Die Gesamtschuld
Von Roy Dörnhofer
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Viele Juristen und Juristinnen in der Ausbildung scheuen bestimmte Bereiche des Allgemeinen Teils des Schuldrechts. Zum einen ist dieser Teilbereich höchst umfangreich mit sehr vielen Streitpunkten, die man für den Ernstfall lernen muss. Zum anderen sind Probleme enthalten, die sich nicht einfach erschließen oder für die es schlicht keine brauchbare Literatur gibt. Eine solche schwierige Materie ist die Gesamtschuld und insbesondere die gestörte Gesamtschuld. Man möge sich einmal ein beliebiges Lehrbuch zum Schuldrecht heraussuchen und prüfen, wie detailliert dieses Thema erklärt ist. Nach meiner Erfahrung wird die Problematik nur stiefmütterlich behandelt oder gleich in der Breite einer Dissertation ausgelotet. Hier besteht ein Bedarf an einer tieferen Erklärung, die sich aber nicht in zu viele Feinheiten verästelt, sodass der Gesamtüberblick gewahrt werden kann.
Obgleich das Schuldrecht ganz am Anfang der Ausbildung gelehrt wird, ist es doch keine einfache Materie. Gerade zur Gesamtschuld gibt es mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die man kennen sollte und deren Einzelheiten man in einer Prüfungsarbeit kaum aus dem Gesetz ableiten kann. Diese Behauptungen mancher Juristen, dass man alle Streitstände aus dem Gesetz entnehmen könne, halte ich nicht für zutreffend. Insofern ist eine komprimierte Darstellung erforderlich, die auch für Studierende brauchbar ist.
Von ganz besonderer Bedeutung gerade in der ersten Staatsprüfung ist die Störung der Gesamtschuld. Vielen Bearbeitern unterlaufen hier Fehler, wenn sie denn überhaupt erkannt haben, dass eine gestörte Gesamtschuld zu diskutieren ist. Dann sind häufig keine ausreichenden Kenntnisse der Problematik vorhanden oder die Bearbeiter wissen nicht, wie man die Diskussion in das Gutachten an der richtigen Stelle einbaut.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die theoretischen Grundlagen der Gesamtschuld mit kleineren Beispielen verständlich erklärt und auch anhand von ausführlich im Gutachtenstil gelösten Übungsfällen vertieft. Dadurch wird - anders als in vielen anderen Darstellungen der Problematik - gewährleistet, dass der Leser sieht, wo man die entsprechenden Punkte in einem Gutachten erörtern muss. Allzu oft machen Studierende die Erfahrung, dass sie ihr theoretisches Wissen im Ernstfall nicht an der richtigen Stelle in der Klausur oder Hausarbeit behandeln. Des Weiteren sind zahlreiche Literaturangaben und Nachweise aus der Rechtsprechung angeführt, um ein Nachschlagen etwa für eine Hausarbeit zu erleichtern.
Roy Dörnhofer
Roy Dörnhofer hat in Bayern beide Staatsexamina abgelegt und war dann in den neuen Bundesländern als Richter und Staatsanwalt tätig. Er war unter anderem als Richter am Landgericht im Rahmen einer Abordnung in einem Zivilsenat bei einem Oberlandesgericht beschäftigt.
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Buchvorschau
Die Gesamtschuld - Roy Dörnhofer
Vorbemerkungen
Viele Juristen und Juristinnen in der Ausbildung scheuen bestimmte Bereiche des Allgemeinen Teils des Schuldrechts. Zum einen ist dieser Teilbereich höchst umfangreich mit sehr vielen Streitpunkten, die man für den Ernstfall lernen muss. Zum anderen sind Probleme enthalten, die sich nicht einfach erschließen oder für die es schlicht keine brauchbare Literatur gibt. Eine solche schwierige Materie ist die Gesamtschuld und insbesondere die gestörte Gesamtschuld. Man möge sich einmal ein beliebiges Lehrbuch zum Schuldrecht heraussuchen und prüfen, wie detailliert dieses Thema erklärt ist. Nach meiner Erfahrung wird die Problematik nur stiefmütterlich behandelt oder gleich in der Breite einer Dissertation ausgelotet. Hier besteht ein Bedarf an einer tieferen Erklärung, die sich aber nicht in zu viele Feinheiten verästelt, sodass der Gesamtüberblick gewahrt werden kann.
