Computerbetrug
Der Computerbetrug ist ein 1986 eingeführter Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Vermögensdelikten und ist im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der die Betrugs- und die Untreuedelikte umfasst, in § 263a StGB normiert.
Das Delikt wird durch Handlungen begangen, bei denen eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation durch das Manipulieren von Computern in betrügerischer Art finanziell geschädigt wird. Vorbild für den Tatbestand des Computerbetrugs ist der des Betrugs (§ 263 StGB). Dessen Tatbestand erfasste solche Handlungen nicht, die unter Einsatz eines Computers begangen wurden. Daher wurde vom Gesetzgeber ein neuer Tatbestand geschaffen, durch den gerade solche mithilfe von Computern begangenen Betrugstaten in hinreichend bestimmter Weise erfasst sind.
Entstehungsgeschichte
Die Norm wurde am 1. August 1986 durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ins Strafgesetzbuch aufgenommen.[1][2] Der Gesetzgeber reagierte damit auf den Umstand, dass zunehmend auch EDV-Technik für kriminelle Handlungen genutzt wurde. Diese wurden durch § 263 StGB nicht mehr erfasst,[3][4] der voraussetzt, dass der Täter bei seinem Opfer durch eine Täuschungshandlung einen Irrtum hervorruft.[3][5] Da Computer sich keine Vorstellungen über die Wirklichkeit machen und daher auch keinem Irrtum unterliegen können,[6][1] war eine Anwendung des Betrugsparagrafen schon aufgrund seines Wortlautes ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung des Betrugstatbestands auf Sachverhalte, bei denen es um die Manipulation von Computersystemen geht, schied als Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot von vornherein aus. Selbst wenn man konstruierte, dass durch die Manipulation eines Geräts der Betreiber darüber getäuscht werde, dass die Anlage ordnungsgemäß bedient wird, wären die Fälle nicht erfasst, in denen der Manipulierende das Gerät mit richtigen Daten aber in unbefugter Weise verwendet. Für einen Diebstahl fehlte es in Fällen, in denen der Täter an einem Bankomaten mithilfe einer gefälschten Karte fremdes Geld abhob, an einem Gewahrsamsbruch.[7] Weitere Tatbestände, etwa die Untreue, kamen regelmäßig ebenfalls nicht in Betracht.[8] Daher bestand eine Lücke im Strafgesetzbuch, die nur durch ein neues Gesetz, das die Besonderheiten der Computerkriminalität hinreichend beachtete, geschlossen werden konnte.
Am 1. April 1998 wurde § 263a StGB im Rahmen des sechsten Strafrechtsreformgesetzes um einen zweiten Absatz erweitert, der auf Regelungen des Betrugstatbestands, etwa bezüglich der Versuchsstrafbarkeit und der Strafzumessung, verweist. Dieser Verweis wurde um die im Rahmen des Reformgesetzes neu geschaffenen §§ 263 Abs. 6 und 7 StGB erweitert. Am 22. Dezember 2003 wurde § 263a StGB durch das 35. Strafrechtsänderungsgesetz um zwei weitere Absätze erweitert. Damit wurde der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Rahmen mit bargeldlosen Zahlungsmitteln umgesetzt.[9] Durch diese Gesetzesänderung wurden bis dahin straflose Vorbereitungshandlungen, beispielsweise das Entwickeln eines Programms, mit dem ein Computerbetrug begangen werden kann,[10] unter Strafe gestellt.[11][10]
Rechtslage
Der Computerbetrug ist in § 263a StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 22. Dezember 2003 wie folgt:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich nach § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Geschütztes Rechtsgut des § 263a StGB ist wie beim Grundtatbestand der Betrugsdelikte (§ 263 StGB) das Vermögen.[6] Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Ausnahmsweise ist sie ein Antragsdelikt, wenn Tatopfer ein Angehöriger, Vormund oder Betreuer ist oder der durch die Tat entstandene Schaden Schaden gering ist.[12]
Objektiver Tatbestand
