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Hémecht Hémecht 1/2017 28.04 – 15.10.2017 Josy Birsens Die Bruderschaft der Trösterin der Betrübten in Luxemburg: Entstehung und Entwicklung (1652-1795) Heike Mauer und Thomas Kolnberger Ausweisungspraxis und Moraldiskurs in Luxemburg. Das Beispiel der Prostitution als Gefährdung öffentlicher Ordnung und Sicherheit in den Akten der grossherzoglichen Behörden (1880-1940) Albert Schaack L’ Abwehr et l’invasion allemande du Grand-Duché de Luxembourg Forschungsberichte / Rapports de recherche Comptes rendus / Buchbesprechungen Abstracts Jg. 69 2017 Heft 1 Hemecht_01_2017_cover.indd 1 Revue d’Histoire luxembourgeoise transnationale, locale, interdisciplinaire Zeitschrift für Luxemburger Geschichte transnational, lokal, interdisziplinär 10/03/17 13:18 Marc Thill / Dan Schank JOHANN DER BLINDE KARL IV. DAS ZEITALTER DER LUXEMBURGER In Buch und DVD untersuchen die Autoren „Mythos und Realität“ dieser beiden herausragenden Gestalten aus dem Hause Luxemburg. So gerät dieses Buch zu einer historischen Spurensuche: Quer durch Europa führt die Reise von Luxemburg bis nach Prag, von Crécy bis nach Brescia. 96 Seiten, 14 × 23 cm, mit DVD ISBN 978-99959-2-007-4 24 € Hémecht erscheint vierteljährlich La revue paraît quatre fois par an Der Abonnementspreis für das Jahr 2017 beträgt 45 € Abonnement Studenten: 23 € Preis der Nummer 1/2017: 20 € Le prix de l’abonnement pour l’année 2017 s’élève à 45 € Abonnement étudiant: 23 € Prix du numéro 1/2017: 20 € zu überweisen auf das BCEE-Konto IBAN LU61 0019 1300 6666 4000 à verser au compte auprès de la BCEE IBAN LU61 0019 1300 6666 4000 Saint-Paul-Gruppe Luxemburg Aktiengesellschaft Luxemburg de Saint-Paul Luxembourg Société anonyme, Luxembourg Geschichtliche Beiträge sind zu richten an Pour toute collaboration on est prié de s’adresser à la Redaktion Hémecht Maison des Sciences humaines 11, Porte des Sciences L-4366 Esch-Belval Email: hemecht@pt.lu Rédaction Hémecht Maison des Sciences humaines 11, Porte des Sciences L-4366 Esch-Belval Email: hemecht@pt.lu Verkauf: commandes@editions.lu Abonnements: csc@wort.lu http://www.editions.lu Vente: commandes@editions.lu Abonnements: csc@wort.lu http: //www.editions.lu Im Buchhandel. Auch erhältlich unter © Editions Saint-Paul / Saint-Paul Luxembourg – 2017 ISSN 0018-0270 www.editions.lu Ann_Ed_M3_Johann_Karl_heemecht.indd Hemecht_01_2017_cover.indd 2 1 08/03/17 12:08 10/03/17 13:18 ABSTRACTS Josy Birsens SJ, Die Bruderschaft der Trösterin der Betrübten in Luxemburg: Entstehung und Entwicklung (1652-1795) [The brotherhood of Our Lady of Consolation in Luxembourg: formation and development (1652-1795)] The register of the brotherhood of Our Lady of Consolation documents its demographic composition and evolution between 1652 and 1795. The recruitment was ongoing for almost 150 years; after its initial popularity, recruitment fell to more modest levels. The trend persisted until 1720, after which it picked up again until 1795. The women represented a significant proportion of the membership relative to men and children. The members largely lived in the countryside and the towns of the Duchy of Luxembourg, particularly the southern parishes (samples from 165255 and 1744-45), but a minority came from further away. The membership was made up in a small part of nobility and clerics but the majority seemed to have been composed of simple countryfolk. However, the deficiencies or incompleteness of the register clearly prohibit more rigorous analysis. Heike Mauer, Thomas Kolnberger, Ausweisungspraxis und Moraldiskurs in Luxemburg. Das Beispiel Prostitution als Gefährdung öffentlicher Ordnung und Sicherheit in den Akten großherzoglicher Behörden (1880-1940) [Practices of expulsion and moral discourse in Luxembourg. Prostitution as a threat to public order and safety according to the records of the grand-ducal administrative bodies (1880-1940)] Disciplinary and regulatory governmental proceedings intersect, for instance when disciplinary rules and judiciary norms operate on the basis of suspicion and therefore just happen to disenfranchise certain groups of people. The case study of Luxembourg’s practice of expulsion before the Second World War offers insights into the administration of ‘undesirable foreigners’ which was based on identifying women who supposedly infringed bourgeois moral gender order. Women from abroad of dubious reputation could become a double threat to bourgeois norms and values. Based on extensive research on archival funds, this article seeks to shed light on the intersecting quality of gendering foreigners and ethnicizing prostitutes in a self-reinforcing bureaucratic procedure leading to deportation. Albert Schaack, L’Abwehr et l’invasion allemande au Grand-Duché de Luxembourg [The Abwehr and the German invasion in the Grand Duchy of Luxembourg] As part of the preparation for the attack against the Benelux Countries and France on 10th May 1940, the German Wehrmacht had created a certain number of special taskforces in order to prevent any destructions of infrastructure (tunnels, bridges, dykes, telephone and electrical centers, etc.) that could have slowed the advance of their troops. Several of these taskforces, all coming from Bau-und Lehr-Bataillon 141 Hemecht_01_2017_Book.indb 141 10/03/17 13:06 HISTOIRE GÉNÉRALE / ALLGEMEINE GESCHICHTE Heike Mauer, Thomas Kolnberger Ausweisungspraxis und Moraldiskurs in Luxemburg Das Beispiel Prostitution als Gefährdung öffentlicher Ordnung und Sicherheit in den Akten großherzoglicher Behörden (1880-1940) Einleitung Die Ausweisungsdebatte hat gezeigt, daß die Regierung keinen willkürlichen Gebrauch von der Expulsions-Gewalt macht und daß der Betroffene Mittel genug zur Verfügung hat, um die Gründe vorzubringen, die er gegebenenfalls zugunsten der Rückgängigmachung des Ausweisungsbefehls geltend machen kann. […] Die Expulsion ist keine Strafmaßnahme, sondern eine Verwaltungsmaßnahme. Sie beruht nicht unmittelbar auf strafbaren Handlungen des Betroffenen, sondern auf der Pflicht der Staatsgewalt, die öffentliche Sicherheit und Moralität zu schützen. Es ist deshalb eine Verirrung, bei Ausweisungen die hemmenden Formalitäten anwenden zu wollen, die in Strafprozessen als Garantie für ordnungsgemäßes Verfahren zu gelten haben.1 Im September 1920 wurde in der Luxemburger Abgeordnetenkammer über einen Gesetzesvorschlag diskutiert, der den Zuzug und Aufenthalt von ausländischen Personen im Großherzogtum weiter einschränken sollte. In der dazu vom Luxemburger Wort veröffentlichten Presserundschau zur Parlamentsdebatte über das Projet de loi destiné à endiguer l’affluence exagérée d’étrangers sur le territoire du Grand-Duché2 werden die entscheidenden Kriterien der herrschenden Ausweisungspraxis hervorgehoben. Aufgrund fehlender Einspruchsrechte sowie der Möglichkeit, eine Ausweisung bzw. Abschiebung auch ohne Vorliegen von 1 2 N. N., Kammer=Revue, in: Luxemburger Wort (für Wahrheit und Recht, Abend=Ausgabe) 41 (25.9.1920), S. 1. Frei übersetzt: ‚Gesetzesentwurf zur Eindämmung des übermäßigen Ausländerandrangs ins Luxemburger Hoheitsgebiet‘. Die Debatte fand vom 20. bis zum 24. September 1920 statt, vgl.: Compte rendu des séances de la Chambre des Députés du Grand-Duché de Luxembourg (CDD) 1919-1920, S. 4674-4729. Eine Minderheit, die sich um die sozialistischen Abgeordneten, darunter Marguerite Thomas und René Blum, gruppierte, kritisierte – erfolglos – die Intransparenz der Ausweisung aufgrund der formalrechtlich fehlenden Einspruchsmöglichkeiten. Vgl. Debatte in: CDD 1919-1920, S. 4698ff. 29 Hemecht_01_2017_Book.indb 29 10/03/17 13:05 Straftatbeständen und allein aufgrund von polizeilichen Ermittlungsergebnissen aussprechen zu können, entfernte sich die Außerlandesschaffung zunehmend von einem rechtsstaatlichen Verfahren. Die Praxis der Ausweisung – d. h. die einseitige Beendigung des Aufenthalts von der Staatsseite her, die auch ein Wiedereinreiseverbot statuierte – entwickelte sich zu einer reinen Polizeimaßnahme. Seit 1880 institutionalisierte das Fremdenpolizeirecht die Ausweisung als einen Regierungsakt, und nicht mehr als einen königlich-großherzoglichen Beschluss.3 Das obige Zitat aus dem Parlament von 1920 weist darauf hin, dass Staatsanwaltschaft und Polizei als Verwaltungsbehörden die Beschlussfreiheit eingeräumt wurde, sogenannte ‚unwesentliche‘ Entscheidungen, also die Frage von Abschiebung oder Entzug der Aufenthaltserlaubnis, aufgrund der Aktenlage selbst zu treffen, und das als letztinstanzlicher Entscheid ohne