Nothing Special   »   [go: up one dir, main page]

Stempelabdruck "Jede Stimme zählt!"
Werbung

Wahlwerbung durch politische Parteien

Im Vorfeld von Wahlen nutzen politische Parteien neben der direkten Ansprache bei Wahlveranstaltungen und an Infoständen auch verschiedene Kommunikationskanäle wie Radio, Fernsehen, Printmedien und Internet, um auf ihr Programm und ihre Kandidat:innen aufmerksam zu machen. Solange dabei keine personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und weiterverarbeitet werden, ist dies aus datenschutzrechtlicher Perspektive unbedenklich.

Personalisierte Wahlwerbung

Anders verhält es sich jedoch, wenn die politischen Parteien gezielt an wahlberechtigte Einzelpersonen herantreten, diese im Haustürwahlkampf aufsuchen oder über personalisierte Werbung per Post, E-Mail oder Messenger kontaktieren. Wie auch beim Einsatz von sogenannten Wahlkampf-Apps oder bei der Platzierung zielgerichteter Werbebotschaften in den sozialen Netzwerken stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Auswahl der Adressat:innen erfolgt und inwieweit es zu unzulässigen Verarbeitungen personenbezogener Daten kommt. Aus diesem Grund nahmen wir die Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 zum Anlass, die in Berlin vertretenen politischen Parteien in einem öffentlichen Schreiben dazu aufzufordern, auf targetingbasierte Social-Media-Werbung zu verzichten und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei ihren Wahlkämpfen einzuhalten.

Zulässige Auskünfte nach dem Bundesmeldegesetz

§ 50 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) erlaubt den Meldebehörden in den sechs Monaten vor einer Wahl, den politischen Parteien, Wählergruppen und anderen Träger:innen von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister zu erteilen. Es dürfen dann der Vor- und Familienname, der Titel sowie die gegenwärtige Wohnanschrift der Wahl- und Stimmberechtigen mitgeteilt werden. Auch Träger:innen einer Volksinitiative bzw. eines Volks- oder Bürgerbegehrens dürfen diese Daten abfragen. Die durch die Melderegisterauskunft gewonnenen Daten müssen nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BMG innerhalb eines Monats nach der Wahl bzw. der Abstimmung wieder gelöscht und vernichtet werden.

Welche Daten dürfen nicht übermittelt werden?

Das Melderecht schreibt in § 50 Abs. 1 Satz 1 BMG vor, dass Auskünfte nur über einzelne Altersgruppen erteilt werden dürfen. Nicht erlaubt ist damit eine Übermittlung der Daten sämtlicher Wahlberechtigten. Diese Beschränkung auf Altersgruppen deckt sich häufig auch mit den Vorstellungen der Parteien, etwa Erst- und Jungwähler:innen oder Senior:innen gezielt mit spezifischen, zur Altersgruppe passenden Themen ansprechen zu können. Als Auswahlkriterium für die Zusammenstellung der Personengruppen, über die Auskunft erteilt werden soll, darf ausschließlich das Lebensalter verwendet werden, andere Auswahl- oder Suchkriterien wie etwa Religionszugehörigkeit oder Geschlecht sind nicht zulässig.

Die Verknüpfung der gemeldeten Daten mit Telefonnummern oder E-Mail-Adressen ist regelmäßig nicht zulässig, da Werbemaßnahmen per Telefon oder E-Mail bereits nach dem allgemeinen Datenschutzrecht unzulässig ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in die Speicherung und Verwendung der Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse zum Zweck der Wahlwerbung vorliegt.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe aus dem Melderegister

In unserem Ratgeber über Wahlwerbung durch politische Parteien fassen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister zusammen und zeigen auf, wie Sie der Datenweitergabe widersprechen können. Zusätzlich stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung, mit dem Sie beim Bürgeramt Ihres Bezirks sowie beim Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) eine Übermittlungssperre Ihrer Melderegisterdaten beantragen können. Mit Ihrem Widerspruch können Sie nicht nur der Weitergabe Ihrer Daten an politische Parteien, Wählergruppen und Träger:innen von Wahlvorschlägen widersprechen, Sie können damit auch den gesetzlich erlaubten Übermittlungen an Mandatsträger:innen, Rundfunk und Presse, Adressbuchverlage sowie Religionsgemeinschaften widersprechen.