Der Tatbestand des Computerbetruges ähnelt dem des Betrugs. Er berücksichtigt aber computerspezifische Besonderheiten bei betrügerischen Taten, die häufig dazu führen würden, dass die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs nicht erfüllt wären. Aufgrund der großen Gemeinsamkeiten beider Delikte wird der Computerbetrug in enger Anlehnung an den einfachen Betrug ausgelegt.[13][1]
Die Tat wird durch das Einwirken auf einen Datenverarbeitungsvorgang begangen. Als Datenverarbeitung werden alle technischen Vorgänge bezeichnet, bei denen Daten aufgenommen und durch Programme derart verknüpft werden, dass Arbeitsergebnisse, beispielsweise Berechnungen, erzielt werden.[14] Was unter Daten zu verstehen ist, ist im StGB nicht näher bestimmt. Der Datenbegriff des Tatbestands deckt sich aber auch im Wesentlichen mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. Nach vorherrschender Auffassung ist das prägende Merkmal von Daten, dass sie codierte Informationen sind.[15][16] Die Codierung meint hierbei keine besondere Verschlüsselung. Es kommt nur auf die Möglichkeit an, eine Information derart darzustellen, dass sie von einem Computer verarbeitet werden kann. Dies ist der Fall, wenn sich die Informationen im Binärcode darstellen lassen, wie es beispielsweise bei Ziffern und Buchstaben der Fall ist.[17] Der Datenbegriff umfasst somit alle Formen der Eingaben in einen Computer sowie dessen Ausgaben.[18]
Einschlägige Datenverarbeitungsvorgänge sind Arbeitsprozesse innerhalb von EDV-Systemen. Ebenfalls taugliches Tatobjekt sind Echtheitskontrollen durch Geldprüfungsprogramme in Automaten.[17] Handlungen im Zusammenhang mit rein mechanischen Automaten sind dagegen ausgeschlossen.[15][19]
Tathandlungen
Ein Computerbetrug kann durch vier Handlungsweisen begangen werden: Durch die unrichtige Gestaltung eines Programms, durch die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch deren unbefugte Verwendung und durch die unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang in sonstiger Weise. Diese Handlungen entsprechen der Täuschunghandlung beim Betrug.[19]
Unrichtige Gestaltung des Programms
Ein Programm im Sinne des Tatbestands ist eine Arbeitsanweisung an einen Computer.[20][19][21] Gestalten umfasst das erstmalige Erstellen und das nachträgliche Ändern.[22] Bei der Auslegung des Begriffs der Unrichtigkeit haben sich zwei Ansätze herausgebildet. Der eine beurteilt die Unrichtigkeit des Programms nach einem zivilrechtlichen, der andere nach einem betrugsähnlichen Maßstab. Der erstgenannte Ansicht beruft sich auf die Intention des Gesetzgebers. Dieser stellte auf den Willen des Betreibers als entscheidendes Vergleichsmoment ab.[23] Daher liegt eine unrichtige Gestaltung dann vor, wenn das Programm vom Willen des Betreibers der Datenverarbeitung abweicht.[21] Dies entspreche dem zivilrechtlichen Fehlerbegriff, der als Mangel das Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit von der von den vertraglich vorgesehenen beschreibt.[15] Die Gegenansicht stützt sich auf die Konzeptionierung des § 263a als betrugsverwandtes Delikt. Sie stellt bei der Unrichtigkeit nicht auf den Willen einer Person, sondern auf ein objektives Kriterium, die ordnungsgemäße Bewältigung der vom Betreiber gestellten Aufgabe, ab. Das Programm ist demnach dann unrichtig, wenn es die Aufgabe, für die es entwickelt wurde, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies entspreche eher der Unwahrheit einer Tatsache, einem Tatbestandsmerkmal des Betrugs.[20][24][25] Diese beiden Ansichten kommen beispielsweise dann zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn der Auftraggeber den Programmierer anweist, Bilanzen zwecks Steuerhinterziehung falsch zu protokollieren. Nach der zivilrechtlich orientierten Ansicht wäre der Computerbetrug zu verneinen, da das Programm so funktioniert, wie es der Betreiber will. Folgt man der betrugsnahen Ansicht, kann die Betrugshandlung dagegen angenommen werden, da das Programm objektiv falsch bilanziert.
