Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 17.07.2009 (Az. 5 StR 394/08) den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen verurteilt. Ihn treffe die Pflicht aus dem Unternehmen heraus begangene Straftaten zu Lasten Dritter zu verhindern und bei Anhaltspunkten einzugreifen. Zugleich hat der BGH ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Maßstäbe auch für „Compliance Officer“, die als Regelwächter in privaten Unternehmen eingesetzt werden, gelten können. Erstmals wurde dabei der Aufgabenbereich eines solchen von höchstrichterlicher Seite näher beschrieben. Der folgende Beitrag untersucht ausgehend von der Entscheidung des BGH, welche Personen in einem Unternehmen rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können und gibt Handlungsempfehlungen zur Begrenzung der Haftungsrisiken.
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