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Das Bundesministergesetz enthält Regelungen über die Rechtsstellung der Mitglieder der deutschen Bundesregierung. Vorläufer war das Reichsministergesetz von 1930.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Kurztitel: Bundesministergesetz
Abkürzung: BMinG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstellennachweis: 1103-1
Erlassen am: 17. Juni 1953
(BGBl. I S. 407)
Inkrafttreten am: 20. September 1949
(§ 24 BMinG)
Letzte Änderung durch: Art. 7 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1329)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Die Rechtsverhältnisse von parlamentarischen Staatssekretären, die die Mitglieder der Bundesregierung bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben unterstützen können, sind im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre gesondert geregelt.[1] Zahlreiche Vorschriften des Bundesministergesetzes gelten für parlamentarische Staatssekretäre jedoch entsprechend (§§ 5 ff. ParlStG).

Das Gesetz regelt in § 1, dass die Mitglieder der Bundesregierung zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen.

Teilweise wird die Regelung des § 2 Abs. 2 2. Alt. BMinG als verfassungswidrig angesehen, nach der das Amtsverhältnis auch ohne Aushändigung der Urkunde mit der Vereidigung beginnt.[2]

In § 4 ist festgehalten, dass ein Bundesminister nicht gleichzeitig Mitglied einer Landesregierung sein kann.

§ 11 regelt die Bezüge der Bundesminister und des Kanzlers. Bundesminister erhalten eineindrittel des Gehaltes nach B11, der Kanzler einzweidrittel.

Mit Einführung einer bis zu 18-monatigen Karenzzeit vor Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für ausscheidende Mitglieder der Bundesregierung sowie für Parlamentarische Staatssekretäre in §§ 6a bis 6d BMinG wurde im Juli 2015 die UN-Konvention gegen Korruption umgesetzt (BGBl. I S. 1322).[3]

Das Gesetz bezeichnet Währungsbeträge noch immer mit Deutsche Mark, verweist in § 11 Absatz 4 und § 20 Absatz 4 auf nicht mehr bestehende Rechtsvorschriften und gibt in § 11 Absatz 1 Buchstabe b als Berechnungsgrundlage eines Ortszuschlags den „in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlag“ an, obwohl das Bundesbesoldungsgesetz seit der Änderung durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) einen Ortszuschlag für keine Besoldungsgruppe mehr ausweist.[4]

Literatur

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  • Volker Busse: Kommentierung des Bundesministergesetzes, in: Das Deutsche Bundesrecht, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 2015
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Einzelnachweise

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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist
  2. Dreier, GG Komm, Art. 64, Rn 26 m. w. N.
  3. Basisinformationen zum Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre im Dokumentations- und Informationssystem DIP des Deutschen Bundestags
  4. Antwort der Bundesregierung vom 12. September 2017 auf die schriftliche Frage des Abgeordneten Mahmut Özdemir, Bundestagsdrucksache 18/13617, S. 18