Einschlägige Fälle der unrichtigen Programmgestaltung sind in erster Linie Manipulationen eines Programms selbst.[19] Da sich ein Programm aber aus Daten zusammensetzt, ist diese Handlungsvariante nur ein spezieller Fall der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten. Daher besitzt diese Tathandlung kaum eigenständige Bedeutung.[26]
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Eine Datenverwendung liegt vor, wenn Daten in einen Verarbeitungsprozess auf beliebige Weise eingegeben werden.[27] Die Begriffe der Unrichtigkeit und der Unvollständigkeit orientieren sich am Begriff der beim Betrugstatbestand verwendeten Täuschung, wobei die Verwendung unrichtiger Daten dem aktiven Täuschen und die Verwendung unvollständiger Daten dem Täuschen durch Unterlassen nachempfunden sind.[28]
Unrichtig sind Daten, wenn ihr Inhalt von der Wirklichkeit abweicht.[29] Anders als bei der unrichtigen Gestaltung des Programms wird für die Beurteilung der Unrichtigkeit der Daten unstreitig ein objektiver Maßstab angelegt, da Eingabedaten nur objektiv richtig oder falsch sein können.[29] Exemplarisch für diese Tathandlung sind Eingabemanipulationen, etwa das Nutzen gefälschter EC- oder Kreditkarten zum Abheben von Geld.[27][30] Nicht erfasst ist das Nutzen gestohlener Bankkarten, da hierbei ja richtige Daten verwendet werden, nur nicht durch die berechtigte Person. Ein weiteres Beispiel ist Angabe fingierter Forderungen als Abbuchungen im Lastschriftverfahren.[31]
Streitig ist, ob auch das Angeben falscher Daten im automatisierten Mahnverfahren (§ 689 Absatz 1 Satz 2 ZPO) eine unrichtige Verwendung von Daten darstellt. Befürworter argumentieren, dass der Täter durch die Angabe unwahrer Daten gegen die prozessuale Wahrheitspflicht des Mahnverfahrens (§ 138 ZPO) verstoße und damit eine Täuschung begehe. Kritiker wenden ein, dass bereits die Behauptung eines Anspruchs den Erlass des Mahnbescheids bewirkt, sodass dieser Bescheid nicht auf falschen Tatsachen beruhe.[29] Außerdem verstoße die Annahme eines Computerbetrugs gegen das Gebot der betrugsnahen Auslegung, da sich ein Rechtspfleger bei der herkömmlichen Bearbeitung eines solchen Antrags nicht über das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vergewissere.[31]
Unvollständig sind Daten, wenn sie wesentliche Informationen über den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt nur in unzureichender Weise erkennen lassen, sie also im Bezug auf eine relevante Tatsache lückenhaft sind.[27] Da unvollständige Daten allerdings auch die Wirklichkeit zumindest teilweise nicht korrekt abbilden, sind sie zugleich falsche Daten. Daher ist die Unvollständigkeit nur ein besonderer Fall der Unrichtigkeit, weswegen dieses Merkmal keine eigenständige Bedeutung besitzt.[32]
Unbefugte Verwendung von Daten
Der Gesetzgeber schuf die Handlungsform der unbefugten Datenverwendung wegen Zweifeln von Wissenschaft und Sachverständigen daran, dass der Tatbestand der unrichtigen Verwendung von Daten den missbräuchlichen Einsatz von Codekarten an Bankomaten erfasst. Derartige Fälle waren aber ein Anlass zur Schaffung des Computerbetrugs.[33]
Der Wortlaut dieser Tathandlung ist dabei allerdings sehr weit gefasst und nur wenig bestimmt. Um den Tatbestand nicht ausufern zu lassen und um nicht gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot zu verstoßen, besteht deswegen Einigkeit in Rechtsprechung und Lehre darin, dass das Tatbestandsmerkmal einschränkend ausgelegt werden soll.[24][34] Einigkeit besteht ebenfalls darin, dass diese Auslegung möglichst betrugsnah erfolgen soll.[24] Umstritten ist die Reichweite dieser Auslegung.
