14
Merkwürdig ist die Bestrafung einer Baum-
verderberin, welche 6 junge Bäume abgebro-
chen hatte: „Delinquentin solle aus sonderen
Gnaden neben 1 Ü Heller straff pro continua-
tione einer gnäd. Herrsch, beständig hohen
Wohlergehen und glückfriedfertiger Regierung
nachher Steinhaussen ein Wallfahrt mit Ver-
richtung einer Beicht und hl. Communion und
dan zu unser lieben Frawrnncapell bey Sulgaw
zwei Gäng verrichten und jedesmal zu obigem
End einen Psalter beten.“
Andere Strafen. 1669. „Als weil sich Hans
und Baldus mit kegelscheiben wehrend der Pro-
zession vergriffen, seine! sie mit dem Narrenhaus
bestraft worden.“ 83 b. — Weilen sie nächt-
licherweil Obss geschütt, werden sie mit der
Geigen bestrafft. 85. ■— Christian Mayer von
Jetingen und Jerg Tanner von Bobingen, zwei
landsknecht, haben sich mit hennenfangen all-
hie vergriffen, sollen ausgewiesen werden. 94 b.
— wrnilen sie auf freiem Feld mit dem Küe-
hirt in ungebühr sich vergriffen, ist sie mit
dem Narrenhauss abgestrafft worden. 119. •—
weilen er Jolica auf den caplon Franz ein
pasquil gemacht, mit dem Thurm bestrafft
worden. 196. — Mayle soll sein Spielsucht
morgen öffentlich in dem Schnabel biessen.
NB. hat davor 26 kr. geben. 1689. 12. —
Er Bartl solle auf dem Platz 2 Stund lang
etliche Rüeben am Hals hangend stehen, wei-
len e*r Rüeben ausgezogen, die Kinder aber, so
mit ihm Rüeben ausgezogen, ins Narrenhäuslin
gespert werden. 114. — solle, massen er jüngst-
hin beim Tanz einen Brief, welchen der Pfarr-
herr von Mosheim wegen des Tanzen an den
Amannn abgegeben, an den s. v. hindern in
gegenwart des gemeinen böffels zu wüschen
underfangen, gethürmt werden. 516. — weilen
er den Soldaten einen gestohlenen Sperstrick
aberkauft, solle er der Herrschaft ... 25 Klaf-
ter lang den Hauptgraben 4 Schnell breit zue
seiner wohlverdienten Pön aufthuen. 273 b. —
weilen er Wirth den Kaplon gescholten, solle
er zum Exempel mit der Gehorsambi gebüest
werden. 324. — als sie sich ein Kind anfrem-
men lassen und die Schwangerschaft abgelaug-
net, solle sie in der Geigen auch Ruethen in
der Hand vor öffentlicher Kirchenstrassen ihr
Straff abbiessen, dann aber diesen Tag durch-
gehends in der Kaichen und nachts in dem
Thorstüblin in der Gehorsame verbleiben und
dieses von rechtz wegen. 326. — die buben
sollen wegen Saumseligkeit beim Hieten ein
Stund ins Narrenhäusel gespürt werden. 36 b.
1700. -—- der junge (Kettendieb) sol mit einer
anhangenden Wagenvorlanden und aufgesetz-
tem Schnapper zur Straff ein Stückweit in
das Dorff geführt werden. 83. — Ein Dieb
gibt an, die grosse armuth habe ihne darzue
getrieben, wan man die Heller oder Ravens-
burger Pfennig oder Kreutzer genommen hefte,
so ihme die Pauren reichen, were es nit ge-
schehen, er möge viel oder wenig zusammen-
bringen, man nehme selbe nirgendt, sei ihm
leid, könde darmit nichts kaufen. Bescheid:
soll bis die Sonnen undergeht in die Geigen
geschlagen werden. 339. -—- Am 20. Juni 1705
ist eingetragen „diejenigen buben, so Maien
gehawen, sollen zu Ihrer wohlverdienten Straff
das Narrenhäuslein abbrechen.“ 636.
(Fortsetzung folgt.)
Riss, Rauns, Roth, Rottum.
1) Im Mittelalter hiess die Riss, wie aus
dem Ortsnamen Rüssegge (Risseck, O.-A. Bi-
berach) zu schliessen, Rüss, folglich ahd. Riuss,
Riuzz. Die Riss ist demnach gleichen Namens
mit der Urner Reuss (alt Rusa, Riusa). Riuss,
Riusa aber gehört zum Verbum „riuzan, fliessen“,
folglich bedeutet Riss (richtiger Rüss) nichts
anderes, denn „Fluss“. In der Form Riss
aber haben wir wieder einen Beleg, da nord-
schwäbisch Ruiss, nhd. Reuss zu erwarten
wäre, dass auch das Nordschwäbische in ver-
einzelten Fällen die nhd. Lautsteigerung ver-
säumt hat.
2) Runs bedeutet in ahd. und mhd. Sprache
„Wasserlauf“, dann im engern Sinne „Kanal“.