formale Revisionsmöglichkeit. Diese Entwicklung betraf nicht Luxemburg allein, sondern stand in einem größeren transnationalen Kontext. Fast zeitgleich brachte der bekannte, aus Trier stammende Jurist und preußische Oberverwaltungsgerichtsrat Ernst Isay (1880-1943), ein Experte für Internationales und Öffentliches Recht, die Situation in der Weimarer Republik auf den Punkt: Im Recht der Ausweisung hat sich ein Stück Polizeistaat bis auf den heutigen Tag erhalten.4 Auch beim anderen großen Nachbarn Luxemburgs, Frankreich, war die Handhabung ‚unerwünschter Ausländer‘ (étrangers indésirables) nicht anders.5 Im Grunde blieben in Luxemburg, wie anderswo in Europa, bis zur ‚Revolutionierung‘ nationalisierter Staatszugehörigkeit im Rahmen des Prozesses der „Europäischen Integration“ – Ende des 20., Anfang 21. Jahrhundert – solche ‚obrigkeitsstaatlichen‘ Maßnahmen die gültige Rechtspraxis. Mit den sogenannten „Vier Freiheiten der EU“6 wurde dann lediglich ein neuer, erweiterter Binnenraum juristisch-ökonomischer Gleichstellung definiert – ‚harte‘ Außengrenzen sozusagen nur in eine neue Peripherie verschoben. Mit Hilfe eines rigiden Grenzregimes und einer verstärkten Überwachung der EU-Außengrenzen versucht sich dieser neue, supranationale Raum weiterhin gegenüber ‚unerwünschten Drittstaatenangehörigen‘ abzuschotten. Allerdings steht auch der erweiterte Binnenraum – dies zeigen die Debatten im Zuge von Terrorbekämpfung und Flüchtlingsbewegungen 3 4 5 6 Vgl. Scuto, Denis, La nationalité luxembourgeoise (XIXe-XXIe siècles), Brüssel 2012, S. 146. Die Zuständigkeit lag bei Einführung des Gesetzes über die Fremdenpolizei vom 10. März 1880 gemäß Artikel 3 zunächst beim Generaldirektor für Justiz, welcher die Regierung zu konsultieren hatte. Seit Einführung des Gesetzes nahm diese Funktion Paul Eyschen wahr. Das Gesetz vom 30. Dezember 1893 transferierte die Zuständigkeit für die Niederlassungsverweigerung auf die Regierung in ihrer Gesamtheit. Zuständig für die Ausweisungen ist fortan das für die Polizei zuständige Regierungsmitglied, welches sich allerdings mit der Regierung beraten muss (Artikel 9). Faktisch lag die Zuständigkeit damit weiterhin bei Paul Eyschen, da in seiner Regierungszeit erst 1915 mit Victor Thorn wieder ein Generaldirektor für Justiz ernannt wurde und Eyschen als Staatsminister zugleich für die Ausländerpolizei zuständig war. Vgl. zur Entwicklung der Regierungsämter Thewes, Guy, Les Gouvernements du Grand-Duché de Luxembourg depuis 1848, Luxembourg 20062, S. 44ff. Isay, Ernst, Das deutsche Fremdenrecht. Ausländer und Polizei, Berlin 1923; vgl.: Gosewinkel, Dietmar, Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland, Göttingen 2001. Zeitgenössische juristische Analysen und Stellungnahmen bei: Darut, Joseph André, De l’expulsion des étrangers: principe général – applications en France, Aix[-en-Provence] 1903; Martini, Alexis/ LePoittevin, Alfred Léon, L’expulsion des étrangers: études de droit comparé, Paris 1909. Freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. 30 Hemecht_01_2017_Book.indb 30 10/03/17 13:05 und die damit verbundene teilweise Wiedereinführung von Grenzkontrollen – mittlerweile erneut unter einem Legitimationsvorbehalt. Im Lichte der aktuellen Diskussion erscheint dann die Auseinandersetzung mit der Ausweisungspraxis des Großherzogtums Luxemburg im Zeitraum von 1880 bis 1940 nicht nur historisch, sondern auch für Gegenwartsfragen von Relevanz zu sein. Kontext und Fragestellung Warum soll hier der Frage des Landesverweises unter dem Blickwinkel von Prostitution nachgegangen werden? Juristisch handelte es sich auch bei der Reglementierung und Überwachung von Prostitution um feststellende und befehlende Behördenakte: Fremdenpolizeiliche wie sittenpolizeiliche Maßnahmen fielen beide in die Sphäre der öffentlichen Verwaltung und rechtselastischen Praxis. In beiden Bereichen ist den Behörden ein hohes Maß an Interpretationsspielraum eingeräumt worden, oder, anders formuliert, weil Prostituierte und „abschubverdächtige Personen“ außerhalb des normalen Justizsystems standen, waren beide Gruppen behördlicher Willkür ausgeliefert. Malte König weist in seiner vergleichenden Studie deutlich auf den silence législatif, dieses Ausschweigen der Justiz hin.7 Dieser aus einer rechtlichen Grauzone entstandenen Schnittmenge von unerwünschten Personen der Gesellschaft nachzugehen, schien lohnenswert zu sein. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Anwendung des Landesverweises der luxemburgischen Behörden und untersucht den Zusammenhang zwischen der Ausweisung und den damals geführten Moraldiskursen. Wir liefern dabei einerseits statistisches Material, um die Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern, insbesondere diejenige, die mit dem Verweis auf Ausübung und Förderung der Prostitution erfolgte, zu kontextualisieren. Andererseits geben wir – anekdotisch und fragmentarisch – anhand von Ausweisungsanträgen und zugehörigen Begleitdokumenten erste Einblicke in die behördliche (Begründungs-)Praxis der Ausweisungen, um die Verbindungen zwischen Ausweisung, Moral und Geschlechterverhältnis darstellen zu können. Dabei erscheint die polizeiliche Zwangsmaßnahme, einst wie heute, auf entscheidende Weise von persönlichem Ermessen abhängig zu sein. Dies soll im Folgenden exemplarisch anhand der Frage der öffentlichen Sicherheit und Moral illustriert werden. Denn insbesondere bei Ausländerinnen und Ausländern wurden Verstöße gegen die Guten Sitten in den Zusammenhang mit ‚staatsgefährdender‘ Aktivität gebracht. Auch in Luxemburg wurden die Gefahrenquellen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung weit gefasst. Das Gesetz vom 18. Juli 1913 präzisierte, dass darunter insbesondere die Ausübung oder Förderung der Prostitution zu verstehen sei, die somit explizit für Personen ohne Luxemburger Staatsbürgerschaft einen Landesverweis begründete. Das Fremdenpolizeigesetz lehnte sich dabei an das Strafgesetz an und erklärte sowohl die Ausübung der Prostitution als auch deren Erleichterung (d. h. Zuhälterei) zu Aktivitäten, die – quasi automatisch – eine 7 König, Malte, Der Staat als Zuhälter. Die Abschaffung der reglementierten Prostitution in Deutschland, Frankreich und Italien im 20. Jahrhundert, Berlin-Boston 2016, S. 15 u. 24f. 31 Hemecht_01_2017_Book.indb 31 10/03/17 13:05 Aufenthaltsbeendigung nach sich zogen.8 Freilich war die Ausweisung wegen Prostitution auch zuvor bereits möglich gewesen. Allerdings bestand der Luxemburger Staatsminister als Regierungschef zunächst darauf, dass der Ausweisung wegen Prostitution eine rechtskräftige Verurteilung voranzugehen hatte.9 Dennoch erhielten die örtlichen Polizeibehörden mit dem neuen Fremdenpolizeigesetz einen erheblichen Interpretationsspielraum für die Begründung zugestanden, der zügig dazu führte, dass schon allein der Prostitutionsverdacht für eine Ausweisung der Betroffenen genügte.10 Bereits im September 1914 schwenkte die Staatsanwaltschaft auf die Position ein, dass es für eine Ausweisung wegen Prostitution genüge que les faits fussent suffisamment établis, au point de vue administratif, par les constatations des agents […] par toutes les circonstances propres à entraîner la conviction de l’autorité supérieure.11 Moral, Politik und Geschlechterordnung wurden damit im Kontext der Fremdenpolizeigesetzgebung und der Außerlandesschaffung untrennbar miteinander verwoben. Das heißt aber auch, dass, aus institutioneller Perspektive gesehen, gerade der Behördenweg als Institution des Rechtsstaats erheblich zur Hervorbringung der Geschlechterordnung und des damit verknüpften Sexualitätsregimes beitrug. Prostitutionsverdacht und Ausweisungspraxis wurden Teil des stetigen Prozesses der ‚Vergeschlechtlichung‘ (doing gender), was sich insbesondere bei der Selbstverständlichkeit der Zuordnung („informationelle Redundanz“) von Kategorien im Amtsverkehr zeigte. Anders formuliert: Zweifellos gab es Prostituierte, aber sie wurden nach den Vorstellungen einer bürgerlichen Männlichkeit im Behördenweg und angesichts der Polizei und des Verwaltungsapparates als Männerdomäne erst ‚gemacht‘.12 Dabei repräsentierte die Prostituierte das Gegenteil des normativen Ideals bürgerlicher, luxemburgischer Weiblichkeit, indem sie in ungeordneten persönlichen Verhältnissen lebte und – wie die häufige Identifizierung von Kellnerinnen und Dienstmädchen als Prostituierte zeigt – einer außerhäuslichen Beschäftigung nachging, d. h. in Männerdomänen wie dem Wirtshaus öffentlich sichtbar war. Zudem wurde vor allem Ausländerinnen