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Intro, Gelübde steht im Plural, Profess im Singular
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[[Datei:Ewige Profess.jpg|miniatur|[[Kloster Marienrode|Benediktinerinnenkloster Marienrode]], ewige Profess und [[Jungfrauenweihe]] (2006)]]
Ein '''Ordensgelübde''' sindist das öffentliche Versprechen eines Anwärters ([[Noviziat|Novizen]]) in einer [[Ordensgemeinschaft]], nach den [[Evangelische Räte|evangelischen Räten]] und unter einem [[Ordensoberer|Oberen]] nach einer [[Ordensregel]] zu leben.<ref>[httphttps://www.orden.de/index.php?rubrik=6&seite=t2s_img&e2id=42 Beschreibung bei den ''Ordensgemeinschaften in Deutschland'']</ref> Das Ablegen der Ordensgelübde wird auch als '''Profess''' (Profess von lat. ''professio'', ‚Bekenntnis‘) bezeichnet, ein Ordensangehöriger, der die Gelübde abgelegt hat, als '''Professe'''.
 
== Gegenstand der Gelübde und Rechtsfolgen ==
Im Einzelnen verspricht der oder die ''Professe'', den im Matthäusevangelium ({{B|Mt|19|12-29}}) genannten „[[Evangelische Räte|evangelischen Räten]]“ der [[Armut#Freiwillig gewählte Armut|Armut]], der [[Christliche Ehelosigkeit|ehelosen]] [[Keuschheit]] und des [[Gehorsam (Gelübde)|Gehorsams]] zu folgen und sich für einen bestimmten Zeitraum (zeitliche Profess) oder dauerhaft (ewige Profess) an die Ordensgemeinschaft zu binden. Das Ablegen der Gelübde hat [[kirchenrecht]]liche Folgen und beeinträchtigt je nach Eigenart des Instituts durch das Armutsgelübde auch die Erwerbs- und Besitzfähigkeit des Professen. Die abgelegte Profess stellt ein [[Ehehindernis]] dar, das eine gültige kirchliche Eheschließung verhindert. Im Fall eines Fortgangs aus dem Orden müsste ein [[Indult (Kirchenrecht)|Austrittsindult]] erteilt werden, um von den Rechtsfolgen der Gelübde zu dispensieren.
 
== Form ==
Bei manchen Orden gibt es mehr als drei Gelübde, (z.&nbsp;B. das [[Gelübde]] des Gehorsams gegenüber dem Papst bei den [[Jesuiten]]), oder das OrdensversprechenGelübde folgtder [[Klausur (Kloster)#Formen der Klausur (römisch-katholische Kirche)|Klausur]] bei den [[Klarissen]]. Auch können die Gelübde einer anderen inhaltlichen Systematik. Sofolgen; so legen die [[Mönchtum|Mönche]] und [[Nonne]]n der benediktinischen Orden ([[Benediktiner]], [[Zisterzienser]] und [[Trappisten]]) die auf die [[Regula Benedicti|Benediktsregel]] zurückgehenden Gelübde der ''Oboedientia'' (Gehorsam), ''[[Stabilitas loci]]'' (Ortsgebundenheit, die das Mitglied an ein bestimmtes [[Kloster]] bindet) und ''Conversatio morum suorum'' (klösterlichen Lebenswandel) ab<ref>[[Elmar Salmann]]: ''Conversatio morum''. In: ''Briefe aus der [[Abtei Gerleve]]'', Jg. 2016, Heft 1, S. 10–13.</ref>, wobei der klösterliche Lebenswandel die freiwillige Armut und die ehelose Keuschheit miteinschließt. Die [[Dominikaner]] wiederum versprechen ausschließlich Gehorsam, den sie – der Theologie des [[Thomas von Aquin]] folgend – als das hervorragendste der drei Ordensgelübde (<ref>''potissimum inter tria vota religionis'', vgl. ''[[Summa theologica|S. th.]]'', II-II, q. 186, a. 8).</ref> ansehen und der in diesem Verständnis die Befolgung der anderen beiden Räte implizit einschließt.
 