Der Begriff der Verwendung entspricht dem der zweiten Handlungform. Da die Verwendung falscher oder lückenhafter Daten bereits dieser Tathandlung unterfällt, erfasst die dritte Begehungsmöglichkeit die Verwendung richtiger Daten durch eine unberechtigte Person. Ein sich in der Praxis häufig ereignendes Beispiel dafür ist die Verwendung fremder PIN- oder TAN-Nummern.[35]
Uneinigkeit besteht darüber, wann diese Verwendung in unbefugter Weise erfolgt. Umstritten ist aufgrund des weit gefassten Wortlauts dieser Handlungsform, wie weit der Anwendungsbereich des Tatbestands reichen soll. Nach einer Ansicht, die den Tatbestand weit auslegt, genügt, dass die Daten gegen den Willen des Berechtigten in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden.[36][37]
Diese Ansicht wird, um den Anwendungsbereich der Norm zu verkleinern, vereinzelt dahingehend modifiziert, dass sich dieser entgegenstehende Wille auch in der Programmgestaltung, beispielsweise durch eine codierte Überprüfung der Befugnis, widerspiegeln muss.[38][39]
Eine dritte Auffassung, die auch von der Rechtsprechung vertreten wird, stellt die Unbefugtheit mithilfe einer Parallele zum Betrug fest. Nach dieser Ansicht ist jemand unbefugt, wenn das Verhalten des Täters bei der Datenverwendung einen Täuschungswert hat.[40][41][42] Dies ist der Fall, wenn, angenommen, der Täter hätte die Daten nicht in einem Computer eingegeben, sondern gegenüber einem Menschen erklärt, in diesem hypothetischen Fall eine Täuschung vorliegt. Liegt sie vor, ist die Täuschungsäquivalenz gegeben.[43] Bei dieser hypothetischen Datenverarbeitung durch einen Menschen darf jedoch allein auf solche Tatsachen abgestellt werden, die auch der Computer prüfen könnte. Die Täuschung muss also in den Daten angelegt sein. Ansonsten würden nach dieser Ansicht auch konkludente Täuschungen zur Begründung eines Computerbetrugs genügen, obwohl ein Computer nicht konkludent getäuscht werden kann.[44][45]
Eine wichtige Fallgruppe der unbefugten Datenverwendung ist das missbräuchliche Abheben von Geld von einem Bankomaten mithilfe einer Kredit- oder EC-Karte. Dabei sind mehrere Fallkonstellationen zu unterscheiden. Hebt der Kartennutzer unberechtigterweise Geld mit einer gestohlenen Karte ab, liegt eine unbefugte Verwendung vor. Wird dem Täter die Karte vom Inhaber überlassen und hebt er in Absprache mit diesem mehr ab, als es der Kreditrahmen des Berechtigten zulässt, nutzt er die Zugangsdaten zum Konto in unberechtigter Weise. Jedoch ist der speziellere Tatbestand des § 266b StGB, der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, einschlägig, falls der Täter das Geld an einem institutsfremden Bankomaten abhebt. Der Computerbetrug ist zwar verwirklicht, wird aber auf Konkurrenzebene verdrängt. Hebt der Täter dagegen an einem Bankomaten des Instituts ab, das die Karte ausgestellt hat, ist der § 266b StGB nicht anwendbar, da das Institut nicht wirksam zu einer Zahlung verpflichtet wird.[46]
Streitig ist, welcher Tatbestand erfüllt ist, wenn dem Täter die Karte vom Inhaber überlassen wurde, der Täter aber mehr abhebt, als ihm der Inhaber gestattet hat. Nach der täuschungsäquivalenten Auslegung unterfällt das Verhalten nicht dem Tatbestand, da der Karteninhaber dem Täter eine Bankvollmacht erteilte. Diese Vollmacht war zwar hinsichtlich der Höhe des abzuhebenden Geldes beschränkt, den Inhalt dieser Vollmacht teilt der Täter jedoch nicht einem hypothetischen Bankangestellten mit. Daher fehlt es an der Täuschungsäquivalenz. Die übrigen Auffassungen würden einen Computerbetrug bejahen, da das Abheben eines zu hohen Betrags durch einen Nichtberechtigten sowohl dem Willen des Berechtigten widerspricht als auch sich der entgegenstehende Wille, das niemand außer dem Berechtigten Geld abhebt, in Form der Abfrage der Zugangsdaten im Programm widerspiegelt.[47]