unterstellt, in 8 9 10 11 12 Neufassung des Artikels 7 gemäß dem Gesetz vom 13. Juli 1913 über die Fremdenpolizei. In: Memorial des Großherzogtums Luxemburg, Nr. 49 vom 23. Juli 1913. Vgl. Scuto, Denis, Staatsbildung und Staatsangehörigkeitsrecht in Luxemburg: Zwischen Inklusion und Exklusion (1804-1940), in: Franz, Norbert/Lehners, Jean-Paul (Hg.), Nationenbildung und Demokratie. Europäische Entwicklungen gesellschaftlicher Partizipation (Luxemburg-Studien 2), Frankfurt am Main, 2013, S. 249–80, hier S. 267. Vgl. Mauer, Heike, Intersektionalität und Gouvernementalität. Die Problematisierung der Prostitution in Luxemburg um 1900 bis zum Ende der Zwischenkriegszeit, PhD, Universität Luxemburg, 2015. URL: http://orbilu.uni.lu/handle/10993/22375 (Stand: 14.1.2016), S. 274f., sowie Mauer, Heike, Ausweisung und Moralisierung als Intersektionale Regierungsweisen von Prostitution, in: Femina Politica 1 (2016), S. 103-111, und vgl. zur Widerspruchspraxis dies., „Sie möchten mir doch bitte die Erlaubnis geben nur einen kleinen Besuch zu machen nach Luxemburg“ – Prostitution und Migration in Luxemburg (19001939), in: Eigenmann, Philipp/Geisen, Thomas/Studer, Tobias (Hg.), Migration und Minderheiten in der Demokratie: Politische Formen und soziale Grundlagen von Partizipation, Wiesbaden 2015, S. 329-348. Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an den Staatsminister vom 4. September 1914. Zitiert nach Mauer, Intersektionalität und Gouvernementalität (Anm.1), S. 279. Vgl. König, Der Staat als Zuhälter (Anm. 8), S. 322ff. 32 Hemecht_01_2017_Book.indb 32 10/03/17 13:05 Luxemburg die Prostitution auszuüben. Insofern lag auch der Rückgriff auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Prostitutionsbekämpfung nahe.13 Die Ausweisungspraxis in Luxemburg und ihre rechtlichen Grundlagen14 Das Gesetz über die Ausländerpolizei vom 30. Dezember 1893 regelte in Artikel 7 die Wegweisung (ordre de renvoi) und die Ausweisung (expulsion) von Ausländern, die im Großherzogtum nicht länger geduldet wurden.15 Gründe für diese Maßnahmen lagen in der Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch die „Aufführung [eines] im Großherzogthum wohnende[n] Ausländer[s]“, etwa wegen einer Verurteilung oder wegen der Verfolgung wegen einer Gesetzesübertretung im Ausland.16 Das Fremdenpolizeigesetz von 1913 spezifizierte den Artikel 7 und legte fest, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere dann angenommen werden musste, wenn „er [der im Lande ansässige Ausländer, sic] die Prostitution ausübt oder irgendwie fördert“.17 Die Durchsetzung der bürgerlichen Moral- und Geschlechterordnung wurde also im Falle der Ausländer zur Bedingung für ihren Aufenthalt im Großherzogtum gemacht. Im Kern dieser bürgerlichen Ordnung standen das Ehepaar und die damit verbundene vergeschlechtlichte Arbeitsteilung, der zufolge die Ehefrau für die Haushaltsführung und die Kindererziehung zuständig ist und lediglich im Privaten wirkt, während der Ehemann beruflich tätig ist und in der Öffentlichkeit steht. Ebenfalls konnte seit 1913 der Aufenthalt im Großherzogtum beendet werden, sobald ausländische Personen keine rechtmäßigen Mittel für ihren Lebensunterhalt nachzuweisen vermochten oder wenn sie ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber ihrer Familie verletzten.18 Letzteres betraf eine Vielzahl von Ausweisungen ausländischer Männer, die ihren 13 14 15 16 17 18 Für eine ausführliche Darstellung der Prostituierten als eines ‚intersektionalen‘ Gegenentwurfs zu bürgerlicher Weiblichkeit vgl. Mauer, Heike, Intersektionalität operationalisieren! Theoretische und methodische Überlegungen für die Analyse des Prostitutionsdiskurses in Luxemburg um 1900, in: Helfert, Veronika/Richter, Jessica/Semanek, Brigitte/Bumbaris, Alexia und Sigmund, Karolina (Hg.), Frauen- und Geschlechtergeschichte un-/diszipliniert? Aktuelle Beiträge aus der jungen Forschung, Innsbruck 2016, S. 119-142. Dieser Abschnitt orientiert sich an Mauer, Intersektionalität und Gouvernementalität (Anm.10), S. 270ff. Gesetz vom 30. Dezember 1893, die Fremdenpolizei betreffend, in Mémorial A, Nr. 1, 4. Januar 1894. Zuvor hatte das Gesetz vom 10. März 1880 über die Fremdenpolizei die gesetzliche Grundlage für die Ausweisungen dargestellt (Mémorial A, Nr. 19 vom 16. März 1880), welches die Ausweisung als einen Regierungsakt und nicht mehr wie zuvor als königlich-großherzoglichen Beschluss institutionalisierte; vgl.: Scuto, Nationalité (Anm. 3), S. 146. Es bleibt in den Gesetzestexten unklar, worin sich Weg- und Ausweisung (renvoi und expulsion) juristisch genau unterschieden. Aus der Quellenanalyse lässt sich schließen, dass die Wegweisung (ordre de renvoi) die weniger drastische Maßnahme gewesen ist und diese oftmals unter der Androhung ausgesprochen wurde, dass im Falle ihrer Nichtbefolgung durch Fortsetzung des Aufenthaltes die Ausweisung (expulsion) erlassen wurde. Doch auch nach einem Ausweisungsbeschluss erfolgte nicht automatisch eine physische Zwangsmaßnahme. Zunächst wurden die Betroffenen durch den Gerichtsvollzieher zur ‚freiwilligen‘ Ausreise bis zu einem bestimmten Stichtag aufgefordert. Gesetz vom 18. Juli 1913 über die Fremdenpolizei (Anm. 7). In der entsprechenden Parlamentsdebatte wurde jedoch betont, dass die im Gesetz ausdrücklich genannten Ausweisungsgründe lediglich illustrativ und nicht als exklusive Definition der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verstehen seien, vgl.: Mauer, Intersektionalität und Gouvernementalität (Anm. 10), S. 270. 33 Hemecht_01_2017_Book.indb 33 10/03/17 13:05 Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkamen. Davon zeugen Begründungen wie a abandonné sa famille, abandonné ses enfants, néglige ses devoirs de père, néglige ses devoirs alimentaires, usw.19 Neben Aus- und Wegweisungen konnte seit 1893 zudem ein Niederlassungsverbot (refus d’établissement) ausgesprochen werden, sofern sich erwies, dass die betreffende Person die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdete.20 Einen solchen Nachweis der Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit suchten die Behörden vor allem durch den Nachweis vorangehender Verurteilungen im Ausland zu erbringen. Gegen diese fremdenpolizeilichen Maßnahmen war gemäß Artikel 9 der Gesetze von 1893 und 1913 keine formale Beschwerde oder Berufung möglich, da sie nicht auf einem Gerichtsbeschluss beruhten, sondern einen Verwaltungsakt darstellten.21 Dies ist ein erster Indikator für den polizeilichen Charakter der Fremdenpolizeigesetzgebung – im Unterschied zu den formalen und rechtlichen Prozeduren eines juridischen Strafsystems. Im Folgenden soll ein etwas genauerer Blick auf die praktische Durchführung von Landesverweisen geworfen werden. Wie gestaltete sie sich im Zeitverlauf, und wer war aufgrund welcher Begründung von einem Ausweisungsbeschluss betroffen? Bislang lag kein zusammenhängendes statistisches Material über die Anzahl der Ausweisungsvorgänge seit der Einführung des Ausländerregisters 1880 bis zum Ende der Zwischenkriegszeit vor. Dies ist umso erstaunlicher, als für den Untersuchungszeitraum ein geschlossener Quellenkorpus in Form von Akten der Luxemburger Generalstaatsanwaltschaft (Parquet général) über die erlassenen Ausweisungen zwischen 1880 bis 1940 vorliegt, die im Nationalarchiv aufbewahrt sind.22 Dieser Quellenkorpus beinhaltet nach Jahren systematisch geordnete Fälle von Ausweisungen (expulsions), Abschiebungsanordnungen (ordres de renvoi) und Verweigerung/Nichtausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung (refus d’établissement bzw. interdiction de séjour)23, deren Umfang von einzelnen Verweiszetteln mit Namen (dessen Verweisstelle in der Folge nicht auffindbar blieb) bis hin zu umfassenden Falldokumentationen reicht und den Behördenweg dokumentiert. In den verschiedenen Beilagen (v. a. die Polizeiberichte, Gesuche und Selbstzeugnisse der vom Ausweisungsverfahren Betroffenen, Bittbriefe oder 19 20 21 22 23 Diese Formulierungen sind den Begründungen von Ausweisungen aus dem Bestand der Archives nationales du Luxembourg (ANLux) J[ustice]71 – Police des étrangers – expulsions et renvois, interdiction (1881-1940) entnommen. Teilweise wurde auch Frauen die ‚Verletzung ihrer mütterlichen Pflichten‘ (néglige ses devoirs de mère) vorgeworfen. Allerdings wurde dies nicht in erster Linie als finanzielle Pflicht verstanden, so wie bei den Vätern. Auch dies wurde erstmals im Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 1893 über die Fremdenpolizei eingeführt. Es wurde u. a. erlassen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellte oder ihr die erforderlichen Existenzmittel zu ihrem eigenen Unterhalt oder dem ihrer Familie fehlten, vgl.: Mémorial A, Nr. 1, 4. Januar 1894. Das Einreichen von Widersprüchen war jedoch gängige Praxis, und auch die Generalstaatsanwaltschaft prüfte die Eingaben zumindest formal. Vgl. zur Widerspruchspraxis ausführlich Mauer, Erlaubnis (Anm. 10). ANLux, J71, 1-85, 1880-1940. So geben etwa Polizeistatistiken lediglich für den Zeitraum von 18851912 Auskunft über alle erlassenen Ausweisungen und Niederlassungsverbote; vgl.: Scuto, Nationalité (Anm. 3), S. 149. Oder des Einzugs bzw. der Nicht-Verlängerung des Fremdenausweises (carte d’étranger). 