- Innergemeinschaftlicher Erwerb
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Der innergemeinschaftliche Erwerb (kurz i.g.E.) ist das Gegenstück zur innergemeinschaftlichen Lieferung oder zum innergemeinschaftlichen Verbringen. Mit Hilfe dieser umsatzsteuerlichen Regelungen wird erreicht, dass Lieferungen unter Unternehmern grundsätzlich im Staat des Erwerbers versteuert werden (Bestimmungslandprinzip). Dieses Prinzip gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb kann auch durch Privatpersonen erfolgen, wenn neue Fahrzeuge aus einem anderen EU-Staat erworben werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Begründung für die Besteuerung
- 2 Rechtliche Grundlagen
- 3 Einzelnachweise
- 4 Weblinks
Begründung für die Besteuerung
Das Rechtsinstrument des innergemeinschaftlichen Erwerbs, korrespondierend mit der innergemeinschaftlichen Lieferung, hat das bis einschließlich 1992 in den einzelnen Mitgliedstaaten der damaligen europäischen Gemeinschaft geltende Zollrecht ersetzt. Es ist der steuerrechtlich bedeutsamste Teil des Europäischen Binnenmarktes, denn statt der Zollabfertigung an den Grenzen der Mitgliedstaaten ist durch den Tatbestand des steuerpflichtigen i.g.E. die (einfachere) Umsatzversteuerung durch den Erwerber getreten.
Rechtliche Grundlagen
Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb
In Deutschland wird der innergemeinschaftliche Erwerb in § 1a geregelt. Ein Geschäft muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu begründen:
Gelangensvoraussetzung
Der gelieferte Gegenstand muss physisch von einem Mitgliedstaat in den anderen gelangen. Wird der Gegenstand also vor der Grenze zerstört, liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung/Erwerb vor. Besondere Bedeutung hat diese Regelung bei Reihengeschäften, wenn ein ausländischer Unternehmer zwischengeschaltet ist, aber der Gegenstand das Inland nicht verlässt.
Erwerbervoraussetzung
Der Erwerber, der den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat, muss den Gegenstand für sein Unternehmen erwerben. Indem er dem Lieferanten seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, signalisiert er, dass es eine geschäftliche Lieferung ist.
Grundsätzlich darf der Erwerber kein Kleinunternehmer sein oder nur steuerfreie Umsätze ausführen (z. B. Arzt). Diese sogenannten Halbunternehmer zahlen wie Privatpersonen die Umsatzsteuer des Landes des Lieferanten, und müssen sich dafür nicht um eine Versteuerung im Inland kümmern. Sobald diese Personengruppe aber mehr als jährlich 12.500€ Erwerbe aus dem europäischen Ausland hat (Erwerbsschwelle), fällt diese Vereinfachungsregelung weg und der Unternehmer muss eine USt-ID-Nummer beantragen und innergemeinschaftliche Erwerbe versteuern. Man kann auch freiwillig auf diese Vereinfachungsregelung verzichten, dieser Verzicht bindet den Unternehmer für zwei Jahre. Für die Ausübung des Verzichts reicht es, dem Lieferanten seine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorzulegen. Diese Option ist sinnvoll, wenn die inländische Umsatzsteuer niedriger ist als der Umsatzsteuersatz des Lieferanten. Für andere Unternehmer haben die unterschiedlichen Steuersätze keine Auswirkung, da die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb sofort wieder als Vorsteuer abzugsfähig ist.
Die Erwerbervoraussetzung muss bei der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge nicht geprüft werden, das heißt, auch Privatpersonen müssen in diesem Fall einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern (§ 1b).
Lieferantenvoraussetzung
Der Lieferant darf kein Kleinunternehmer sein und muss die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens erbringen. Diese Voraussetzung bestätigt der Lieferant, indem er die Lieferung steuerfrei unter der Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbringt.
Sonderfall Verbringen
§1a Abs. 2 UStG ist das Gegenstück zum innergemeinschaftlichen Verbringen. Ist ein Unternehmer in mehreren Ländern tätig, muss er einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern, sobald er einen Gegenstand permanent in ein anderes EU-Land überführt, zum Beispiel weil er Artikel zu einer Messe fährt und dort verkauft. Der Unternehmer muss also in mehreren Mitgliedstaaten registriert sein und entsprechende Umsatzsteuer-ID-Nummern besitzen. Dieser Regelung liegt wieder das Bestimmungslandprinzip zugrunde.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Nach § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet. Wird ein Gegenstand also von Frankreich nach Deutschland befördert, liegt der Ort in Deutschland, und der innergemeinschaftliche Erwerb muss in Deutschland befördert werden. Verwendet der Erwerber eine andere Umsatzsteuer-ID-Nummer als die deutsche, muss zusätzlich noch im Land der ID-Nummer ein Erwerb versteuert werden. Der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland wird hiervon aber nicht überdeckt, er muss weiterhin besteuert werden. Für den zweiten Erwerb im Ausgabestaat der ID-Nummer ist nach neuester EuGH und BFH-Rechtsprechung kein Vorsteuerabzug mehr möglich[1]. So soll das Bestimmungsland-Prinzip durchgesetzt werden.
Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist der Erwerb im Inland steuerbar nach §1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. In seltenen Fällen ist der Erwerb steuerfrei nach § 4b, die Steuerbefreiungen des §4 UStG greifen nicht.
Bemessungsgrundlage, Steuersatz
Wie auch bei inländischen Lieferungen ist die Bemessungsgrundlage nach § 10 das Entgelt, beim Verbringen wird der Einkaufspreis angesetzt. Je nach Ware beträgt der Steuersatz in Deutschland 7 oder 19%.
Steuerentstehung, Steuerschuldner, Vorsteuerabzug
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens im Monat, der auf die Lieferung folgt (§13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Der Erwerber schuldet die Steuer. Gleichzeitig kann der Erwerber die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen, wenn nicht Ausschlusstatbestände greifen (zum Beispiel, wenn die Waren für steuerfreie Umsätze verwendet werden). Hier gelten die gleichen Prinzipien wie beim normalen inländischen Vorsteuerabzug.
Einzelnachweise
- ↑ BFH: Innergemeinschaftliche Erwerbe auf dem Prüfstand - Kein Vorsteuerabzug bei Verwendung einer falschen USt-ID Nummer Deloitte Tax News vom 7. Februar 2011.
Weblinks
- Steuerlexikon: Innergemeinschaftlicher Erwerb (abgerufen am 18. Juni 2010)
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