Weitere einschlägige Tathandlungen sind das Durchführen von Online-Transaktionen mithilfe fremder Daten, die beispielsweise durch Phishing erlangt wurden und die Warenbestellung bei Online-Geschäften unter fremdem Namen.[48] Der BGH bejahte darüber hinaus einen Computerbetrug, als die Täter durch Manipulation eines Fußballspiels, auf das über das Internet gewettet wurde, dadurch die vom Computer errechneten Gewinnquoten zu ihren Gunsten beeinflussten.[49]
Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
Die letzte Handlungsvariante ist ein Auffangtatbestand, unter den sonstige Eingriffe fallen, die die Informationsverarbeitung inhaltlich beeinflussen.[50] Dazu zählen beispielsweise das Manipulieren eines Glücksspielautomaten[51], die Einwirkung auf die Hardware des Geräts[45] und das Nutzen einer unberechtigterweise wiederaufgeladenen Telefonkarte[52] oder einer Telefonkartenattrappe[53]. Die Rechtsprechung subsumierte unter diesen Tatbestand ebenfalls das Leerspielen eines Geldspielautomaten mithilfe eines Programms, dass den Ablauf des Glücksspiels derart manipuliert, dass der Täter das Gewinnbild herbeiführen kann.[54][55]
Taterfolg
Der Taterfolg ist die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs. Dieser Erfolg ist das computerspezifische Äquivalent zum Taterfolg des Betrugs, dem Erregen eines Irrtums.[56]
Wie beim Betrug muss die Tathandlung unmittelbar eine Vermögensschädigung bewirkt haben.[57] Dies bedeutet, dass jemandem durch die Beeinflussung ein finanzieller Schaden entstehen muss.[58][59] Es genügen aber auch Gefährdungsschäden, sodass ein vollendeter Computerbetrug beispielsweise auch dann vorliegt, wenn die Buchung, die den Vermögensschaden darstellen würde, noch nicht vollzogen wurde.[58][60]
Keinen Vermögensschaden stellt der finanzielle Aufwand dar, eine manipulierte Anlage wieder für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch einsatzbereit zu machen.[61] Eine Behinderung der Datenverarbeitung selbst, etwa durch Computersabotage, ist ebenfalls kein tauglicher Erfolg, da der Computer als Tatmittel nicht zugleich Tatopfer sein kann.[56] Ebenfalls nicht einschlägig sind Programmierfehler, die Arbeitsabläufe stören und dadurch finanzielle Schäden verursachen.[56]
An der Unmittelbarkeit fehlt es beispielsweise, wenn eine elektronische Wegfahrsperre überwunden wird, da der Vermögensschaden erst durch eine weitere Handlung, die Wegnahme des Fahrzeugs, herbeigeführt wird.[62] Ebenfalls kein unmittelbarer Schaden liegt beim Phishing, einer illegalen Methode, um persönliche Daten von Internetnutzern zu erlangen, vor, da der Vermögensschaden erst bei der Verwendung der durch Phishing erlangten Daten entsteht.[62]