34 Hemecht_01_2017_Book.indb 34 10/03/17 13:05 Eingaben von Angehörigen, Anwälten, Abgeordneten, Gewerkschaften und von anderen Interessenvertretungen) bekommen Individuen Profil. Kanzleisprache und Amtsstil im Ausweisungsverfahren als diskursive Praxis Diese Akten sind als Quelle höchst interessant für den Sprachgebrauch in Luxemburger Behörden der Zeit. Die traditionelle Juristensprache des Landes ist Französisch, während die zum Teil voluminösen Polizeiberichte und Protokolle in Deutsch verfasst sind. Das ‚Juristen-Französisch‘ ist geschliffen und wird – ähnlich moderner Textverarbeitung – in Modulen juristischer Versatzstücke wie Gesetzeszitierung und Bescheidbegründungen je nach Bedarf und Fall zusammengesetzt, während das Deutsch der Polizeiorgane oft holprig und im umgangssprachlichen Tonfall gehalten ist. Nichtsdestotrotz finden auch in diesem ‚zwischensprachlichen‘ Amtsverkehr Austausch und Angleichung im Sprachgebrauch und ‚in der Sache‘ statt, etwa wenn griffige Formulierungen aus dem Deutschen ins Französische übernommen werden: s’engager comme ‚Dienstmädchen‘, elle abuse de cette autorisation en faisant le métier de ‚Animierdame‘ dans le cabaret, heißt es im Fall der unter diesen Verdacht geratenen Anne S. aus Deutschland.24 An dieser Stelle muss nochmals auf die interne Dynamik des Amtsverkehrs bei Eigen- und Fremdzuschreibungen hingewiesen werden, denn offensichtlich wurden auf einer Zwischenebene in der Generalstaatsanwaltschaft von ‚anonymen‘ Bürokraten inhaltliche Zusammenfassungen (auf Französisch) geleistet und so insbesondere umfangreiche und komplizierte Fälle für die weitere Entscheidung aufbereitet. Aufgrund der handschriftlichen Anmerkungen – oft mit Buntstiften – und der Platzierung von Randnotizen scheint es plausibel, dass sich die Entscheidung der Regierung oft nur auf diese Zusammenfassungen bezog.25 Der Korpus ist somit auch ein ‚Monument‘ für die zunehmende Routine-Entwicklung bei der Fallbehandlung. Mit der formalen Gestaltung der Akten (Formblätter und Vordrucke) einher ging auch eine Standardisierung der Delikte, die einen Ausländer oder eine Ausländerin in Luxemburg zu einer ‚unerwünschten‘ und ‚lästigen‘ Person machten. Fanden sich solche normierten Stichwörter wie „Animierdame“, „desolate Wohnverhältnisse“, „illegitimes Kind“, „Scheidung“, „Kommunist“ u. a., war der Tatbestand erfüllt, dessen Zuweisung auf eine Person aber im subjektiven Ermessen der Verwaltung lag. Das Verfahren wurde zur ‚Tatsachenentscheidung‘, nämlich ohne hemmende Formalitäten eines Strafprozesses, gegen die formal Einspruch eingelegt werden konnte. Bei Pauline M. reichte dann auf dem Übersichtsblatt zu ihrem Fall nur der lakonische handschriftliche Vermerk, um den Sachverhalt klarzumachen: aveu: Modernes Mädel: enceinte, dann expulsion, dann, weiter abgerückt in derselben Zeile, die Abschiebefrist: 24 heures.26 Von besonderem Interesse für uns ist also dieser andere, graue Diskurs: ‚grau‘, weil er in unveröffentlichten Verwaltungsdokumenten stattfand und im Behördenweg 24 25 26 ANLux, J71, 55-57, 1930-34, [Buchstaben] RSSch, S-0065 (Hinweis: S für Buchstabe u. vierstellige Ziffer für die gestempelte Paginierung der losen Blätter und Bögen). Unterlagen mancher Fälle sind intensiv bearbeitet, etwa mit Farbmarkierungen, Marginalien; andere gar nicht und scheinen nur zur Weiterleitung (und Exekution der Ausweisung) flüchtig abgezeichnet worden zu sein. ANLux, J71, 74-76, 1935-39, MNO, keine Paginierung. 35 Hemecht_01_2017_Book.indb 35 10/03/17 13:05 festlegte, wer von den fremden Staatsangehörigen als ‚unerwünscht‘ und ‚lästig‘ galt. Damit ist diese diskursive Formation performativ mit der Ausweisungspraxis und den damit verbundenen ‚juristischen Tatsachenentscheidungen‘ verknüpft: Behörden wurden zu Schiedsrichtern bezüglich einer moralisch-richtigen Lebensführung und über die Verhaltensweisen von Ausländern und Ausländerinnen, die von einem unterstellten Selbstverständnis Luxemburger ‚Lebensart‘ divergierten. Solche diskursiven Formationen, wie sie der Amtsverkehr hervorgebracht hat, sind keineswegs nur als eine Menge von toten Texten oder Textfragmenten zu verstehen, sondern bezeichnen im Sinne von Michel Foucault vielmehr die lebendige Funktion einer „Herstellung von Beziehungen, die die diskursive Praxis selbst charakterisiert“.27 Das ist kein Paradox, sondern verweist auf eine Emergenz: In anderen Worten ist dieses „sprachliche Handeln“ die eigentliche Herstellung von Wahrheit und Bedeutung. Bei unserem Fallbeispiel unterstreicht gerade die Performativität der Klassifizierung, die in den Akten vorgenommen wurde, deren Kraft, das Subjekt oder die Handlung, die sie bezeichnet, in und durch diesen schriftlichen Äußerungsakt erst mit hervorzubringen. Damit eine „performative Äußerung“, wie die von uns analysierten fremdenpolizeilichen Tatsachenentscheidungen, aber gelingen konnte, musste diese – zumindest für die Behörde – als zitathaft und in routinierter Form in einem System gesellschaftlich anerkannter Konventionen eingebettet und erkennbar gewesen sein.28 Dieses ‚doing bad gender‘ zeigte sich auch in der Praxis: Der Senatspräsident eines königlich-preußischen Oberlandesgerichts merkte 1911 an, dass er in seiner Laufbahn als Richter mehrfach konfrontiert wurde, „wie Frauen, die gegen die Zwangsunterstellung revoltierten, und nun wegen Zuwiderhandelns gegen die ihnen gemachten Vorschriften vorgeführt wurden, erst nach und nach in Kleidung und Frisur, in Blick, Haltung und Sprache den Charakter einer Prostituierten annahmen“.29 Anhand eines speziellen Diskurses um Prostitution kann die behördliche Vorgehensweise auch statistisch fundiert offengelegt werden. Hinter diesen diskursiven Formationen und Zahlen als „Positivitäten“ (historische Feststellungen im Sinne Foucaults30) stehen aber Menschen und ihre Schicksale. Mit Anekdoten – in der Wortbedeutung des Altgriechischen für „nicht herausgegeben“ verstanden – werden hier erstmals Auszüge von charakteristischen, zumal kuriosen Fällen geboten, denn in der Tragik vieler Aktenzeichen findet sich mitunter nicht nur unfreiwillig Komisches, sondern auch für das Verständnis der Materie Förderliches. Zunächst eine erste Gesamtübersicht zu den Ausweisungen im Betrachtungszeitraum. 27 28 29 30 Foucault, Michel, Archäologie des Wissens, Frankfurt am Main 1973, S. 126 u. 151. Historisches Wörterbuch der Rhetorik, hrsg. v. Gert Ueding, Darmstadt 1992ff. (Bd. 10, 2011), S. 839-862 (Performanz, Performativität). Ursprünglich geht der Begriff der Performanz auf die Sprechakttheorie von Austin zurück, der sich die Frage stellt, wie mit Worten Dinge getan werden können. Vgl. Austin, John Langshaw. How to Do Things with Words, Oxford 1962. Zitiert nach König, Der Staat als Zuhälter (Anm. 7), S. 31. Foucault, Archäologie (Anm. 27), S. 182. 36 Hemecht_01_2017_Book.indb 36 10/03/17 13:05 Abbildung 1: Erteilte Ausweisungsbescheide (inklusive Wegweisungen und Niederlassungsverbote) (Datenquelle: ANLux J-071, Erhebung und Darstellung Heike Mauer) Anhand der Grafik (Abb. 1) wird deutlich, dass mit den Verschärfungen des Gesetzes über die Fremdenpolizei 1893 und 1913 die beschlossenen Ausweisungen zunächst deutlich anstiegen (von 176 im Jahr 1893 auf 431 im Jahr 1898; von 285 im Jahr 1912 auf 549 im Jahr 1913 und 513 im Jahr 1914, obgleich sie ab 1915, zunächst kriegsbedingt, gegen Null tendierten). Die gegenüber Frauen getroffenen Maßnahmen folgten diesen generellen Trends, wenngleich auf einem deutlich niedrigeren Niveau. So zeigen die Kurven, dass im Verlauf von 1880-1940 die zwangsweise Außerlandesschaffung deutlich öfter gegenüber Männern als gegenüber Frauen angewandt wurde. Von 1880 bis 1940 wurden insgesamt 13.092 Aus-, Wegweisungsbescheide und Niederlassungsverbote ausgesprochen. Im Durchschnitt richteten sich jedoch nur 17,7 % (2.321 Fälle) dieser fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen Frauen. Es ist zu vermuten, dass sich in diesem ungleichen Geschlechterverhältnis zu einem Teil das männlich geprägte Einwanderungsmuster Luxemburgs widerspiegelt. Allerdings lag der Frauenanteil an der ausländischen Bevölkerung laut Bevölkerungszensus selbst zu Hochzeiten der industriell geprägten Migration um 1900 immer über 30 %.31 31 Vgl. STATEC, Population totale, luxembourgeoise et étrangère, de résidence habituelle au Luxembourg selon le sexe 1821-2014, 2015; http://www.statistiques.public.lu/stat/TableViewer/tableViewHTML. aspx?ReportId=383&IF_Language=fra&MainTheme=2&FldrName=1 (Stand: 13.5.2015). 