„Datenbankherstellerrecht“ – Versionsunterschied

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== Einzelnachweise ==
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Version vom 29. Juni 2016, 10:34 Uhr

Das Datenbankherstellerrecht (auch sui-generis-Recht für Datenbanken) ist ein Recht zum Schutz von Investitionen in Datenbanken. Es beruht auf der Datenbankrichtlinie 96/9/EG und wurde in Deutschland zum 1. Januar 1998 durch das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) in nationales Recht umgesetzt.

Schutzzweck

Das Datenbankherstellerrecht bezweckt den Schutz von Investitionen in Datenbanken.[1][2] Das Schutzbedürfnis von Datenbanken hat sich im digitalen Zeitalter erhöht, da es immer einfacher wird, Daten in großem Umfang zu kopieren. Das Datenbankherstellerrecht soll verhindern, dass Investitionen in nicht kreative Datenbanken von Wettbewerbern ohne Rechtsverstoß abgeschöpft werden können. Dadurch sollen Investitionen in das Sammeln von Daten gefördert werden.

Schutzvoraussetzungen und Schutzgegenstand

Der Schutz entsteht, wenn eine Datenbank vorliegt und wenn die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten auf einer wesentlichen Investition beruht. Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Die Datenbank ist nicht gegen jede Eingriffshandlung geschützt, sondern nur gegen die Entnahme und Weiterverwendung wesentlicher Teile. Wer beispielsweise aus einer fremden Datenbank Kartenmaterial im Wege des Framing Kartenausschnitte verwendet, ohne hierfür eine gültige Lizenz zu besitzen, haftet auf Schadensersatz.[3]

Kritik

Teilweise wird behauptet, das Datenbankherstellerrecht habe seine wettbewerbspolitische Zielsetzung der Förderung von Investitionen in Datenbanken verfehlt. Dies hat die EU nun auch in einem Evaluation-Report bestätigt.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BGH, (End-)Urteil vom 29. Juni 2009, Az. I ZR 191/05, Volltext.
  2. BGH, (Teil-)Urteil vom 30. April 2009, Az. I ZR 191/05, Volltext.
  3. KG Berlin, Urteil vom 21. März 2012, Az. 24 U 130/10, Volltext.
  4. Evaluation-Report (PDF; 422 kB).