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552 MedR (2010) 28: 552 Bei Verletzung der berufsrechtlichen fortbildungspflicht kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das mit einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder einer einstellung enden kann. Nach einigen Heilberufe- und Kammergesetzen kann auch ein Rügeverfahren durchgeführt werden. Bei der umsetzung der fortbildungs- und Nachweispflichten im Arbeitsverhältnis sollten die Arbeitgeber folgendes beachten: • Die Fortbildungs- und Nachweispflicht ist deklaratorisch als Vertragspflicht in die tarifvertraglichen und/oder arbeitsvertraglichen Regelungen aufzunehmen. • Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sollten die ärzte freigestellt werden, sofern nicht bereits eine gesetzliche Arbeitsbefreiung nach den Vor- Buchbesprechungen schriften der Bildungsurlaubsgesetze der Länder vorliegt. Die Dauer der freistellung und die entgeltpflicht während der freistellung sind tarifvertraglich und/ oder arbeitsvertraglich zu regeln. • Die Arbeitsvertragsparteien sollten tarifvertraglich und/oder arbeitsvertraglich regeln, wer die Kosten der fortbildung trägt. • Sofern ein Arzt innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums seine fortbildungspflicht nicht erfüllt und/oder die fortbildungszertifikate nicht vorlegt, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. In diesem fall ist dem Arzt vorher eine Abmahnung zu erteilen, verbunden mit der Aufforderung, die fortbildung innerhalb der durch § 5 G-BA-Regelung vorgegebenen frist von zwei Jahren nachzuholen und die zertifikate vorzulegen. BuCH BesPR eCHu NGeN DOI: 10.1007/s00350-010-2670-9 Fachanwaltskommentar Medizinrecht. Herausgegeben von Dorothea Prütting. Verlag Luchterhand (Wolters Kluwer), Köln 2010, 1531 S., geb., € 138,00 Das Medizinrecht gehört zu den Rechtsgebieten, die in jüngerer zeit enorm an Aufmerksamkeit gewonnen haben. Dazu hat neben vielem anderen – von der zunehmenden (auch wirtschaftlichen) Bedeutung der medizinischen Versorgung in einer wohlhabenden, aber auch älter werdenden Gesellschaft über die ständigen Regulierungsbemühungen des Gesetzgebers bis hin zu den Verteilungskämpfen im Gesundheitswesen – auch die einführung der fachanwaltschaft für Medizinrecht im Jahre 2004 beigetragen. Dementsprechend sind in den letzten Jahren einige Werke erschienen, die sich diesem Rechtsgebiet – oder besser gesagt: den teilrechtsgebieten, aus denen sich das Medizinrecht zusammensetzt – gerade auch aus anwaltlicher Perspektive widmen; erinnert sei hier insbesondere an das von Wenzel herausgegebene, im selben Verlag erschienene „Handbuch des fachanwalts Medizinrecht“, das „Medizinrecht“ von Quaas und Zuck, das „Handbuch Medizinrecht“ von Luxenburger und Ratzel sowie das „Münchner Anwaltshandbuch Medizinrecht“ von Terbille. Von diesen – in ihrem beachtlichen umfang durchaus vergleichbaren – Werken unterscheidet sich der nun in der Reihe der fachanwaltskom mentare von Dorothea Prütting herausgegebene Band durch seine Kommentarform: Die teilrechtsgebiete werden nicht handbuchartig aufgearbeitet, sondern es werden die einzelnen Normen der einschlägigen Gesetze kommentiert. Dies setzt allerdings in doppelter Hinsicht eine Auswahl voraus: zum einen muss entschieden werden, welche teilrechtsgebiete zum Kernbestand des Medizinrechts gehören. Angesichts des umstandes, dass zahlreiche Rechtsgebiete medizinrechtliche Bezüge aufweisen, kann es dabei nur um eine pragmatische Auswahl gehen, die man unter Aspekten der praktischen Relevanz und der dogmatischen Geschlossenheit immer wieder kritisch diskutieren kann. In diesem Band sind vertreten: Apothekenrecht, Arbeitsrecht, Arzneimittelrecht, ArztProf. Dr. iur. stefan Huster, Ruhr-universität Bochum, Deutschland haftungsrecht, Berufsrecht, Recht des embryonenschutzes, Gebührenrecht, Gendiagnostikrecht, Heilmittelwerberecht, Krankenhausrecht, Medizinprodukterecht, Recht der Patientenverfügung, Pflegeversicherungsrecht, (zivil-)Prozessrecht, Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht, transfusionsrecht und transplantationsrecht. Vergleicht man dies mit den einschlägigen Vorgaben der fachanwaltsordnung, so sind jedenfalls die zentralen Inhalte erfasst. etwas stiefmütterlich ist das strafrecht behandelt; insoweit sind nur einige für die ärztliche Berufsausübung besonders relevante Normen des stGB kommentiert, nicht aber die strafrechtliche Arzthaftung. Wie schwierig es ist, hier den Überblick zu behalten und sinnvolle zuordnungen vorzunehmen, zeigt sich schon daran, dass dieser strafrechtliche teil in der Auflistung der kommentierten Rechtsgebiete (s. IX) nicht auftaucht; dies gilt auch für die Kommentierung des PartGG. Das Recht der privaten Krankenversicherung ist ebenfalls nicht behandelt. zum anderen musste innerhalb dieser Rechtsgrundlagen eine Auswahl der zu kommentierenden Normen erfolgen. Auch dies ist eine anspruchsvolle Aufgabe, da immer die Gefahr besteht, dass Regelungszusammenhänge zerrissen werden. Auch hier mag man über viele einzelfragen streiten, wenn etwa so kleinteilig verfahren wird, dass einzelne Absätze einer Norm aus der Kommentierung ausgespart werden (vgl. etwa bei § 31 sGB V). Ihre großen Vorteile hat die Kommentarform, weil und soweit sie den schnellen und zielgenauen zugriff auf die erläuterungen ermöglicht. Dies setzt voraus, dass der Benutzer bereits weiß, wo er suchen muss – aber schließlich wendet sich das Werk ja auch an ein medizinrechtlich vorgebildetes Publikum. Wird ein derartig umfangreicher Rechtsstoff behandelt, stellt sich schließlich die frage, wie mit weiterführenden Hinweisen verfahren wird, die dem Leser eine Vertiefung gestatten. Insoweit verzichtet der Kommentar auf umfangreiche Literaturnachweise und fußnoten; die einzelnen Bearbeiter haben allerdings zu einem erheblichen teil weiterführende Nachweise in ihre Kommentierungen aufgenommen. Im Grundsatz ist das Werk aber – in seiner praxisbezogenen Ausrichtung sehr verständlich – auf die (insbesondere neuere) Rechtsprechung konzentriert. Die Qualität der Kommentierungen ist durchweg hoch; man merkt den renommierten und einschlägig ausgewiesenen Autoren ihre erfahrung in den jeweiligen Rechtsgebieten und ihr engagement an. so stellt der „fAKomm-MedR“ für jeden medizinrechtlich Interessierten, der gezielt nach einer kompakten und praxisbezogenen erläuterung „seiner“ Rechtsfrage sucht, ein sinnvolles Hilfsmittel dar.