37 Hemecht_01_2017_Book.indb 37 10/03/17 13:05 Zunächst lässt sich jedenfalls festhalten, dass das Erlassen von Ausweisungsbeschlüssen eine stark vergeschlechtlichte Praxis ist, die sich in mehr als vier von fünf Fällen gegen ausländische Männer und nicht gegen ausländische Frauen richtete.32 Allerdings wird bei der folgenden Darstellung des Zusammenhangs zwischen Ausweisung und Prostitution eine weitere Dimension der Vergeschlechtlichung der Ausweisungspraxis deutlich. Das zeigt auch ein Vergleich mit der Situation in Deutschland: „Analysing the reasons that were officially given in order to justify expulsions reveals the predominant need to expel criminals, paupers and prostitutes“.33 Männer wurden also insbesondere ausweisungsfällig, wenn sie ihrer zugedachten Rolle als ‚Ernährer und moralischem wie praktischem Oberhaupt der Familie‘ nicht nachkamen; Frauen, wenn sie eines liederlichen Umgangs und Lebenswandels verdächtigt wurden oder ihre Mutterrolle vernachlässigten. Um diese ‚Dyade der Unmoral‘ greifbar zu machen, werden wir zunächst den Umgang mit Prostitution in der bürgerlichen Gesellschaft etwas genauer beleuchten. Prostitutionswesen zwischen Regulierung und Verbot: ein Überblick zur Situation in Frankreich und Deutschland Seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts entwickelte sich die Prostitution zunehmend von einer Straftat zu einem ordnungspolizeilichen Vergehen.34 Dementsprechend war die Prostitution in den Nachbarländern Luxemburgs behördlich ähnlich geregelt und kontrolliert. Dies ist auf die gemeinsame Verwaltung des damaligen Wälderdepartements und der linksrheinischen Gebiete unter französischer Herrschaft bis 1815 zurückzuführen. Luxemburg stellte hierbei jedoch eine Ausnahme dar, da die Prostitution im (späteren) Großherzogtum faktisch verboten war, obwohl gesetzlich die Einrichtung von Bordellen vorgesehen war. In Frankreich lässt sich der behördliche Umgang mit Prostitution mit den Prinzipien tolérance und surveillance charakterisieren: als sittenwidrige ‚Gewerbsunzucht‘ sollte Prostitution geduldet, gleichzeitig aber unter strenge staatliche Aufsicht gestellt werden.35 In Paris wurde dazu 1802 ein Bureau des Mœurs gegründet; im ganzen Kaiserreich wurden der Sittenpolizei auf Präfekturebene (Commission de la Police des mœurs), also auch im Département des Forêts (1795-1815), weitgehende Befugnisse eingeräumt. Die Duldung gewerblicher Prostitution war mit offiziell regulierten Bordellen (maisons de tolérance oder maisons closes) verbunden, die teilweise in besonderen Sperr32 33 34 35 Es wäre fruchtbar, bei einer weiterführenden Untersuchung für diesen Befund an die Überlegungen der historischen Kriminalitätsforschung und der Geschlechtergeschichte anzuknüpfen, die sich intensiv mit der vergeschlechtlichten Konstruktion von Kriminalität auseinandergesetzt hat, vgl. zu dieser Problematik einführend Schwerhoff, Gerd, Historische Kriminalitätsforschung, Frankfurt am Main 2011, S. 27f. Reinecke, Christiane, Policing Foreign Men and Women: Gendered Patterns of Expulsion and Migration Control in Christian Germany, 1880-1914, in: Schrover, Marlou u.a. (Hg.), Illegal Migration and Gender in a Global and Historical Perspective, Amsterdam 2008, S. 57-81, hier S. 59. Kontos, Silvia, Öffnung der Sperrbezirke – Zum Wandel von Theorien und Politik der Prostitution, Königstein 19942 [1979], S. 260; vgl. König, Der Staat als Zuhälter (Anm. 7). Frank, Susanne, Stadtplanung im Geschlechterkampf: Stadt und Geschlecht in der Großstadtentwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts, Opladen 2003, S. 151 ; vgl.: Corbin, Alain, Les Filles de noces. Misère sexuelle et prostitution (XIXe siècle), Paris 1978. 38 Hemecht_01_2017_Book.indb 38 10/03/17 13:05 bezirken lagen. Diese Praxis, das système français, wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg per Gesetz abgeschafft.36 Ziel dieses Systems war es gewesen, die Existenz der Prostitution zugleich vor der breiten Öffentlichkeit möglichst unsichtbar wie für die Obrigkeit transparent zu machen. Die Kontrolle der Prostitution sollte mit Hilfe sittenpolizeilicher Registrierung (filles à numéro oder filles en carte) erreicht werden, die zwischen einer prostitution tolérée (unabhängige bzw. Bordell-Prostitution) und der illegalisierten, heimlichen prostitution clandestine unterschied. Letztere entzog sich der behördlichen Kontrolle, die ja der eigentlich innovative Teil der neuen Regelung war, indem sie die Duldung der Prostitution zwangsweise mit sittenpolizeilichem Meldewesen und medizinischer Überwachung verknüpfte. Das entsprach auch vollständig dem Trend medizin- und sozialhygienischer Maßnahmen dieser Epoche.37 Der Staat des 19. Jahrhunderts ergriff dabei auch an den Rändern der ehrenwerten Gesellschaft immer zielsicherer Maßnahmen gegen seine Untertanen. Gerade angesichts des soziodemografischen Wandels von einer ländlich-agrarischen Gesellschaft hin zu einer urban-industriellen erschien das angebracht, denn Prostitution wurde in erster Linie als ein städtisches Phänomen wahrgenommen. Während die Möglichkeit für unsittliches Verhalten als Gewerbe – sei es als Gelegenheitsprostituierte oder auf Dauer – auf dem Land, in Dorf und Kleinstadt durch die rigide soziale Kontrolle stark eingeschränkt war, wurde das Städtewachstum im 19. Jahrhundert zu einer besonderen Herausforderung bürgerlicher Moralvorstellungen.38 Für Luxemburg sind es vor allem das entstehende Industrierevier im Süden des Landes und die Hauptstadt, wo insbesondere alleinstehende Frauen zu Zielpersonen moralischer Kontrolle wurden. Zugleich verweist die einseitige Fixierung des Kontrollsystems auf die Prostituierte auf das vergeschlechtlichte Verständnis von Staatsbürgerschaft und Nation im Allgemeinen. So bilanziert Silvia Kontos, dass „die Ungeniertheit, mit der das Pariser System die Überwachung der Prostituierten systematisierte und ausbaute, den geschlechterpolitischen Grundlinien des Code Napoléon von 1804 [entspricht], die die gerade erklärte Gleichheit (vor dem Gesetz) und Freiheit (gegenüber dem Staat) auf den männlichen, besitzenden, verheirateten Bürger zuschnitten“.39 Im benachbarten Deutschen Reich stellte sich die Situation aufgrund seiner föderalen Struktur etwas differenzierter dar. Seit 1871 drohte § 361, Absatz 6 Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) Prostituierten mit Haft, wenn sie die geltenden 36 37 38 39 Als Überblick, speziell für die Entwicklung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts: Berlière, Jean-Marc, La Police des mœurs sous la IIIe République, Paris 1992 bzw. Corbin, Les Filles de noces (Anm. 35). Frankreich nahm seit Mitte des 19. Jahrhunderts eine Vorreiterrolle ein und hatte mit dem 1894 gegründeten Musée social einen richtungsweisenden think-tank vorzuweisen, vgl.: Chambelland, Colette (Hg.), Le Musée social en son temps, Paris 1998. Allerdings weist Regina Schulte darauf hin, dass sich die Hegemonie bürgerlicher Moralvorstellungen erst in Abgrenzung sowohl zwischen Bürgertum und Adel als auch zwischen Bürgertum und Proletariat herausbildete. Aufgrund der unterschiedlichen materiellen Verhältnisse – etwa auf dem Land oder in der Arbeiterklasse geht sie von einer gleichzeitigen Existenz bürgerlicher, archaisch-traditionalistischer und proletarischer Sexualvorstellungen aus. Vgl. Schulte, Regina, Sperrbezirke. Tugendhaftigkeit und Prostitution und Moral in der bürgerlichen Welt, Frankfurt am Main 19942 [1979], S. 114f. Kontos, Öffnung der Sperrbezirke (Anm. 34), 2009, S. 261. 