- Gemeinschaftsmarke
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Die Gemeinschaftsmarke, englisch Community Trade Mark, abgekürzt CTM, ist ein Rechtsinstitut des gewerblichen Rechtsschutzes auf der Ebene des europäischen Sekundärrechtes. Sie dient wie die nationale Marke dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden. Mit Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erlangt der Rechtsinhaber eine Rechtsposition innerhalb des gesamten Binnenmarktes der Europäischen Union.
Vor Einführung der Gemeinschaftsmarke durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 war eine so umfassende Position nur durch Eintragung der Marke bei mehreren Markenämtern möglich oder über die Erstreckung einer nationalen Marke mit Hilfe des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (MMA).
Die Gemeinschaftsmarke bietet den Vorteil eines einheitlichen Schutzes in allen Ländern der Europäischen Union. Erforderlich hierfür ist nur ein einziges Eintragungsverfahren beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).
Gegenüber den beiden anderen Möglichkeiten des Markenschutzes ist die Gemeinschaftsmarke gleichzeitig Alternative und Ergänzung. Jeder der drei Möglichkeiten entspricht eine spezifische Schutzwirkung, die an besondere Erfordernisse der Wirtschaft anknüpft. Eine einzelne nationale Marke bietet einen auf einem Markt eines einzigen Landes limitierten Schutz, die Gemeinschaftsmarke bietet Schutz auf dem Binnenmarkt, und bei der internationalen (IR) Marke kann der Schutz auf beliebig viele Länder des Madrider Verbundes erstreckt werden.
Die drei genannten Marken schließen sich nicht aus, sondern können auch kombiniert werden. Mit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Markenprotokoll wurde eine Verknüpfung des Gemeinschaftsmarkensystems zum Madrider System geschaffen.
Eine Gemeinschaftsmarke erwirbt man durch Eintragung in das Register für Gemeinschaftsmarken. Sie kann nur für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft eingetragen, übertragen oder für nichtig erklärt werden. Dies ist einer des wesentlichen Unterschiede zur IR Marke, die auf beliebig viele Verbandsländer des MMA erstreckt werden kann. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre; sie kann unbegrenzt verlängert werden.
Eine Gemeinschaftsmarke kann entweder unmittelbar beim HABM angemeldet werden, oder über ein nationales Amt für gewerbliche Schutzrechte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Im Jahr 2007 gingen 88.251[1] Anmeldungen für eine Gemeinschaftsmarke ein.
Einzelnachweise
Weblinks
Literatur
- Achim Bender: Europäisches Markenrecht. Das Gemeinschaftsmarkensystem. Heymanns, Köln 2008, ISBN 978-3-452-26752-8.
- Günther Eisenführ, Detlef Schennen: Gemeinschaftsmarkenverordnung. 3. Auflage. Heymanns, Köln 2010, ISBN 978-3-452-26889-1.
- Kay Uwe Jonas, Ruth von Rango: Die Gemeinschaftsmarke − Eine Einführung. In: Forum des Internationalen Rechts. Nr. 1–2, 1997, S. 52–58.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Markenrecht (Europäische Union)
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