„Ordensgelübde“ – Versionsunterschied
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[[Datei:Ewige Profess.jpg|miniatur|[[Kloster Marienrode|Benediktinerinnenkloster Marienrode]], ewige Profess und [[Jungfrauenweihe]] (2006)]]
Ein '''Ordensgelübde'''
== Gegenstand der Gelübde und Rechtsfolgen ==
Im Einzelnen verspricht der oder die ''Professe'', den im Matthäusevangelium ({{B|Mt|19|12-29}}) genannten „[[Evangelische Räte|evangelischen Räten]]“ der [[Armut#Freiwillig gewählte Armut|Armut]], der [[Christliche Ehelosigkeit|ehelosen]] [[Keuschheit]] und des [[Gehorsam (Gelübde)|Gehorsams]] zu folgen und sich für einen bestimmten Zeitraum (zeitliche Profess) oder dauerhaft (ewige Profess) an die Ordensgemeinschaft zu binden. Das Ablegen der Gelübde hat [[kirchenrecht]]liche Folgen und beeinträchtigt je nach Eigenart des Instituts durch das Armutsgelübde auch die Erwerbs- und Besitzfähigkeit des Professen. Die abgelegte Profess stellt ein [[Ehehindernis]] dar, das eine gültige kirchliche Eheschließung verhindert. Im Fall eines Fortgangs aus dem Orden müsste ein [[Indult (Kirchenrecht)|Austrittsindult]] erteilt werden, um von den Rechtsfolgen der Gelübde zu dispensieren.
== Form ==
Bei manchen Orden gibt es mehr als drei Gelübde,
Zuweilen wird,
Die Mitglieder der alten [[Orden (Religion)|Orden]], das heißt der länger als 700 Jahre bestehenden Gemeinschaften, legen in der Regel nach dem [[Noviziat]] zunächst zeitliche Gelübde ab, die sie für einen begrenzten Zeitraum (meist drei Jahre) an die Gemeinschaft binden. Nach Ablauf dieser Zeit folgt dann die feierliche Profess auf Lebenszeit („ewige Profess“ „ewige Gelübde“). Manchmal wird auch eine mehrmalige zeitliche Profess zugelassen, auf die anschließend gegebenenfalls die ewige Bindung folgt.
[[Datei:Krone für Professjubiläum c1760 MfK Wgt.jpg|mini|hochkant|Krone für das goldene Professjubiläum, Bodenseegebiet, um 1760]]
Mitglieder von Ordensgemeinschaften neueren Ursprungs (
Rechtliche Unterschiede zwischen den Bindungswirkungen von feierlichen und einfachen Ordensgelübden gibt es nicht. Die Unterscheidung spielt ebenso wie der [[Ordensinstitut#Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen|Unterschied zwischen Orden und Kongregationen]] im aktuellen römisch-katholischen Kirchenrecht keine praktische Rolle mehr und hat nur im Vermögensrecht der Mitglieder eine geringfügig abweichende Rechtsstellung zur Folge.<ref>[[Bruno Primetshofer]]: ''Ordensrecht.'' Rombach, Freiburg im Breisgau, 4. Auflage 2003, S. 200f.</ref>
== Versprechen und Proposita ==
Die Mitglieder von [[Gesellschaft apostolischen Lebens|Gesellschaften apostolischen Lebens]] legen – anders als Ordensleute – keine öffentlichen Gelübde
[[Geweihte Jungfrau]]en bekräftigen in der Liturgie der Jungfrauenweihe vor dem [[Ortsbischof]] ihr ''Sanctum Propositum'' (die heilige Entschlossenheit)<ref>Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens, Instruktion ''Ecclesiae Sponsae Imago für den Ordo virginum'', 2018, Nr. 19</ref>, im Stand der Jungfräulichkeit leben zu wollen. Diese Bekundung ist anders als das Versprechen der Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens im kirchenrechtlichen Sinn ein öffentliches Gelübde, begründet aber im Unterschied zum Ordensgelübde weder die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft noch ein trennendes Ehehindernis.<ref>Bruno Primetshofer: ''Ordensrecht.'' Rombach, Freiburg im Breisgau, 4. Auflage 2003, S. 33.</ref><ref>[[Bernhard Sven Anuth]]: ''[https://publikationen.uni-tuebingen.de/xmlui/bitstream/handle/10900/89523/Anuth_022.pdf Jungfrauen]'' (PDF; 213 kB). In: [[Dominicus Meier|Dominicus M. Meier]], Elisabeth Kandler-Mayr, Josef Kandler (Hrsg.): ''100 Begriffe aus dem Ordensrecht.'' EOS Verlag, St. Ottilien 2015, ISBN 978-3-8306-7706-2, S. 231–234 (hier: S. 233).</ref>
== Quellen und Literatur ==
* ''Die Feier der Ordensprofess. Studienausgabe''. Herausgegeben im Auftrag der [[Salzburger Äbtekonferenz]]. EOS Verlag, St. Ottilien 1976, ISBN 3-88096-016-X.
* {{Literatur |Autor=[[Dominicus Meier]] |Titel=Die Rechtswirkungen der klösterlichen Profeß. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung der monastischen Profeß und ihrer Rechtswirkungen unter Berücksichtigung des Staatskirchenrechts |Verlag=Peter Lang |Ort=Frankfurt am Main |Datum=1993 |Reihe=Europäische Hochschulschriften, Reihe 23, Theologie |NummerReihe=486 |ISBN=3631461887 |Kommentar=zugleich Dissertation Universität Salzburg}}
== Siehe auch ==
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{{SORTIERUNG:Ordensgelubde}}
[[Kategorie:Christliches Ordenswesen]]
[[Kategorie:Sakramentale]]
[[Kategorie:Eid]]
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