39 Hemecht_01_2017_Book.indb 39 10/03/17 13:05 sittenpolizeilichen Bestimmungen nicht einhielten, und bestrafte gleichermaßen die Frauen, die, ohne unter sittenpolizeilicher Aufsicht zu stehen, der gewerbsmäßigen Unzucht nachgingen. Damit verwies das RStGB auf die jeweiligen landesrechtlichen und lokalen Polizeiverordnungen.40 Sybille Krafft unterscheidet idealtypisch vier unterschiedliche Formen der Reglementierung: „eine freiwillige Einschreibung mit Bordellen (Stuttgart) und ohne Bordelle (München) sowie eine Zwangseinschreibung mit Bordellen (Hamburg) und ohne Bordelle (Berlin)“.41 Dabei ist hier, ebenso wie im französischen System, anzunehmen, dass die medizinisch-hygienischen Schutzfunktionen, insbesondere die Eindämmung der Geschlechtskrankheiten, für die verschiedenen ordnungspolizeilichen Kontrollpraxen, vermittels derer dieser Schutz erreicht werden sollte, eine legitimierende Rolle einnahmen. Zugleich gelangen über die Einbindung von BordellwirtInnen und ZimmervermieterInnen, in deren Verantwortung die Einhaltung bestimmter sittenpolizeilicher Bestimmungen durch die Prostituierten lag, zugleich auch eine (Teil-)Privatisierung und ein (Teil-)Rückzug des Staates aus dem Feld der Sexualund Geschlechterpolitik.42 Prägender als die lokal unterschiedliche Handhabung der Reglementierung der Prostitution war jedoch das widersprüchliche Verhältnis zwischen § 361 Absatz 6 und § 180 RStGB, der die Kuppelei unter Strafe stellte. Obwohl die Prostitution unter gewissen Umständen nicht strafbar war, wurden mit diesem Paragrafen all diejenigen in den Blick genommen, die ihr „Vorschub leisten“, indem sie vermittelnd auftreten, Gelegenheit schaffen oder deren Ausübung durch andere schlicht hinnehmen. Dementsprechend waren ZimmervermieterInnen und BordellwirtInnen beständig von Kriminalisierung bedroht. Nicht zuletzt deshalb waren diese letztlich geneigt, zu Lasten der Prostituierten mit den Polizeibehörden zu kooperieren – eine Kooperation, die oftmals auch ohne formelle Konzessionierung aufrechterhalten blieb und „gerade mit ihrem informellen und unkalkulierbaren Charakter dazu bei[trug], die Prostituierten durch die Unüberschaubarkeit und Unsicherheit der Prostitutionsszene zu disziplinieren und das Milieu in einer Grauzone von Duldung und Kriminalisierung zu stabilisieren“.43 Zugleich offenbarte sich in dieser widersprüchlichen Rechtssituation ein moralisches Dilemma. Die Legitimation der staatlichen Lizenzierung der Prostitution, in der ihre Ausübung zugleich als nicht erlaubt, aber (unter bestimmten Umständen) geduldet, als moralisch verwerflich, aber gesellschaftlich notwendig erscheinen konnte, erodierte nicht zuletzt, da sie eines ihrer zentralen Versprechen und Ziele nicht einhalten konnte: Die Eindämmung von Prostitution und Geschlechtskrankheiten erwies sich trotz Reglementierung zunehmend als Chimäre, während die heimliche Prostitution anstieg, da sich viele Frauen, gerade aufgrund der harschen 40 41 42 43 Götting, Dirk, Das Aufbegehren der bürgerlichen Frauenbewegung gegen die Sittenpolizei des Kaiserreichs und der erste Versuch weiblicher Polizeiarbeit in Deutschland (1875-1914) (Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Polizeigeschichte e.V., 9), s.l. 2010, S. 19f; vgl. auch Kontos, Öffnung der Sperrbezirke (Anm. 34), S. 171f. Krafft, Sybille, Zucht und Unzucht. Prostitution und Sittenpolizei im München der Jahrhundertwende (Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt München, 2), München 1996, S. 30f. Kontos, Öffnung der Sperrbezirke (Anm. 34), S. 260f. Kontos, Öffnung der Sperrbezirke (Anm. 34), S. 273-275, hier S. 275. 40 Hemecht_01_2017_Book.indb 40 10/03/17 13:05 Kontrollen, der Lizenzierung entzogen und sich eine Rückkehr in bürgerliche Verhältnisse offenhalten wollten.44 Bereits 1927 erfolgte mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ein Politikwechsel, der offiziell von einer disziplinarischen Kontrolle der Prostituierten abrückte. Die medizinisch-fürsorgerische Behandlung von Geschlechtskrankheiten entkoppelte zumindest oberflächlich Prostitution und Moral, indem sich das Gesetz an „Geschlechtskranke“ richtete und nicht an Prostituierte. Die Einseitigkeit des früheren Regimes, welches die moralische Schuld und die Gesundheitsgefährdung allein der Prostituierten zugeschoben hatte, wurde nun zumindest formal aufgehoben, und die Freier und Prostitutionskunden wurden in die Prävention und auch in die medizinischen Zwangsbehandlungen einbezogen. Faktisch wurden jedoch immer noch vor allem Prostituierte – also Frauen – als „Personen mit häufig wechselndem Geschlechtsverkehr“ identifiziert.45 Das Prostitutionsregime in Luxemburg Auch das Großherzogtum stellte Prostitution nur dann unter Strafe, wenn „den Beschlüssen der Regierung in Bezug auf liederliche Häuser und öffentliche Dirnen zuwider[ge]handelt“ wird.46 Diesbezüglich erließ Justizminister Wurth-Paquet am 5. Juni 185547 Ausführungsbestimmungen, in denen das Recht, die Errichtung eines Ortes gewerbsmäßiger Unzucht zu genehmigen, auf die kommunale Ebene und in die Zuständigkeit der Bürgermeister und Schöffen übertragen wurde (Art.1).48 Der Justizminister nahm lediglich Kenntnis ihrer Beschlüsse (Art. 11). Die Prostituierten sollten demzufolge der Registrierung als öffentliche Dirnen unterliegen, was – ähnlich wie im deutschen Kaiserreich und in Frankreich – zugleich Auflagen bezüglich ihrer Mobilität und ihres Verhaltens in der Öffentlichkeit beinhaltete: Das Reglement verbot den Verkauf von Getränken oder Speisen in den öffentlichen Häusern, und auch die freie Wohnungswahl war den registrierten Frauen untersagt; sie mussten ein öffentliches Haus bewohnen (Art. 5) und durften Gaststätten und Schankwirtschaften nicht betreten (Art. 6). In der Öffentlichkeit durften sie sich weder auf bemerkbare Weise sehen lassen noch Kontakt zu Männern aufnehmen (Art. 6). Bei Zuwiderhandlungen drohten Gefängnisstrafen. Zugleich war unregistrierten und geschlechtskranken Frauen der Aufenthalt in einem Hause der Unzucht untersagt (Art. 7). Ortspolizei und Gendarmerie waren beauftragt, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren (Art. 10). 44 45 46 47 48 Kontos, Öffnung der Sperrbezirke (Anm. 34), S. 269-282. Kontos, Öffnung der Sperrbezirke (Anm. 34), S. 282-293. Loi du 25 novembre 1854 modifiant les articles 330 à 335 du Code pénal. Art. 2, Abs. 2, in: Mémorial A, Nr. 65 vom 9.12.1854, S. 110-112. Seit der Strafgesetzreform vom 18. Juni 1879 findet sich die entsprechende Regelung in Artikel 385 des Strafgesetzbuches: Mémorial A Nr. 58 vom 30.8.1879. Arrêté royal grand-ducal du 14 mai 1855 et règlement du 5 juin suivant, concernant les maisons de débauche et les personnes qui se livrent à la prostitution, in: Mémorial A Nr. 17 vom 9.6.1855, S. 122126. Allgemeiner zu kommunalen Aufgaben vgl.: Franz, Norbert, Durchstaatlichung und Ausweitung der Kommunalaufgaben im 19. Jahrhundert. Tätigkeitsfelder und Handlungsspielräume ausgewählter französischer und luxemburgischer Landgemeinden im mikrohistorischen Vergleich (1805-1890) (Trierer Historische Forschungen, 60), Trier 2006, S. 115f. 41 Hemecht_01_2017_Book.indb 41 10/03/17 13:05 Formal wurde damit die lizensierte Bordellprostitution ermöglicht, und alle anderen Formen der geheimen oder öffentlichen Prostitution wurden untersagt. Innerhalb dieses Bordellsystems agierten Wirtinnen und Wirte und die „öffentlichen Dirnen“ so lange legal, wie sie sich den Ordnungsinstanzen und der eigenen Kasernierung unterwarfen. Allerdings kam es in Luxemburg nie zu einer Umsetzung auf kommunaler Ebene. So stellt eine Regierungskommission zur Bekämpfung der Prostitution 1911 in ihrem Abschlussbericht fest: Comme, en effet, jusqu’à ce jour aucune commune du pays n’a pris l’initiative d’un règlement sur la prostitution, l’art. 1 du règlement général équivaut à une interdiction pure et simple [...]49 Es lässt sich jedoch rekonstruieren, dass 1906 eine Frau aus Thüringen den Antrag an die hauptstädtische Polizeibehörde stellte, dort ein öffentliches Haus eröffnen zu dürfen, indem sie Zimmer an Mädchen die unter aerztlicher sowie polizeilicher Controlle stehen vermieten wolle. Dabei hatte sie bereits ein entsprechendes Grundstück im Auge und der Stadt auch schon den Entwurf einer Hausordnung und der Ausgestaltung der Kontrolle zukommen lassen.50 Das Schöffenkollegium wiederum holte im Frühjahr 1907 eine Stellungnahme des Collège Médical ein, welches sich aus einer hygienischen Perspektive für die Einrichtung des Bordells aussprach. Zugleich holte es Erkundigungen über das Vorleben der Antragstellerin ein, die das Schöffenkollegium im April 1907 dazu bewogen, den Antrag abzulehnen.51 Im Jahr 1909 ersuchte eine weitere Frau, eine Mannheimerin, in Luxemburg-Stadt darum, ein öffentliches Haus errichten zu dürfen. In ihrer Begründung argumentiert sie mit dem erhöhten Gesundheitsschutz, die die Kasernierung der Prostituierten