- Sozialpflichtigkeit des Eigentums
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Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (auch Sozialbindung des Eigentums) ist ein rechts- und sozialphilosophischer Grundsatz. Vor dem Hintergrund einer grundsätzlichen Anerkennung des Instituts des Privateigentums und einer entsprechenden Verfügungsfreiheit – im kapitalistisch-marktwirtschaftlichen Kontext auch im Sinne einer egoistischen Nutzenmaximierung – wird gefordert, dass der Gebrauch des Eigentums dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen bzw. ihm zugute kommen soll.
Neben seiner Thematisierung in der Rechts- und Sozialphilosophie hat der Sozialpflichtigkeits-Grundsatz vor allem in den christlichen Soziallehren sowie in verschiedenen Verfassungen Niederschlag gefunden.
Inhaltsverzeichnis
Antike/Stoische Philosophie
Spuren einer Sozialpflichtigkeits-Theorie finden sich bereits in der Antike, etwa in Marcus Tullius Ciceros Schrift De officiis, basierend auf seiner Okkupationstheorie des Eigentums. Gemäß Cicero sollen wir „den gemeinsamen Nutzen in den Mittelpunkt stellen und durch gegenseitige Leistungen, durch Geben und Nehmen, ferner durch Fachkenntnisse, Hilfeleistung und materielle Mittel das Band der Zusammengehörigkeit der Menschen untereinander knüpfen.“[1]
Rechts- und Sozialphilosophie
Als Vorläufer einer expliziten Sozialbindung ist im 19. Jahrhundert verschiedentlich die „sittliche“ Bindung des Eigentums propagiert worden. So heißt es etwa in der Philosophie des Rechts von Friedrich Julius Stahl: „Das Eigentum ist aber insbesondere und hauptsächlich auch der Stoff für die sittliche Erfüllung der Pflichten des Menschen.“
Christliche Theologie und Soziallehre
In der Enzyklika Rerum Novarum (1891) zitiert Leo XIII. Thomas von Aquin: „Der Mensch muß die äußern Dinge nicht wie ein Eigentum, sondern wie gemeinsames Gut betrachten und behandeln, insofern nämlich, als er sich zur Mitteilung derselben an Notleidende leicht verstehen soll. Darum spricht der Apostel: ‚Befiehl den Reichen dieser Welt,... daß sie gerne geben und mitteilen.‘“
In Quadragesimo anno (1931) betont Pius XI., dass der Ertrag aus dem Zusammenwirken von Arbeit und Kapital dem allgemeinen Nutzen dienstbar gemacht werden muß.
In der Pastoralkonstitution Gaudium et Spes (1965, Nr. 69) des Zweiten Vatikanums ist der Grundsatz folgendermaßen formuliert: „Gott hat die Erde mit allem, was sie enthält, zum Nutzen aller Menschen und Völker bestimmt; darum müssen diese geschaffenen Güter in einem billigen Verhältnis allen zustatten kommen; dabei hat die Gerechtigkeit die Führung, Hand in Hand geht mit ihr die Liebe. (...) Immer gilt es, achtzuhaben auf diese allgemeine Bestimmung der Güter. Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern muß er sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können.“
Deutsches Verfassungsrecht und Rechtsprechung
In der Weimarer Verfassung von 1919 (§153, Abs.3) fand die Sozialpflichtigkeit folgenden Niederschlag: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.“
In Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet der entsprechende Passus: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
In der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist neben der Bekräftigung des Eigentums als eines elementaren Grundrechts vor dem Hintergrund einer freiheitlichen Ordnung die Sozialbindung verschiedentlich konkretisiert worden, auch in dem Sinne, dass nicht jedes Eigentum einer solchen Bindung unterliege, sondern nur solches, das soziale Relevanz habe. Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht festgelegt, dass Regelungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 nicht allein aufgrund von Verwaltungsakten und Rechtsprechung zulässig sind, sondern der Gesetzgebung bedürfen.
Einen aktuellen Bezug hat der Verfassungsgrundsatz der Sozialpflichtigkeit etwa in der Frage der Vermögensteuer bzw. Maximalbesteuerung entfaltet. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts „ist der Vermögensertrag einerseits für die steuerliche Gemeinlast zugänglich, andererseits muss dem Berechtigten ein privater Ertragsnutzen verbleiben. Die Vermögensteuer darf deshalb zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung ... in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt …“[2]
Soziale Verantwortung von Unternehmen/Stakeholder Value
Des Weiteren steht der Sozialpflichtigkeitsgrundsatz im Rahmen der aktuellen wirtschaftsethischen Diskussion zum Thema Corporate Social Responsibility im Licht einer breiten und weltweiten Aufmerksamkeit. Eigentum in Form von Unternehmen steht im Rahmen dieses Konzeptes in einer gesellschaftlichen Verantwortung. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung soll neben der Gewinnerzielungsabsicht und der Rechtsnormenkonformität (Compliance) einen entscheidenden Maßstab für die Führung und Ausrichtung des Unternehmens bilden. Die Dimension der Sozialverpflichtigkeit findet auch Berücksichtung im Stakeholder-Value-Konzept der Unternehmensführung, im Gegensatz zu einer reinen Orientierung am Shareholder Value.
Literatur
- Grundgesetz-Kommentare zu Artikel 14
- Ernst Benda: Industrielle Herrschaft und sozialer Staat. Göttingen 1966
- Traugott Jähnichen: Vom Besitzindividualismus zur gemeinwohlorientierten Sozialpflichtigkeit – Der neuzeitliche Eigentumsbegriff in der Entwicklung des Privat- und Verfassungsrechts. In: Günther Brakelmann, Norbert Friedrich, Traugott Jähnichen (Hrsg.): Auf dem Weg zum Grundgesetz. Beiträge zum Verfassungsverständnis des neuzeitliuchen Protestantismus. Münster 1999, Lit Verlag
- Ludwig Lau: Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Würzburg 1997
- Walter Leisner: Sozialbindung des Eigentums. Berlin 1972
- Kurt Rudolph: Die Bindungen des Eigentums. Tübingen 1960
Einzelnachweise
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