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Behörde

Behörde

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Be|hör|de [bə'hø:ɐ̯də], die; -, -n:
staatliche, kirchliche oder kommunale Stelle, Verwaltung.
Syn.: Amt, Ministerium, Organ, Verwaltung.
Zus.: Aufsichtsbehörde, Einwanderungsbehörde, Finanzbehörde, Gesundheitsbehörde, Justizbehörde, Schulbehörde.

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Be|họ̈r|de 〈f. 19
1. von Staat, Stadt, Gemeinde od. Kirche mit der Erledigung von Amtsgeschäften beauftragte Gruppe von Beamten
2. deren Dienststelle
● ein Vertreter der \Behörde sprach zu den Versammelten; meine vorgesetzte \Behörde; die hierfür zuständige \Behörde [<Behör (16. Jh. = Zubehör) + gehören]

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Be|hör|de , die; -, -n [zu veraltet behören, mhd. behœren = zugehören, eigtl. = Ort, (Amts)stelle, wohin etw. gehört]:
a) staatliche, kommunale od. kirchliche Dienststelle, Verwaltungsorgan:
staatliche, städtische -n;
ein Gesuch bei der zuständigen B. einreichen;
von B. zu B. laufen;
b) Sitz der Behörde (a); Amtssitz; Amtsgebäude:
die B. befindet sich in der Friedrichstraße.

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Behörde,
 
Verwaltungsbehörde, Stelle, die als Organ des Staates (Bund, Land) oder eines selbstständigen Verwaltungsträgers (z. B. Gemeinde) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Behörden werden durch organisationsrechtliche Vorschriften geschaffen und haben diejenigen Aufgaben und Befugnisse, die ihnen die Zuständigkeitsordnung nach sachlichen, instanziellen und räumlichen Kriterien zuweist. Behörden sind als Organe von Rechtspersonen selbst nicht rechtsfähig, haben also nicht eigene Rechte und Pflichten des materiellen Rechts; sie werden als »Zurechnungssubjekte« eines fest umrissenen Kreises von Aufgaben und Befugnissen verstanden, die der Rechtsträger (z. B. die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen), dessen Organ sie sind, durch sie ausübt. Je nachdem, ob der behördliche Wirkungskreis durch eine Person (z. B. Regierungspräsident, Landrat, Bürgermeister) oder durch mehrere Personen (z. B. Gemeinderat, Prüfungsausschuss) wahrgenommen wird, werden monokratische und kollegiale Behörden unterschieden.
 
Die unmittelbare Staatsverwaltung ist nach Ressorts gegliedert, denen je eigene Verwaltungszweige mit einem häufig instanziell gestuften Unterbau von Behörden entsprechen. Die allgemeine innere Verwaltung der Länder ist in den größeren Flächenstaaten dreistufig: oberste Landesbehörde (Ministerium), höhere (obere) Verwaltungsbehörde (Regierung, Bezirksregierung, Regierungspräsident, »Mittelinstanz«), Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt als untere Behörde). Die verschiedenartig aufgebauten Behördenzüge außerhalb der allgemeinen inneren Verwaltung und der anderen Ressorts werden demgegenüber als Sonderverwaltung bezeichnet, z. B. Kultur-, Forst-, Gesundheitsverwaltung. Die interne Organisation der einzelnen Behörden folgt der Zweckmäßigkeit. Eine gewisse Gleichförmigkeit in der Grundgliederung der Gemeindeverwaltungen, der Landratsämter, der Regierungen und der Ministerien (Abteilungen, Unterabteilungen, Referate) hat sich eingebürgert. Die organisatorischen, betrieblichen und personellen Fragen der Bürokratie sind Gegenstand der Verwaltungswissenschaften (Verwaltungslehre).

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Be|hör|de, die; -, -n [zu veraltet behören, mhd. behœren = zugehören, eigtl. = Ort, (Amts)stelle, wohin etw. gehört]: a) staatliche, kommunale od. kirchliche Dienststelle, Verwaltungsorgan: staatliche, städtische -n; ihm war schreckhaft eingefallen, dass die ostdeutschen -n gegen den Flugverkehr der Westberliner Besatzungsmächte protestiert hatten (Johnson, Ansichten 133); Trotz der rigorosen Einquartierungen standen die örtlichen -n dem ständigen Strom von Evakuierten völlig machtlos gegenüber (Leonhard, Revolution 112); nur mit ausdrücklicher Genehmigung der vorgesetzten B.; ein Gesuch bei der zuständigen B. einreichen; von B. zu B. laufen; b) Sitz der ↑Behörde (a); Amtssitz; Amtsgebäude: die B. befindet sich in der Dantestraße; Auf der B. das Zimmer war noch das gleiche, nur dass ein anderer Mann darin saß (Gaiser, Schlußball 137); ∙ c) Pflicht, Aufgabe, ↑Amt (1 b): Raub und Mord zu bestrafen ist Eure höchste B. (Goethe, Reineke Fuchs 10, 451).

Universal-Lexikon. 2012.

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