aufgrund der verpflichtenden Gesundheitskontrollen gewährleistet.52 Diese Argumentation folgte der reglementaristischen Position zur Prostitutionsfrage, die die Prostitution als „notwendiges Übel“ begriff, das es biopolitisch zu regulieren, d. h. medizinisch zu kontrollieren galt. Sie wurde um die Jahrhundertwende zwar noch von vielen Medizinern vertreten, geriet jedoch nicht zuletzt aufgrund der explodierenden heimlichen Prostitution, mit deren Hilfe Frauen versuchten, die polizeilichen Kontrollen zu unterlaufen, sowie durch den politischen Druck durch die Frauen- und Sittlichkeitsbewegung massiv unter Druck. Für Letztere stellte die Reglementierung der Prostitution nämlich die moralische Bankrotterklärung des Staates dar, da er auf diese Weise eine tolerierte Form der Prostitution positiv sanktionierte. Neue Problemfelder der bürgerlichen Gesellschaft Die Regulierungsversuche von Prostitution bis hin zu ihrem Verbot sind Teil eines Transformationsprozesses, in dem sich die modernen europäischen Gesellschaften 49 50 51 52 ANLux J 64 / 39, Rapport de la Commission de Prostitution, 1911, S. 7. Vgl. Archives de la Ville de Luxembourg [AVL], LU 11 - IV/2 837 Service des femmes. So war die Antragstellerin laut Aussage des Polizeikommissariats Gera u.a. wegen Diebstahls vorbestraft und galt den Behörden als Prostituierte, obwohl sie nicht unter Sittenkontrolle stand. Vgl. AVL, LU 11 - IV/2 837 Service des femmes. Bittgesuch. In Sachen der Frau Senta Rogati in Mannheim, um Genehmigung zum Betriebe eines öffentlichen Hauses in Luxemburg, 1909, ANLux J 64 / 39, S. 174f. Ob das Gesuch ebenso gründlich geprüft und beschieden wurde, konnte bislang nicht geklärt werden. 42 Hemecht_01_2017_Book.indb 42 10/03/17 13:05 herausbildeten. „Diese Gesellschaften formieren, bzw. entfalten sich mit dem 19. Jahrhundert als zugleich moderne, bürgerlich-patriarchale, nationalstaatlich verfasste, in unterschiedlichem Maße ethnisierte, kapitalistische Gesellschaften […].“53 Dabei ist die politische Organisationsform dieser Gesellschaften der Nationalstaat. Dieser definiert anhand staatsbürgerlicher Zugehörigkeit, wer dazugehört, wer exkludiert wird und vor wem sich die Gesellschaft schützen muss. Der Zeitraum ab den 1880er Jahren gilt, wie es Gérard Noiriel prägnant ausgedrückt hat, als „naissance d’un ‚problème‘“.54 Nicht nur in Frankreich entzündet sich eine heftig geführte Debatte um Einwanderung und Integration jenseits des anerkannten Asylrechts für Schutzsuchende aus politischen oder religiösen Gründen. Diese Jahrzehnte bilden für Frankreich, Deutschland – und Luxemburg – Höhepunkte von Binnenwanderungen (‚Landflucht‘) in die expandierenden Städte und Industriezonen; es ist die Hochphase der Auswanderung nach Übersee. Zugleich sind die Jahre auch gekennzeichnet durch eine Zuwanderung von ArbeitsmigrantInnen aus den Nachbarstaaten. Früh hat bereits Stefan Leiner darauf hingewiesen, dass diese Mitte des 19. Jahrhunderts einsetzende Migration auch als „Binnenwanderung“ gekennzeichnet werden kann, da im Zuge der Industrialisierung das SaarLor-Lux-Gebiet als (Wirtschafts-)Region konstituiert wurde.55 Nichtsdestotrotz erfolgte diese Migration über Grenzen hinweg, indem unterschiedliche Rechtsräume durchschritten und teilweise auch bewusst betreten wurden. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass im Zuge der gleichzeitigen Ausbildung von Nationalstaatlichkeit, Industrialisierung und Demokratisierung die Diskussion um nationale Zugehörigkeit und staatsbürgerliche Rechte immer größere Teile der Gesellschaft erfasste und sich nicht mehr allein auf einen Elitendiskurs reduzieren ließ. Dies lässt sich etwa an der Integration der luxemburgischen Arbeiterklasse in die Nation zeigen, die auch dadurch vollzogen wurde, dass es dieser mit der Zeit erfolgreich gelang, sich selbst als wichtigen Teil der Nation darzustellen.56 Allerdings deutet sich hier eine Zweiteilung an: Während die Soziale Frage mittels der Integration der Arbeiterklasse erfolgreich politisiert wurde, wurde sie mittels des Diskurses um ausländische Prostituierte zugleich moralisiert und externalisiert. Fragen der sozialen Gerechtigkeit und der politischen Partizipation basierten so weiterhin auf 53 54 55 56 Klinger, Cornelia/Knapp, Gudrun-Axeli, Achsen der Ungleichheit – Achsen der Differenz. Verhältnisbestimmungen von Klasse, Geschlecht, ,Rasse‘/ Ethnizität, in: Klinger, Cornelia/Knapp, Gudrun-Axeli/Sauer Birgit (Hg.), Achsen der Ungleichheit: Zum Verhältnis von Klasse, Geschlecht und Ethnizität (Politik der Geschlechterverhältnisse, 36), Frankfurt am Main 2007, S. 19-41, hier S. 27. Noiriel, Gérard, L’immigration: naissance d’un „problème“ (1881-1883), in: Agone (Histoire, Politique & Sociologie) 40 (2008), S. 15-40: „Le terme ‚immigration‘ a donc été inventé au début des années 1880 pour désigner un dramatique ‚problème‘ de société, qu’il fallait résoudre de toute urgence pour sauver la France“ (S. 40). Leiner, Stefan, Migration und Urbanisierung. Binnenwanderungsbewegungen, räumlicher und sozialer Wandel in den Industriestädten des Saar-Lor-Lux-Raumes 1856–1919 (Veröffentlichungen der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung, 23), Saarbrücken, 1994, S. 3. Vgl. Dormal, Michel, Politische Repräsentation und vorgestellte Gemeinschaft. Die Entwicklung des luxemburgischen Parteiensystems und Parlamentarismus und ihr Beitrag zur Nationenbildung. Dissertation an der Universität Luxemburg, Luxemburg 2014, 355ff. http://hdl.handle.net/10993/15397 (Stand: 15.1.2015). 43 Hemecht_01_2017_Book.indb 43 10/03/17 13:05 einer bürgerlichen Geschlechterordnung und waren zugleich durch nationale Zugehörigkeit strukturiert.57 Die von uns diskutierten Ausweisungspraktiken der Behörden wurden von einer medialen Diskussion begleitet. In der Luxemburger Presse tobte eine Debatte um das Bleiberecht und die Anpassungsnotwendigkeit von in Luxemburg wohnenden fremden Staatsbürgern zum ‚Erhalt der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung und gesellschaftlichen Harmonie‘, die durch diese Zuwanderung gefährdet schienen. Luxemburg sah sich dabei ausdrücklich als Gastland, nicht als Zuwanderungsnation. Insbesondere lag die Aufmerksamkeit auf der ‚Mutterrolle‘ der Frau für Familie und Nation und der Grenzen: „They assumed the roles of the biological reproducers of a nation while also figuring as reproducers of the nation’s boundaries; consequently, they had to be controlled in their sexual and marital behaviour“,58 wie für den kolonialen Kontext festgestellt wurde, der in der Behandlung des Zuwanderungsproblems sehr ähnlich war. Ausweisungen wegen Prostitution59 Die Begründungen für die Ausweisung in Luxemburg wurden auf den Anträgen auf Ausweisung oder Niederlassungsverbot zumeist noch einmal handschriftlich auf Deutsch oder Französisch vermerkt. Meistens handelte es sich dabei um die Angabe von Verurteilungen aus dem In- und Ausland (z. B. recel, vol, coups et blessures, Sittenpolizeivergehen, freiwillige Schläge, prostitution, proxénétisme, usw.). In einigen Fällen bezogen sich die Vermerke jedoch nicht auf strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern allein auf die moralische Führung und den Ruf der betreffenden Person (z. B. mauvaise réputation, mauvaise conduite, etc.). Tatsächlich waren es eine Vielzahl von Begründungen (z. B. pratique la débauche, Animierweiber und Straßendirnen, contravention au règlement des maisons de débauche, demeure est le rendez-vous des prostituées, emploi des filles publiques comme serveuses dans les cabarets, établissement d’une maison de débauche sans autorisation, prostitution clandestine, proxénétisme, se faisait entretenir par des filles publiques, vivant de la prostitution de sa concubine/son épouse, danseuse dans un cabaret connu comme lieu de débauche, tenir ressources de la débauche, usw.), die implizierten, dass die Betroffenen ausgewiesen wurden, da sie die Prostitution ausübten oder förderten.60 Im Folgenden nicht unter den Prostitutionsverdacht subsumiert wurden Begründungen wie venerisch erkrankt oder fille de café dans un établissement malfamé, oder auch vagabondage und mauvaise réputation. Obwohl es zumindest bei den Frauen zu vermuten ist, dass in den ausländerpolizeilichen Dossiers der Betroffenen ein Prostitutionsverdacht geäußert wird, erscheinen diese 57 58 59 60 Vgl. hierzu ausführlich Mauer, Intersektionalität und Gouvernementalität (Anm. 10), S. 236ff. McClintock, Anne, Imperial Leather: Race, Gender and Sexuality in the Colonial Contest, New York 1995, S. 355. Dieser Abschnitt basiert maßgeblich auf den Ausführungen von Mauer, Intersektionalität und Gouvernementalität (Anm. 10), S. 286f. Vgl. Gesetz vom 18. Juli 1913 über die Fremdenpolizei, in Mémorial A, Nr. 49, 23. Juli 1913. 