Wie im Verhältnis von Betrug und Diebstahl besteht auch zwischen dem Computerbetrug und dem Diebstahl ein Exklusivitätsverhältnis, beide Tatbestände schließen sich also aus.[63] Liegen zwischen der Manipulationshandlung und der Vermögensverschiebung andere Deliktshandlungen, fehlt es für einen Computerbetrug an der Unmittelbarkeit des Vermögensschadens. Daher stellt beispielsweise das Manipulieren einer elektronischen Zugangssperre eines verschlossenen Raums, um Gegenstände aus diesem zu entwenden, einen Diebstahl und keinen Computerbetrug dar.[64] In den Anwendungsbereich des Diebstahls fällt ebenfalls das Überlisten eines Geldwechselautomaten mithilfe eines an einer Schnur befestigten Geldscheins, da durch das bloße manuelle Einwirken auf den Automaten kein Arbeitsergebnis der Maschine beeinflusst wird.[65]
Sind der Betreiber des manipulierten Computersystems und der in seinem Vermögen Geschädigte personenverschieden, findet die Figur des Dreiecksbetrugs entsprechende Anwendung.[66][57]
Subjektiver Tatbestand
Der Subjektive Tatbestand ist wie der des Betrugs aufgebaut. Er erfordert Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale. Es genügt bedingter Vorsatz als schwächste Form des Vorsatzes. Dies bedeutet, es reicht aus, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und ihn in Kauf nimmt.[67] Zusätzlich muss der Täter mit der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, handeln. Dieser Vorteil muss rechtswidrig sein und sich gerade aus der Vermögensschädigung ergeben.[68][9][69] Dieses Erfordernis der Stoffgleichheit, das auch beim Betrug besteht, ist beispielsweise nicht erfüllt, wenn der Täter sich nicht durch die Vermögensverschiebung zulasten des Opfers sondern durch eine Belohnung eines Dritten bereichert.[70]
Versuch
Auf Grund des Vergehenscharakters des Computerbetruges bedarf die Strafbarkeit des Versuchs nach § 23 Absatz 1 Variante 2 StGB der ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz. Diese Bestimmung erfolgt über den Verweis des § 263a StGB auf § 263 Absatz 2 StGB, der den Versuch des Betrugs unter Strafe stellt. Der Versuch des Computerbetrugs ist daher strafbar.[71]
Gesetzeskonkurrenzen
Der Computerbetrug steht wie der Betrug im Exklusivitätsverhältnis zum Diebstahl, beide Delikte schließen sich also gegenseitig aus.[72] Der Computerbetrug ist subsidiär zum Betrug. Werden also beide Delikte verwirklicht, so wird der Täter nur wegen vollendeten Betruges bestraft.[73] Bei Unklarheit, ob der Täter einen Betrug oder einen Computerbetrug verwirklicht hat, ist bei diesen beiden Delikten Wahlfeststellung möglich.[74][75] Auch Postpendenz kommt in Betracht, wenn ein Täter mit Sicherheit einen Computerbetrug und möglicherweise einen Betrug begangen hat.[76][74] Tateinheit kommt insbesondere mit den in der Thematik verwandten Tatbeständen der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), der Datenveränderung (§ 303a StGB), der Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln (§ 152a StGB) oder der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b StGB) in Betracht.[74]
Begeht der Inhaber einer Scheck- oder Kreditkarte im Sinne von § 266b StGB den Betrug mit dieser Karte zulasten des Ausstellers, ist § 266b StGB vorrangig gegenüber § 263a StGB und verdrängt diesen.[46] Ebenfalls Vorrang besitzt die nach § 370 AO strafbare Steuerhinterziehung, die auch durch Tathandlungen des Computerbetrugs begangen werden kann.[74]
Prozessuales
Vollendung tritt ein, wenn zumindest teilweise eine Vermögensschädigung eintritt.[77] Der Computerbetrug ist beendet, wenn der Täter den von ihm anvisierten Vermögensvorteil vollständig erlangt hat.[71] Ab dann beginnt gemäß § 78a StGB die Verjährung.[78] Die Verjährungsfrist beträgt aufgrund des Strafrahmens der Tat nach § 78 Absatz 3 StGB fünf Jahre.