Zuweilen wird, beiwo derdies Professnicht einbereits [[Ordensname]]zuvor angenommengeschehen (was meist jedoch mit der [[Einkleidung]] zu Beginn des [[Noviziat]]s oder schonist, bei der AufnahmeProfess in denein [[Konvent (Kloster)|KonventOrdensname]] geschieht)angenommen und ein neu angefertigterneuer [[Habit]] überreicht. Auch weitere äußere Zeichen können der Verdeutlichung der durch die Profess eingegangenen Bindung dienen, wie etwa die Übergabe der [[Kukulle]] in den monastischen Orden, bei Frauen z.&nbsp;B. oft die Übergabe eines [[Schleier#Verschleierung im Christentum|Schleiers]], der sich von dem der Novizinnen unterscheidet, oder auch ein [[Ring (Schmuck)#Ringe als Zeichen des religiösen Standes|Ring]] als Zeichen der bräutlichen Bindung an [[Christus]] und die Kirche.
 
=== Zeitliche und ewige Profess ===
Die Mitglieder der alten [[Orden (Religion)|Orden]], das heißt der länger als 700 Jahre bestehenden Gemeinschaften, legen in der Regel nach dem [[Noviziat]] zunächst zeitliche Gelübde ab, die sie für einen begrenzten Zeitraum (meist drei Jahre) an die Gemeinschaft binden. Nach Ablauf dieser Zeit folgt dann die feierliche Profess auf Lebenszeit („ewige Profess“ „ewige Gelübde“). Manchmal wird auch eine mehrmalige zeitliche Profess zugelassen, auf die anschließend gegebenenfalls die ewige Bindung folgt.
[[Datei:Krone für Professjubiläum c1760 MfK Wgt.jpg|mini|hochkant|Krone für das goldene Professjubiläum, Bodenseegebiet, um 1760]]
Mitglieder von Ordensgemeinschaften neueren Ursprungs ([[Kongregationsogenannten (Ordensgemeinschaft)|Kongregationen]]) legen anstelle der feierlichen Gelübde, die man auch ewige Gelübde nennt, sogenannte einfache Gelübde ab, die in der Regel zunächst jährlich erneuert werden. Nach mindestens dreimaliger Ablegung für je ein Jahr kann das Ordensmitglied dann zu den ewigen Gelübden zugelassen werden. Oft kann die zeitliche Bindung über die dreijährige Junioratszeit hinaus bis zu einer gewissen Höchstgrenze jährlich für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, bevor schließlich gegebenenfalls dasdie feierlicheeinfachen Versprechenewigen Gelübde für immer abgelegt werden muss.
 
DieEine feierliche Profess wird üblicherweise im Rahmen der [[Heilige Messe|Heiligenheiligen Messe]] abgelegt, zuweilen auch in einem [[Pontifikalamt]]. Zeitliche Professfeiern können auch im Rahmen einer anderen liturgischen Feier vollzogen werden, etwa einer [[Vesper (Liturgie)|Vesper]], oder auch außerhalb der Liturgie in Form eines feierlichen Aktes im [[Kapitelsaal]] oder im [[Oratorium (Architektur)|Oratorium]] in Anwesenheit der Gemeinschaft. Für einfache ewige und zeitliche Gelübde gelten ähnliche Gewohnheiten. Im Anschluss an die Feier unterzeichnen die Professen die [[Professurkunde]]. Runde Jahrestage des Professtages (Professjubiläum, „Jubelprofess“) werden ähnlich wie Hochzeitsjubiläen gezählt (silbernes, goldenes bzw. diamantenes Professjubiläum etc.) und teils auch liturgisch begangen.
 