Obgleich das Schuldrecht ganz am Anfang der Ausbildung gelehrt wird, ist es doch keine einfache Materie. Gerade zur Gesamtschuld gibt es mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die man kennen sollte und deren Einzelheiten man in einer Prüfungsarbeit kaum aus dem Gesetz ableiten kann. Diese Behauptungen mancher Juristen, dass man alle Streitstände aus dem Gesetz entnehmen könne, halte ich nicht für zutreffend. Insofern ist eine komprimierte Darstellung erforderlich, die auch für Studierende brauchbar ist.
Von ganz besonderer Bedeutung gerade in der ersten Staatsprüfung ist die Störung der Gesamtschuld. Vielen Bearbeitern unterlaufen hier Fehler, wenn sie denn überhaupt erkannt haben, dass eine gestörte Gesamtschuld zu diskutieren ist. Dann sind häufig keine ausreichenden Kenntnisse der Problematik vorhanden oder die Bearbeiter wissen nicht, wie man die Diskussion in das Gutachten an der richtigen Stelle einbaut.
In den nachfolgenden Ausführungen werden die theoretischen Grundlagen der Gesamtschuld mit kleineren Beispielen verständlich erklärt und auch anhand von ausführlich im Gutachtenstil gelösten Übungsfällen vertieft. Dadurch wird - anders als in vielen anderen Darstellungen der Problematik - gewährleistet, dass der Leser sieht, wo man die entsprechenden Punkte in einem Gutachten erörtern muss. Allzu oft machen Studierende die Erfahrung, dass sie ihr theoretisches Wissen im Ernstfall nicht an der richtigen Stelle in der Klausur oder Hausarbeit behandeln. Des Weiteren sind zahlreiche Literaturangaben und Nachweise aus der Rechtsprechung angeführt, um ein Nachschlagen etwa für eine Hausarbeit zu erleichtern.
A. Abgrenzung und Entstehung der Gesamtschuld
Die Gesamtschuld regelt die Beziehung im Rahmen eines Schuldverhältnisses zwischen einem Gläubiger und den Gesamtschuldnern. Sie wird gelegentlich auch Haftung zur ungeteilten Hand genannt. In einer Prüfungsarbeit sollte man sich immer dann Gedanken über die Gesamtschuld machen, wenn im Sachverhalt zwei oder mehr Personen erscheinen, gegen die sich Ansprüche richten können. Oft (und typischerweise) wird nach Ausgleichsansprüchen des einen Schuldners gegen den anderen nach Befriedigung des Gläubigers gefragt.
In der folgenden Darstellung soll zunächst die Gesamtschuld von anderen Instituten abgegrenzt und sodann ihre Entstehung dargestellt werden.
I. Abgrenzung
Die Teilschuld gem. § 420 BGB spielt für die juristische Ausbildung (und auch in der Praxis) eine eher untergeordnete Rolle. Bei dieser schulden die mehreren Schuldner nicht jeweils das Ganze, sondern nur einen Teil. Der Gläubiger kann also von jedem Schuldner nur dessen Anteil an der gesamten Schuld verlangen. Es muss sich somit um eine im natürlichen Sinn teilbare Leistung handeln (ohne Wesens- oder Wertveränderung), was gerade bei einer einzelnen Sache nicht der Fall wäre. Jeder Schuldner muss seine eigene Schuld tilgen, allerdings liegt ja ein einheitliches Schuldverhältnis vor, weshalb etwa eine Kündigung nur einheitlich von allen erklärt werden könnte.
Beispiel: Zwei Nachbarn wollen ihren Garten verschönern und bestellen zum Zweck der Verringerung von Kosten (Anfahrtskosten, Mengenrabatt) beim Händler Erde, wobei sie ihm erklären, dass sie auch nur getrennt für ihr Grundstück (je zur Hälfte) bezahlen wollen. Hier schuldet jeder nur den Betrag für die Erde, die auf sein Grundstück entfällt.
Die gemeinschaftliche Schuld existiert derart, dass mehrere eine Leistung nur gemeinsam erbringen können. Diese Schuld ist im Gesetz nicht besonders geregelt.
Beispiel: Wenn eine Rockband auf einem Konzert spielen soll und ein Mitglied ausfällt, da es sich das Bein gebrochen hat, kann sich eine Leistungsbefreiung gem. § 275 I BGB ergeben und die restlichen Mitglieder müssen nicht ohne den Verletzten auftreten, da eine gemeinschaftliche Schuld vorliegt.
Des Weiteren ist die Gesamthandsschuld zu finden. Diese trifft insbesondere zu für die ausbildungsrelevante Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 718 ff. BGB oder die OHG nach §§ 105 ff.