Vorbereitungshandlungen
Absatz 3 stellt mehrere Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Die Auswahl der Tathandlungen orientiert sich an § 149 Absatz 1 StGB, der Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen. Der Vorbereitung eines Computerbetrugs macht sich strafbar, wer ein Computerprogramm, deren Zweck die Begehung eines Computerbetrugs ist erstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlasst. Gemeinsames Tatobjekt dieser Handlungen ist ein Programm, dessen objektiver Zweck die Begehung einer Tat nach Absatz 1 darstellt. Der Zweck, einen Computerbetrug zu ermöglichen, muss die Hauptfunktion des Programms sein.[73][79] Unklar ist beim Wortlaut der Norm, ob das Programm dasjenige sein muss, mit dem später betrogen wird, oder ob es genügt, dass das Programm die Begehung der Tat ermöglicht. Relevant wird diese Frage beispielsweise bei Trojanern oder Phishing-Programmen, die nur dazu dienen, Daten zu erlangen, um sie später unbefugt zu verwenden.[80] Da bereits die Strafbarkeit vorbereitender Handlungen im StGB die Ausnahme ist, wird eine derartige Ausdehnung der Strafbarkeit von vielen Juristen abgelehnt, sodass die Vorbereitungshandlungen sich nur auf solche Programme beziehen, mit denen der Betrug später durchgeführt werden soll.[80][81][82]
Der Täter muss bereits bei der Herstellung des Programms mit bedingten Vorsatz bezüglich des Begehens eines Computerbetrugs handeln. Er muss also Kenntnis davon haben, dass mit dem Programm ein Computerbetrug begangen werden soll und die Verwirklichung dieser Tat in Kauf nehmen.[80]
Polizeiliche Kriminalstatistik
Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Ältere Statistiken erfassen nur die alten Bundesländer. Nicht erfasst sind Betrugsfälle mit Debitkarten und mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten.
2014 wurden 22.308 Fälle von Computerbetrug erfasst. Gegenüber dem Vorjahr, in dem 23.242 Fälle registriert wurden, ist dies ein leichter Rückgang. Rund 31 % der Fälle wurden aufgeklärt. Der Computerbetrug machte ca. 6,7 % der Computer- und Internetkriminalität aus.[83]
Polizeiliche Kriminalstatistik für Computerbetrug in Deutschland | ||
Jahr | erfasste Fälle | Aufklärungsquote |
2014[83] | 22.308 | 30,9 % |
2013[84] | 23.242 | 31,1 % |
2012[85] | 24.817 | 30,1 % |
2011[86] | 26.723 | 27,0 % |
2010[87] | 27.292 | 30,2 % |
2009[88] | 22.963 | 34,8 % |
2008[89] | 17.006 | 37,1 % |
2007[90] | 16.274 | 37,2 % |
2006[91] | 16.211 | 48,9 % |
2005[92] | 15.875 | 48,7 % |
2004[93] | 14.186 | 46,4 % |
2003[94] | 11.388 | 43,2 % |
2002[95] | 9.531 | 57,0 % |
2001[96] | 17.310 | 77,9 % |
2000[97] | 6.600 | 67,0 % |
1999[98] | 4.474 | 54,9 % |
1998[99] | 6.465 | 60,7 % |
1997[100] | 6.506 | 57,5 % |
1996[101] | 3.588 | 55,2 % |
1995[102] | 3.575 | 52,6 % |
1994[103] | 2.754 | 51,8 % |
1993[104] | 1.755 | 50,5 % |
1992[105] | 2.485 | 51,7 % |
1991[106] | 1.035 | 55,8 % |
1990[107] | 787 | 63,7 % |
1989[108] | 1.242 | 47,2 % |
1988[109] | 3.075 | 40,3 % |
1987[110] | 2.777 | 41,1 % |
Rechtslage in anderen Staaten
Eine ähnliche Regelung findet sich im Schweizer Strafrecht mit Art. 147 StGB. Dieser stellt den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage unter Strafe. Tathandlung und Taterfolg dieses Tatbestands decken sich im Wesentlichen mit der deutschen Norm.