In diesem engern Sinne ist Runs erhalten im
Namen der grossen und kleinen Rungs bei
Weingarten, ferner in nordschwäbischer Form
im „Rauns“, einem Kanäle, den die Stadt Leut-
Merkwürdig ist die Bestrafung einer Baum-
verderberin, welche 6 junge Bäume abgebro-
chen hatte: „Delinquentin solle aus sonderen
Gnaden neben 1 Ü Heller straff pro continua-
tione einer gnäd. Herrsch, beständig hohen
Wohlergehen und glückfriedfertiger Regierung
nachher Steinhaussen ein Wallfahrt mit Ver-
richtung einer Beicht und hl. Communion und
dan zu unser lieben Frawrnncapell bey Sulgaw
zwei Gäng verrichten und jedesmal zu obigem
End einen Psalter beten.“
Andere Strafen. 1669. „Als weil sich Hans
und Baldus mit kegelscheiben wehrend der Pro-
zession vergriffen, seine! sie mit dem Narrenhaus
bestraft worden.“ 83 b. — Weilen sie nächt-
licherweil Obss geschütt, werden sie mit der
Geigen bestrafft. 85. ■— Christian Mayer von
Jetingen und Jerg Tanner von Bobingen, zwei
landsknecht, haben sich mit hennenfangen all-
hie vergriffen, sollen ausgewiesen werden. 94 b.
— wrnilen sie auf freiem Feld mit dem Küe-
hirt in ungebühr sich vergriffen, ist sie mit
dem Narrenhauss abgestrafft worden. 119. •—
weilen er Jolica auf den caplon Franz ein
pasquil gemacht, mit dem Thurm bestrafft
worden. 196. — Mayle soll sein Spielsucht
morgen öffentlich in dem Schnabel biessen.
NB. hat davor 26 kr. geben. 1689. 12. —
Er Bartl solle auf dem Platz 2 Stund lang
etliche Rüeben am Hals hangend stehen, wei-
len e*r Rüeben ausgezogen, die Kinder aber, so
mit ihm Rüeben ausgezogen, ins Narrenhäuslin
gespert werden. 114. — solle, massen er jüngst-
hin beim Tanz einen Brief, welchen der Pfarr-
herr von Mosheim wegen des Tanzen an den
Amannn abgegeben, an den s. v. hindern in
gegenwart des gemeinen böffels zu wüschen
underfangen, gethürmt werden. 516. — weilen
er den Soldaten einen gestohlenen Sperstrick
aberkauft, solle er der Herrschaft ... 25 Klaf-
ter lang den Hauptgraben 4 Schnell breit zue
seiner wohlverdienten Pön aufthuen. 273 b. —
weilen er Wirth den Kaplon gescholten, solle
er zum Exempel mit der Gehorsambi gebüest
werden. 324. — als sie sich ein Kind anfrem-
men lassen und die Schwangerschaft abgelaug-
net, solle sie in der Geigen auch Ruethen in
der Hand vor öffentlicher Kirchenstrassen ihr
Straff abbiessen, dann aber diesen Tag durch-
gehends in der Kaichen und nachts in dem
Thorstüblin in der Gehorsame verbleiben und
dieses von rechtz wegen. 326. — die buben
sollen wegen Saumseligkeit beim Hieten ein
Stund ins Narrenhäusel gespürt werden. 36 b.
1700. -—- der junge (Kettendieb) sol mit einer
anhangenden Wagenvorlanden und aufgesetz-
tem Schnapper zur Straff ein Stückweit in
das Dorff geführt werden. 83. — Ein Dieb
gibt an, die grosse armuth habe ihne darzue
getrieben, wan man die Heller oder Ravens-
burger Pfennig oder Kreutzer genommen hefte,
so ihme die Pauren reichen, were es nit ge-
schehen, er möge viel oder wenig zusammen-
bringen, man nehme selbe nirgendt, sei ihm
leid, könde darmit nichts kaufen. Bescheid:
soll bis die Sonnen undergeht in die Geigen
geschlagen werden. 339. -—- Am 20. Juni 1705
ist eingetragen „diejenigen buben, so Maien
gehawen, sollen zu Ihrer wohlverdienten Straff
das Narrenhäuslein abbrechen.“ 636.
(Fortsetzung folgt.)
Riss, Rauns, Roth, Rottum.
1) Im Mittelalter hiess die Riss, wie aus
dem Ortsnamen Rüssegge (Risseck, O.-A. Bi-
berach) zu schliessen, Rüss, folglich ahd. Riuss,
Riuzz. Die Riss ist demnach gleichen Namens
mit der Urner Reuss (alt Rusa, Riusa). Riuss,
Riusa aber gehört zum Verbum „riuzan, fliessen“,
folglich bedeutet Riss (richtiger Rüss) nichts
anderes, denn „Fluss“. In der Form Riss
aber haben wir wieder einen Beleg, da nord-
schwäbisch Ruiss, nhd. Reuss zu erwarten
wäre, dass auch das Nordschwäbische in ver-
einzelten Fällen die nhd. Lautsteigerung ver-
säumt hat.
2) Runs bedeutet in ahd. und mhd. Sprache
„Wasserlauf“, dann im engern Sinne „Kanal“.
In diesem engern Sinne ist Runs erhalten im
Namen der grossen und kleinen Rungs bei
Weingarten, ferner in nordschwäbischer Form
im „Rauns“, einem Kanäle, den die Stadt Leut-