44 Hemecht_01_2017_Book.indb 44 10/03/17 13:05 Formulierungen vage und bewerteten nicht in gleicher Weise moralisch zweideutiges Verhalten von Männern und Frauen.61 Es kam häufig vor, dass mehrere Begründungen für die Ausweisung herangezogen wurden, so dass teilweise ein ganzes Konglomerat von Delikten und Verhaltensweisen vorlag. So wurde etwa der Vorwurf der maladie vénérienne – also geschlechtskrank zu sein – häufig, aber eben nicht immer in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Delikt ‚Prostitution‘ vorgebracht.62 Abbildung 2: Ausweisungsbescheide (inklusive Wegweisungen und Niederlassungsverbote) wegen Prostitution (Datenquelle: ANLux J-071, Erhebung und Darstellung Heike Mauer) 61 62 So arbeitet etwa Althammer, Beate, Der Vagabund. Zur diskursiven Konstruktion eines Gefahrenpotentials im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert, in: Härter, Karl/Sälter, Gerhard/ Wiebel, Eva (Hg.), Repräsentationen von Kriminalität und öffentlicher Sicherheit. Bilder, Vorstellungen und Diskurse vom 16. bis zum 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main 2010, S. 425ff. am Beispiel des Vagabunds und der Vagabundin um die Wende zum 20. Jahrhundert in Deutschland heraus, dass die Konstruktion gegenüber Frauen durchaus einen Prostitutionsverdacht implizieren konnte, gegenüber Männern jedoch ein viel breiteres Spektrum unerwünschten oder devianten Verhaltens bezeichnete. Althammer weist nach, dass der Vagabund zwar ganz überwiegend als männliches Wesen vorgestellt wurde, vagierende Frauen jedoch mit deutlich negativeren Zügen geschildert wurden. Wurden im Vagabundendiskurs Frauen überhaupt thematisiert, so war Althammer zufolge ihre Gleichsetzung mit Prostituierten ein feststehender Topos. Die 117 Fälle, in denen die Ausweisungen allein mit einer Geschlechtskrankheit begründet wurden, werden hier nicht in die unter ‚Prostitution‘ zusammengefassten Vorwürfe einbezogen. 45 Hemecht_01_2017_Book.indb 45 10/03/17 13:05 Der Anteil der wegen ‚Prostitution‘ in dem hier formulierten Sinne erteilten Maßnahmen lag von 1880 bis 1940 bei 10,4 % (1.356 von insgesamt 13.092 fremdenpolizeilichen Maßnahmen). Dabei wurden jedoch Ausweisungserlasse, die gegen Frauen ausgesprochen wurden, in knapp der Hälfte aller Fälle (47,4 %) (insgesamt 1.100 Beschlüsse) mit Prostitution begründet, während solche Maßnahmen gegenüber Männern lediglich in 2,4 % der Fälle (insgesamt 256 Beschlüsse) mit Prostitution begründet wurden. Abbildung 3: Ausweisungsbescheide (inklusive Wegweisungen und Niederlassungsverbote) gegenüber Frauen (Datenquelle: ANLux J-071, Erhebung und Darstellung Heike Mauer) Die Grafik illustriert eine weitgehend parallele Entwicklung der Ausweisungen, die gegen Frauen im Allgemeinen und wegen Prostitution im Besonderen ausgesprochen wurden. Der einzige nennenswerte Ausreißer, bei dem die Ausweisungen wegen anderer Delikte bei der Gruppe der Frauen deutlich gegenüber der Begründung Prostitution überwiegen, stellt die Zeit während und unmittelbar nach dem Massenstreik von 1921 dar.63 63 Vgl. zur Geschichte des Massenstreiks von 1921 und dessen Nachwirkungen ausführlich Scuto, Denis, Sous le signe de la grande grève de mars 1921. Les années sans pareilles du mouvement ouvrier luxembourgeois, 1918-1923. Esch-sur-Alzette 1990. 46 Hemecht_01_2017_Book.indb 46 10/03/17 13:05 Abbildung 4: Ausweisungsbescheide (inklusive Wegweisungen und Niederlassungsverbote) gegenüber Männern (Datenquelle: ANLux J-071, Erhebung und Darstellung Heike Mauer) Wie aus den Begründungen der Ausweisungen ersichtlich wird, handelte es sich bei diesen Maßnahmen hauptsächlich um Ausweisungen wegen der Förderung heterosexueller Prostitutionsverhältnisse. Gegenüber den Männern lauteten die Vorwürfe dementsprechend Zuhälterei, Halten einer Unzuchtstätte, oder es war davon die Rede, dass der betreffende Mann von der Prostitution seiner Ehefrau oder seiner Lebenspartnerin lebte (z. B. vivant du produit de la prostitution de son épouse/ concubine). Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht gegen (ausländische) Männer als Kunden der Prostitution wendeten. Männern, die mit der Begründung Prostitution ausgewiesen wurden, wurde vielmehr vorgeworfen, als ‚Zuhälter‘ die heterosexuelle Prostitution zu unterstützen oder sich finanziell zu bereichern. Betrachtet man allein die Bescheide, die mit Prostitution begründet wurden, ist festzustellen, dass diese in 81,1% der Fälle (1.100 von 1.356) gegenüber Frauen bewirkt wurden. 47 Hemecht_01_2017_Book.indb 47 10/03/17 13:05 Abbildung 5: Ausweisungsbescheide (inklusive Wegweisungen und Niederlassungsverbote) 1881-1940 wegen Prostitution (Datenquelle: ANLux J-071, Erhebung und Darstellung Heike Mauer) Es richteten sich also weniger als ein Fünftel aller beschlossenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen wegen Prostitution gegen Männer. Ausweisungen, die mit Prostitution begründet wurden, richteten sich in einem hohen Maße gezielt gegen Frauen und müssen – im Gegensatz zu Ausweisungen wegen anderer Delikte – als feminisiert begriffen werden. Fazit Die Ausweisungsbeschlüsse wegen Prostitution stellen gut ein Zehntel aller Erlasse dar. Der Schutz der Moral und der guten Sitten stellte also nur einen Baustein der Sicherung des luxemburgischen Territoriums vor ‚lästigen‘ oder ‚gefährlichen‘ Ausländerinnen und Ausländern dar. Die hier vorgestellten Daten zeigen, dass die Ausweisungspraxis in einem doppelten Sinne vergeschlechtlicht war: Erstens richteten sich die meisten Ausweisungsbeschlüsse gegen Männer, nur 17% der Beschlüsse forderten Frauen ultimativ zum Verlassen des Großherzogtums auf. Zugleich verbanden sich in der Ausweisungspraxis jedoch auch Moral und Geschlechterordnung: Von den Ausweisungen wegen des Verdachts oder des Nachweises von Prostitution waren primär ausländische Frauen betroffen und erst viel nachrangiger ihre ausländischen ‚Zuhälter‘ oder sonstige ‚Profiteure‘ der Prostitution. 48 Hemecht_01_2017_Book.indb 48 10/03/17 13:05 Der hier dargelegte Maßnahmenkatalog und seine Behördenwege stehen also deutlich mit den gesellschaftlichen Transformationen, die die Industrialisierung und Urbanisierung Luxemburgs begleiteten, in Zusammenhang, die von bürgerlichen Normvorstellungen geleitet waren. In einer ‚Klassengesellschaft‘ wirkte Prostitution als ein systemstabilisierendes Element von sich ausschließenden Frauengruppen: Die anständige Ehefrau und Mutter stand der Prostituierten als Hure gegenüber. Dies zeigt zunächst, dass die Prostituierte intersektional konstituiert wurde: als eine arme, außer Haus beschäftigte, ausländische Frau mit ‚zweifelhafter Moral‘. Zugleich spiegelte sich diese problematische Identität in der ‚bürgerlichen Ordnung‘ wider: Diese ist national verfasst (das Großherzogtum, d. h. die luxemburgische Nation sollte moralisch gesichert werden), durch Klassenverhältnisse geprägt (soziale Ungleichheit wird ‚moralisiert‘, wobei sich Arbeiter und arme Frauen als besonders anfällig für die Prostitution erweisen) und durch ein normatives Ideal der Geschlechterkomplementarität geprägt (die Frau wirkt im Privaten, während der Mann öffentlich tätig ist). Ein Kernstück dieser Ordnung war eben die Einordnung der Individuen entlang dieser Kategorien, die – paradoxerweise – gerade auch mit Ausweisungen hergestellt wurden, wie auch der Luxemburger Fall zeigen kann. Dr. Heike Mauer promovierte an der Universität Luxemburg und ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Koordinations- und Forschungsstelle des Netzwerks Frauen- und Geschlechterforschung NRW an der Universität Duisburg-Essen tätig. Dr. Thomas Kolnberger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Historischen Institut der Universität Luxemburg. Dieser Artikel basiert auf Archivrecherchen der AutorInnen im Zusammenhang mit dem im Oktober 2015 abgeschlossenen Dissertationsvorhaben von Heike Mauer. Vgl. Mauer, Heike, Intersektionalität und Gouvernementalität. Die Problematisierung der Prostitution in Luxemburg um 1900 bis zum Ende der Zwischenkriegszeit, PhD, Universität Luxemburg, 2015. URL: http://orbilu.uni.lu/handle/10993/22375 (Stand: 14.1.2016). Die VerfasserInnen möchten sich bei Christiane Reinecke (Universität Leipzig) und den beiden anonymen Gutachtern für ihre wertvollen Anregungen bedanken. 49 Hemecht_01_2017_Book.indb 49 10/03/17 13:05