Im liechtensteinischen und österreichischen Strafgesetzbuch normiert § 148a den Tatbestand des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, der dem § 263a ebenfalls sehr ähnlich ist.
Siehe auch
Literatur
- Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0607-5.
- Wolfgang Mitsch: Strafrecht Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. 3. Auflage. Springer Science+Business Media, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-44934-9.
- Eric Hilgendorf, Brian Valerius: Computer- und Internetstrafrecht: Ein Grundriss. Springer Science+Business Media, Berlin 2012, ISBN 978-3-642-16885-7.
- Klaus Tiedemann: Wirtschaftsbetrug: Sondertatbestände bei Kapitalanlage und Betriebskredit, Subventionen, Transport und Sachversicherung, EDV und Telekommunikation. Verlag Walter de Gruyter, Berlin 1999, ISBN 978-3-11-090689-9.
- Johannes Wessels, Thomas Hillenkamp: Strafrecht Besonderer Teil 2. 38. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-4036-4.
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 61. Auflage. C.H. Beck Verlag, München 2014, ISBN 978-3-406-68260-5.
- Karl Lackner, Kristian Kühl: Strafgesetzbuch Kommentar. 28. Auflage. C.H. Beck Verlag, München 2014, ISBN 978-3-406-65227-1.
- Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 5: §§ 263-358 StGB. 2. Auflage. C.H. Beck Verlag, München 2014, ISBN 978-3-406-60290-0.
- Walter Perron: § 263a. In: Adolf Schönke, Horst Schröder (Hrsg.): Strafgesetzbuch Kommentar. 29. Auflage. C.H. Beck Verlag, München 2014, ISBN 978-3-406-65226-4.
- Gunnar Duttge: § 263a. In: Dieter Dölling, Gunnar Duttge, Dieter Rössner (Hrsg.): Gesamtes Strafrecht. 3. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-7129-8.
Weblinks
- § 263a StGB auf dejure.org - Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
Einzelnachweise
- ↑ a b c Wolfgang Mitsch: Strafrecht Besonderer Teil 2: Vermögensdelikte. Springer Science+Business Media, 2015, S. 393.
- ↑ Roland Hefendehl, Wolfgang Wohlers, Tilo Mühlbauer: § 263a. In: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB Band 5: §§ 263-358 StGB. 2014, S. 307.
- ↑ a b Klaus Tiedemann: Wirtschaftsbetrug: Sondertatbestände bei Kapitalanlage und Betriebskredit, Subventionen, Transport und Sachversicherung, EDV und Telekommunikation. Verlag Walter de Gruyter, 1999, § 263a, S. 5.
- ↑ Bundestag-Drucksache, 10/318. (PDF) 19. Februar 1988, S. 18, abgerufen am 7. Februar 2016.
- ↑ Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. Nomos Verlag, 2014, S. 223.
- ↑ a b Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. Nomos Verlag, 2014, S. 254.
- ↑ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 38, S. 120.
- ↑ Klaus Tiedemann: Wirtschaftsbetrug: Sondertatbestände bei Kapitalanlage und Betriebskredit, Subventionen, Transport und Sachversicherung, EDV und Telekommunikation. Verlag Walter de Gruyter, 1999, § 263a, S. 6.
- ↑ a b Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. Nomos Verlag, 2014, S. 263.
- ↑ a b Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nr. 65, S. 2839.
- ↑ Eric Hilgendorf, Brian Valerius: Computer- und Internetstrafrecht: Ein Grundriss. Springer Science+Business Media, 2012, S. 157.
- ↑ Walter Perron: § 263a. In: Adolf Schönke, Horst Schröder (Hrsg.): Strafgesetzbuch Kommentar. C.H. Beck Verlag, 2014, S. 2566.
- ↑ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 38, S. 124.
- ↑ Bundestag-Drucksache 10/318, S. 21.
- ↑ a b c Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. Nomos Verlag, 2014, S. 255.
- ↑ Johannes Wessels, Thomas Hillenkamp: Strafrecht Besonderer Teil 2. C.F. Müller, 2015, S. 325.
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