Rechtliche Unterschiede zwischen den Bindungswirkungen von feierlichen und einfachen Ordensgelübden gibt es nicht. Die Unterscheidung spielt ebenso wie der [[Ordensinstitut#Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen|Unterschied zwischen Orden und Kongregationen]] im aktuellen römisch-katholischen Kirchenrecht keine praktische Rolle mehr und hat nur im Vermögensrecht der Mitglieder eine geringfügig abweichende Rechtsstellung zur Folge.<ref>[[Bruno Primetshofer]]: ''Ordensrecht.'' Rombach, Freiburg im Breisgau, 4. Auflage 2003, S.&nbsp;200f.</ref>
 
== Versprechen und Proposita ==
Die Mitglieder von [[Gesellschaft apostolischen Lebens|Gesellschaften apostolischen Lebens]] legen – anders als Ordensleute – keine öffentlichen Gelübde im kirchenrechtlichen Sinn, sondern ein privates Versprechen ab, das den Ordensgelübden zwar inhaltlich gleichkommt, kirchenrechtlich jedoch nicht die gleiche Bindung bewirkt.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.bistum-regensburg.de/borPage005049.asp | wayback=20131220133415 | text=Bistum Regensberg – Ordensleben und andere Formen...}}</ref> Die Mitglieder dieser Gemeinschaften legen nach einigen Jahren endgültige zeitliche Versprechen ab, die eine unbegrenzte Zugehörigkeit zu ihrem Verband begründen. [[Geweihte Jungfrau]]en bekräftigen in der Liturgie der Weihe vor dem [[Ortsbischof]] ihr ''Propositum'' (den Vorsatz), im Stand der Jungfräulichkeit leben zu wollen.
 
[[Geweihte Jungfrau]]en bekräftigen in der Liturgie der Jungfrauenweihe vor dem [[Ortsbischof]] ihr ''Sanctum Propositum'' (die heilige Entschlossenheit)<ref>Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens, Instruktion ''Ecclesiae Sponsae Imago für den Ordo virginum'', 2018, Nr. 19</ref>, im Stand der Jungfräulichkeit leben zu wollen. Diese Bekundung ist anders als das Versprechen der Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens im kirchenrechtlichen Sinn ein öffentliches Gelübde, begründet aber im Unterschied zum Ordensgelübde weder die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft noch ein trennendes Ehehindernis.<ref>Bruno Primetshofer: ''Ordensrecht.'' Rombach, Freiburg im Breisgau, 4. Auflage 2003, S.&nbsp;33.</ref><ref>[[Bernhard Sven Anuth]]: ''[https://publikationen.uni-tuebingen.de/xmlui/bitstream/handle/10900/89523/Anuth_022.pdf Jungfrauen]'' (PDF; 213&nbsp;kB). In: [[Dominicus Meier|Dominicus M. Meier]], Elisabeth Kandler-Mayr, Josef Kandler (Hrsg.): ''100 Begriffe aus dem Ordensrecht.'' EOS Verlag, St. Ottilien 2015, ISBN 978-3-8306-7706-2, S. 231–234 (hier: S.&nbsp;233).</ref>
 
== Quellen und Literatur ==
* ''Die Feier der Ordensprofess. Studienausgabe''. Herausgegeben im Auftrag der [[Salzburger Äbtekonferenz]]. EOS Verlag, St. Ottilien 1976, ISBN 3-88096-016-X.
* {{Literatur |Autor=[[Dominicus Meier]] |Titel=Die Rechtswirkungen der klösterlichen Profeß. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung der monastischen Profeß und ihrer Rechtswirkungen unter Berücksichtigung des Staatskirchenrechts |Verlag=Peter Lang |Ort=Frankfurt am Main |Datum=1993 |Reihe=Europäische Hochschulschriften, Reihe 23, Theologie |NummerReihe=486 |ISBN=3631461887 |Kommentar=zugleich Dissertation Universität Salzburg}}
 
== Siehe auch ==
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{{SORTIERUNG:Ordensgelubde}}
[[Kategorie:Christliches Ordenswesen]]
[[Kategorie:Sakramentale]]
[[Kategorie:Eid]]