bildete einen Teil der europäischen Flugsicherungsorganisation. Sämtliche Systeme und Betriebsverfahren des Flugsicherungsdienstes wiesen weitgehende Einheitlichkeit auf. Die Internationale Fernmeldebetriebsordnung (I.B.O.) sowie die danach aufgestellte Fernmeldebetriebsordnung (F.B.O.) waren die Grundlage für den Flugsicherungsbetriebsdienst.

Nach 1945 schufen die Alliierten für den allmählich über Deutschland neu entstehenden ausländischen Luftverkehr eigene Flugsicherungsdienste. Mit dem Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BFS-Gesetz) wurde die rechtliche und verwaltungsmäßige Grundlage für die Übernahme der alliierten Flugsicherungsdienste durch die Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Damit ging die Flugsicherung in die Hände der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) über. Eine ähnliche Entwicklung fand in der DDR statt, wo die zivilen Flugsicherungsdienste durch einen Unternehmensteil der staatlichen Interflug vorgehalten wurden. Mit dem Einigungsvertrag ging die DDR-Flugsicherung 1990 in die BFS über. Die Verantwortung für die von den Alliierten bis zum 3. Oktober 1990 in den Berliner Luftkorridoren und über Berlin ausgeübten Flugsicherungsdienste ging am selben Tag auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die alliierten Stellen haben auf vertraglicher Basis die Aufgaben unter Aufsicht der BFS weiter durchgeführt, bis die BFS bzw. DFS die Aufgaben mit eigenen Einrichtungen und eigenem Personal wahrnehmen konnte.

Mit dem Bund als alleinigem Eigentümer wurde 1992 die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH gegründet. Zum 1. Januar 1993 wurden die Einrichtungen der BFS auf die DFS übertragen, das BFS-Personal wurde von der DFS übernommen und die DFS wurde mit der Wahrnehmung der Flugsicherungsaufgaben beliehen. Das BFS-Gesetz wurde zum 1. Januar 1993 aufgehoben und durch Regelungen im Luftverkehrsgesetz (insbesondere §§ 27c, 27d und 31b LuftVG) ersetzt.

Die Deutsche Flugsicherung feierte 2003/04 ein Doppeljubiläum: 50 Jahre Flugsicherung in Deutschland und 10 Jahre DFS, die 1993 aus der BFS hervorgegangen war.

Siehe auch

Literatur

Publikationen der Flugsicherung:

  • [1], Artikel aus Forschung und Entwicklungen bei der DFS
  • Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication AIP) - zum Beispiel mit Anflugkarten; VFR-Bulletin
  • Nachrichten für Luftfahrer (NfL)
  • Notice to Airmen (NOTAM)
  • Luftfahrtinformationsrundschreiben - (Aeronautical Information Circular AIC)
  • Streckenkarten für IFR und VFR; ICAO-Sichtflugkarten u.a.m.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Flugsicherung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

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